Nr. 21
1. November 1936
Seite 217
IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Verordnung
über die Zulassung der Kleinbetriebe der Edelmetall⸗
industrie zur allgemeinen Kurzarbeiterunterstützung.
Vom 30. September 1936.
Auf Grund des 8 130 des Gesetzes über Arbeits—
vermittlung und Arbeitslosenversicherung und des 82
Abs. 2 der Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung
oom 5. September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 7. September
1936) ordne ich mit Zustimmung des Reichsarbeits.
ministers an:
Zur allgemeinen Kurzarbeiterunterstützung sind
diejenigen Betriebe der Edelmetallindustrie, in
denen überwiegend Gold oder Silber verarbeitet
wird, auch dann zugelassen, wenn in den Be—
trieben regelmäßig weniger als 10 Arbeiter
oder Angestellte beschäftigt werden.
Maßgebend für die Feststellung, welche Betriebe
zur Edelmetallindustrie gehören, ist das Syste—
matische Gewerbeverzeichnis des Statistischen
Reichsamts (Gewerbeart VII 3 b).
Die Zulassung der Kleinbetriebe der Edelmetall—
industrie zur allgemeinen Kurzarbeiterunterstützung
nach Ziffer 1 tritt am 5. Oklober 1936 in Kraft.
Berlin, den 30. September 1936.
Der Präsident
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
Dr. Syrup
Verordnung über die Wartezeit zwischen Wehrdienst
und Arbeitslosenunterstützung.
Vom 14. Oktober 1936
Auf Grund des 8 110d des Gesetzes über Arbeits⸗
dermittlung und Arbeitslosenversicherung ordne ich bis
zu einer Regelung durch Reichsgesetz mit Zustimmung
des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der
Finanzen an:
81.
Abweichend von 8 110 und 8 110b des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
haben Arbeitslose, die aus dem abktiven deutschen
Wehrdienst entlassen sind, eine Wartezeit bis zur
Arbeitslosenunterstützung nur zurückzulegen, wenn sie
zwischen ihrer Entlassung und der Arbeitslosmeldung
mehr als dreizehn zusammenhängende Wochen als
Arbeiter oder Angestellte beschäftigt waren oder eine
neue Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung er—
worben haben.
82.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok—
tober 1936 an in Kraft.
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung:
Dr. Syrup
5. Sonderhilfe für langfristige Kurzarbeiter in
der Textilindustrie mit sechs und mehr Angehörigen.
Bei der Auslegung der Verordnung über eine Sonder—
hilfe für langfristige Kurzarbeiter in der Textilindustrie
vom 12. September 1936 (Reichsgesetzbl. J S. 733)
hat die folgende Frage zu Schwierigkeilen geführt
Nach 8 1 Buchst. b dieser Verordnung beträgt die
Unterstützung für Kurzarbeiter mit vier oder mehr An—
gehörigen in der Doppelwoche 80 v. H. des Unterschiedes
zwischen dem Kurzarbeiterlohn und dem Arbeitsentgelt,
das der Kurzarbeiter in 90 Arbeitsstunden erzielt haͤtte,
wenn die Arbeitszeit nicht verkürzt wäre. Hieraus
errechnet sich in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn
ein Kurzarbeiter sechs oder mehr Angehörige hat und
seine Arbeitszeit auf weniger als 40 Arbeitsstunden in
der Doppelwoche gesunken ist, eine geringere Unter—
stützung als nach der Verordnung über Kurzarbeiter⸗
unterstützung vom 5. September 1936 (Reichsarbeitsbl.
S. 1248). Zum Beispiel beträgt bei einer Arbeitszeit
oon 39 Stunden in der Doppelwoche die Unterstützung
eines Kurzarbeiters mit sechs oder mehr Angehörigen
nach 8 1 Buchst. b der Verordnung über die Sonder—
hilfe 40,8 Stundenlöhne. Dagegen bezöge derselbe
Kurzarbeiter, wenn er nach 8 12 der Verordnung über
Kurzarbeiterstützung vom 5. September 1936 verstärkte
Kurzarbeiterunterstützung zu erhalten hätte, bei gleicher
Verkürzung der Arbeitszeit Unterstützung in Höhe von
41 Stundenlöhnen. Der Unterschied in der Höhe der
Unterstützung verschiebt sich weiter zuungunsten des nach
der Sonderbeihilfeverordnung unterstützten Kurzarbeiters,
e stärker die Arbeitszeit unter 40 Stunden verkürzt
sst, so daß er bei 8 Arbeitsstunden in der Doppelwoche
chließlich 6.4 Stundenlöhne ausmacht.
Ein derartiges Ergebnis entspricht indessen nicht dem
Grundgedanken der Sonderhilfe. Durch die Sonder—
hilfe sollen die langfristigen Kurzarbeiter in der Textil⸗
ndustrie grundsätzlich besser, keinesfalls aber schlechter
gestellt werden, ais sie es nach der Verordnung über
Kurzarbeiterunterstützung wären. Daher wird nach
Z1der Sonderhilfeverordnung die Kurzarbeiterunter—
fützung von vornherein von einem höheren Betrage
errechnet als nach S12 Abs. 1 der Verordnung über
Kurzarbeiterunterstützung. nämlich von dem Unterschied
wischen dem Kurzarbeiterlohn und dem Arbeitsentgelt
von 90 (stastt 80) Arbeitsstunden. Die Vorschrift des
31 Buchst. b Satz 2 der Sonderhilfeverordnung setzt