Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 21

1. November 1936

Seite 215

Werden Sternbeutel über bzw. unter der in der
Tabelle vorgesehenen Anzahl der Einzelteile hergestellt,
erhöht sich bzw. ermäßigt sich das Entgelt je nach
Verhältnis.
Motivbeutel.
Für die Herstellung eines Motivbeutels ist auf das
errechnete Entgelt ein Zuschlag von 20 v. H. zu zahlen.

Die Gleichstellung wird gemäß Artikel 1 der Ver—
ordnung zur Durchfuͤhrung des Gesetzes über die Heim—⸗
arbeit vom 23. März 1934 mit Zustimmung des Herrn
Reichs- und Preußischen Arbeitsministers für das Gebiet
des Deutschen Reiches ausgesprochen.
Diese Gleichstellung tritt am 1. November 1936
in Kraft.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gleich—
stellung tritt die Gleichstellungsverfügung für die Leder—
—E
vom 26. Juli 1934 (Reichsarbeitsbl. 1934 Nr. 24
S. VI 280) sowie die Gleichstellungsverfügung für die
Lederwaren-, Reise-, Sportartikel- und Ausrüstungs—
industrie im Wirtschaftsgebiet Brandenburg vom 12. März
1935 (Reichsarbeitsbl. 1935 Nr. 9 S. VI 188) für
die Hersteller von Fleck- und Stückelbeuteln aus Leder⸗
abfällen außer Kraft.

Fleckbeutel.

2 Plaiten steppen, abschneiden und ausputzen
2Einschläge steppen, abschneiden und ausputzen
Randsteppen, abschneiden und ausputzen.
Auszacken der Tasche an der oberen Kante
Tasche zusammennähen und wenden:
1. mit Einschlag oder Rand ..
2. ohne Einschlag oder Rand.
Futter zuschneiden . ..
Futter nähen... .
Futter und Griffe einsetzen
Schnüren. ...
Kinderbeutel

28 Np
125
9,
9.,54

1,355
1,0 17
0,5 4
D,5 15
—8
1,55

Maus

25 Rpf

Werden Fleckbeutel aus Wildleder, Chevreaux, Nappa—
leder und Futterleder hergestellt, ermäßigt sich das Ent—
gelt um 10 v. H.

Der Sondertreuhänder der
Heimarbeit für die Leder⸗
waren⸗, Reise⸗, Sport—⸗
artikel⸗ und Ausrüstungs⸗
industrie

Frankfurt (Main),
den 1. Oktober 1936.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 30
vom 25. Oltober 1936.

Maus

Aufhebung der Arbeitsruheanordnung in der Heim⸗
arbeit für die Lederwaren⸗- usw. Industrie hinsichtlich
der Stückelbeutelherstellung.

Tarifregister Nr. 803/4.
Der Sondertreuhänder der
Heimarbeit für die Leder⸗
waren⸗, Reise⸗, Sportar⸗
tikel- und Ausrustungs⸗
industrie.

Frankfurt (Main),
den 1. Oktober 1936.
R.«Arb.⸗Bl. Nr. 30
vom 25. Oktober 1936.

Gleichstellung von Hausgewerbetreibenden und
Zwischenmeistern in der Herstellung von Markt⸗
und Einkaufstaschen aus Lederabfällen im Gebiet
des Deutschen Reiches.

Auf Grund des 82 Abs. 3 des Gesetzes über die
Heimarbeit vom 23. März 1934 Reichsgesetzbl. IS.
214) in Verbindung mit 81 Abs. 1 der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit
—WIV
nach Beratung im Sachverständigenausschuß die Zwischen⸗
meister und Hausgewerbetreibenden mit mehr als 2
fremden Hilfskräften Getriebsarbeitern) bezüglich des
Entgeltschutzes und der sonstigen Schutzvorschriften den
in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt

Diese Gleichstellung gilt auch für alle Hersteller von
Markt- und Einkaufstaschen (sogenannter Fleck- und
Sternbeutel) aus Lederabfällen, die ihre Erzeugnisse —
auch ohne förmlichen Auftrag — an einen oder mehrere
Händler oder ähnliche Zwischenverkäufer laufend, wenn
auch in ungleichen Zeitabständen liefern, oder durch
diese als Vermittler verkaufen lassen.
Nur wer den Nachweis führt, daß er seine Erzeugnisse
in überwiegendem Umfang selbst und unmittelbar zum
Verbraucher bringt, fällt nicht unter diese Gleichstellung.

Die Anordnung, betreffend Arbeitsruhe
in der Heimarbeit für die Lederwaren-,
Reise-, Sportartikel- und Ausrüstungs—
industrie vom 15. Mai 1985 (Reichsarbeitsbl 1935
Nr. 15 S. VI 377), tritt ab 1. November 1936
für die Herstellung von Fleck-und Stückel—
hbeuteln aus Lederabfällen im Gebiet des
Deutschen Reiches außer Kraft.

Maus

Tarifregister Nr. 95/10.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Brandenburg als Sonder⸗
treuhänder für das Bau—
gewerhe

Berlin, den 16. Okltober 1936

R.«Arb.⸗Bl. Nr. 30
vom 25. Oktober 1936.

Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Juni 1934 (Reichsgesetzbl.
 J S. 45) erlasse ich nach Beratung in einem
Sachverständigenausschuß in

Abänderung und Ergänzung
der Tarifordnung über den Arlaub nach dem
Markensystem im Baugewerbe und in den Bau⸗
nebengewerben vom 2. Juni 1936.
Reichsarbeitsbl. Nr. 17 vom 15. Juni 1936) nach—
tehende Tarifordnung:
            
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