Nr. 21
1. November 1936
Seite 218
zwar eine obere Grenze für die Unterstützung fest; sie
darf aber nicht dazu führen, daß Kurzarbeiter mit
sechs oder mehr Angehörigen weniger an Kurzarbeiter⸗
unterstützung erhalten, als sie nach 8 12 der Verord—
nung über Kurzarbeiterunterstützung zu beanspruchen
hätten. Entsprechend dem mit der Sonderhilfe beab—
sichtigten Zweck wird vielmehr davon auszugehen sein,
daß in den Fällen, in denen sich nach 8 1 der Sonder—
hilfeverordnung ein geringerer Unterstützungsbetrag als
aach der Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung
errechnet, als Kurzarbeiterunterstützung das zu gewähren
ist, was dem Kurzarbeiter auf Grund der Verordnung
über Kurzarbeiterunterstützung vom 5. September 1936
ustände. Diese Auffassung findet eine Stütze übrigens
auch in 8 2 der Verordnung vom 12. September 1936,
vonach die Vorschriften der Verordnung vom 5. Sep⸗
jember 1936 grundsätzlich auch für die Sonderhilfe zu
gelten haben.
Die instanzielle Entscheidung der erörterten Frage
zleibt vorbehalten.
GBescheid des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom
19. Oktober 1936 — 116 7283/36 — añ den Präsidenten der Reichs⸗
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.)
V. Sonstige Mitteilungen.