Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 22

15. November 1936

Seite 220

Hauptbetriebstätte) nicht am Ort der Baustellen haben,
die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach den
Ausführungen im Ersten Lohnsteuersammelerlaß unter
B Ziffer 6 die Anerkennung als steuerfreie Auslösung
abhängt. Insbesondere ist bei diesen Stammarbeitern
auch die Voraussetzung als erfüllt angesehen worden,
daß die Arbeitsstätie (Baustelle) von der Betriebstätte
(Hauptbetriebstätte, oft Sitz des Unternehmens), die meist
auch die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, verschieden
ist. Es ist deshalb anerkannt worden, daß es sich um
auswärtige Arbeiten im Sinn des Ersten Lohnsteuer—
sammelerlasses handelt. Handelt es sich um Stamm—
arbeiter von Unternehmen, die ihren Sitz (ihre Haupt—
betriebstätte) am Ort der Baustelle haben, so sind
steuerfreie Auslösungen nicht anerkannt worden.
Diese steuerliche Behandlung trifft zu.
Dagegen haben die Finanzämter bei den nichtstän—
digen Arbeitnehmern gelegentlich Bedenken getragen,
die Zulagen und besonderen Leistungen als steuerfreie
Auslösungen anzuerkennen, weil bei diesen die Bau—
stelle selbst als Betriebstätte (regelmäßige Arbeitstätte)
anzusehen sei. Nach den Ausführungen im Ersten
Lohnsteuersammelerlaß unter B Ziffer 6 Absatz 2 Buch—
stabe b am Ende komme bei Arbeiten am Ort der
Betriebstätte selbst die Zahlung steuerfreier Auslösungen
nicht in Frage.
Die besonderen Verhältnisse, unter denen solche Bau—
arbeiten nur geleistet werden können, machen es not—
wendig, ausnahmsweise das Vorliegen „auswärtigert
Arbeiten“ im Sinn des Ersten Lohnsteuersammelerlasses
auch schon dann anzunehmen, wenn die Arbeiten außer
halb des Wohnsitzes des Arbeitnehmers geleistet werden

Es geht nicht an, in diesen Fällen die Baustelle, an
der die nichtständigen Arbeitnehmer nur vorübergehend
ätig sein können, als ihre regelmäßige Arbeitstätte
Betriebstätte) anzusehen und deshalb die Zahlung
teuerfreier Auslösungen auszuschließen. Denn diese
Arbeitnehmer können nicht wie die Mehrzahl der
inderen Arbeitnehmer ihren Wohnsitz so wählen, daß
er in der üblichen Entfernung zu ihrer Arbeitstätte
iiegt. Deshalb sind auch bei den nichtständigen Arbeit—
iehmern die Zulagen und besonderen Leistungen
Wegegelder, unentgeltliche Unterbringung, Ueber—
achtungsgeld, Verpflegungszuschuß und Wochenend—
jeimfahrten) als Auslösungen im Sinn des Ersten
Lohnsteuersammelerlasses anzusehen. Sie sind daher,
ohne daß es aus diesem Grund der Eintragung von
teuerfreien Beträgen wegen erhöhter Werbungskosten
uind Sonderausgaben auf der Steuerkarte bedarf, vom
Zteuerabzug befreit, wenn sie zusammengerechnet die
Beträge nicht übersteigen, die den Reichsbeamten der
Ztufe Vsals Tage- und Uebernachtungsgeld zustehen.
Dieser Erlaß tritt sofort in Kraft. Lohnsteuererstattungen
ediglich auf Grund dieses Erlasses erfolgen nicht. Ich er—
uche, wegen Berichtigung der Steuerkarten (Widerruf
der auf den Steuerkarten wegen dieser Zulagen und
desonderen Leistungen etwa eingetragenen steuerfreien
Beträge) das Erforderliche zu veranlassen.

II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.

Tarifregister Nr. 1658/1.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saoacrland-Pfalz.

Neustadt (Haardt),
den 13. Oktober 1936.
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 31
vom 5. November 1936.

Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichs-⸗
gesetzbl. JI S. 45) erlasse ich nach erfolgter Beratung
im Sachverständigenausschuß folgende

Tarifordnung zur Arlaubsregelung für die Hart⸗
steinindustrie im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz
und für die bei Grumbach, Pfeffelbach und Thal⸗
lichtenberg gelegenen Hartsteinbruchbetriebe.

81.
Geltungsbereich.
Diese Tarifordnung gilt für alle Betriebe der Hart—
steinindustrie im Wirlschaftsgebiet Saarland-Pfalz
einschliefzlich der bei Grumbach, Pfeffelbach und Thal—
lichtenberg gelegenen Hartsteinbruchbetriebe und für
die in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen
Gefolgschaftsmitglieder.

82.
Urlaub.

1. Alle Gefolgschaftsmitglieder haben nach Zurück—
legung der Wartezeit jedes Jahr einmal Anspruch
auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch entsteht
aach einer Beschäftigung von jeweils 12 Monaten,
ür Gefolgschafismitglieder unter 18 Jahren nach einer
Beschäftigung von jeweils 6 Monaten im gleichen
Betriebe. Als Beschäftigung gilt auch die Ableistung
oon Uebungskursen bei Staats- oder Parteidienststellen
 einschliefzlichh der Deutschen Arbeitsfront sowie
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Betriebsunter—
brechungen, soweit die Dauer von 3 Monaten zusammen⸗
gerechnet nicht überschritten wird.
2. Stichtag ist der Eintrittstag.
3. Der Urlaub für Gefolgschaftsmitglieder über
18 Jahre beträgt:
Für das 1. bis 3. Beschäftigungsjahr
5.

12.

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