Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 21

1. November 1936

Seite 214

Werden die Rohstoffe von dem in Heimarbeit Be—
schäftigten gestellt, so sind ihm dafür die marktüblichen
Preise zu vergüten. Außerdem erhöhen sich die in der
Mindestentgellordnung festgesetzten Entgelte um 5 v. H.
Werden Nähgarne und Papier den in Heimarbeit
Beschäftigten nicht geliefert, so ist hierfür eine angemessene
Vergüiung zu zahlen, jedoch bei Fleckbeuteln mindestens
8 v H. und bei ausgestanzten Sternbeuteln mindestens
5 v. H. des Entgeltes

gewerbetreibende und Zwischenmeister ein Zuschlag von
20 v. H. für die von ihm zu tragenden Betriebskosten,
Sozialabgaben und Urlaubsentgelte.

88.
Die Entgeltbeträge sind an die in Heimarbeit Be—
chäftigten wöchentlich in bar auszuzahlen.

89.
Jeder Heimarbeitausgebende hat dem in Heimarbeit
Beschäftigken bei der erstmaligen Ausgabe von Arbeit
ein Druckstück dieser Tarifordnung auszuhändigen,
wenn dieser noch nicht im Besitz der Tarifordnung ist.

84.
Werkzeug.
Werkzeug ist in der Regel von dem in Heimarbeit
Beschäftigten selbst zu stellen.

8 10.
Diese Tarifordnung tritt am 1. November 1936
in Kraft.
Gleichzeitig tritt für die gesamte Herstellung von
Fleck- und Stückelbeuteln aus Lederabfällen die Tarif—
ordnung für die Heimarbeit in der Lederwaren-, Reise-,
Sportartikel⸗ und Ausrüstungsindustrie vom 2. August
1934 (Reichsarbeitsbl. 1934 Nr. 24 S. VI 280 bis
282) sowie Nachtrag vom
25. Februar 1935 — Ergänzung zur Tariford⸗
nung für die Heimarbeit in der Lederwaren-,
Reise-⸗, Sporiartikel- und Ausrüstungsindustrie
oom 2. August 1934 — (Reichsarbeitsbl. 1935
Nr. 9 S. VI 188).
Februar 1935 — Tarifordnung für das
Hebiet des Freistaates Würtiemberg — (Reichs—
arbeitsbl. 1935 Nr. 9 S. VI 188).
März 1935 — Tarifordnung für das Wirt—
schaftsgebiet Brandenburg — (GReichsarbeitsbl.
1935 Nr. 9 S. VI 188),
Mai 1935 — Abänderung der Tarifordnung
für die Heimarbeit in der Lederwaren-, Reise⸗-,
Sportarukel- und Ausrüstungsindustrie vom
2. August 1934 — (KReichsarbeitsbl. 1935
Nr. 15 S. VI 342)
außer Kraft.

8 5.
Sozialversicherungen.
Die in Heimarbeit Beschäftigten sind nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zur Krankenkasse, In—
baliden- und Unfallvbersicherung anzumelden.
86.
Urlaub.
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende (82 Abs.1
HAG.) erhalten 6 Arbeitstage Urlaub im Jahr.
Der Urlaub ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Ok—
tober zu gewähren. Er soll in der Regel nur an
aufeinanderfolgenden Tagen genommen werden.
Stichtag für die Feststellung des Urlaubsanspruches
ist der 1. April. Scheidet der Heimarbeiter oder der
Hausgewerbetreibende vor diesen Tage aus dem Be—
schäftigungsverhältnis aus, so ist ihm der Urlaub an—
leilig abzügelten. Im übrigen ist eine Abaeltung des
Urlaubs unzulässig.
Als Urlaubsensschädigung erhalten Heimarbeiter und
Hausgewerbetreibende einen Zuschlag von 2v. H. auf
die Entgelte, die in der Zeit vom 1. April des vor—
hergehenden Jahres bis zum 31. März des laufenden
Jahres an sie ausgezahlt worden sind.

87.
Zuschläge.
Zu dem gesamten zu zahlenden Entgelt tritt für den
Hemarbeiter ein Zuschlag von 10 v. H. und für Haus—

Mindestentgeltordnung
für die mit der Herstellung von Einkaufs- und Markttaschen aus Lederabfällen in Heimarbeit Beschäftigten
im Deutschen Reich.
Stornb

Aushauen aus dem Rohmaterial....
Einzelteile zu Platten und Keilen oder Einschlägen
zusammennähen und ausreihen
2 Platten bügeln. ..
Bordüre und Griffe ansteppen
Keil oder Rand einsteppen
Tasche wenden....
Henkel separat aufgesteppt
Futterschneiden und nähen
dochen und Oesen einsetzen
Futter einnähen
Schnüren

200

9

30

31.3

32 34 35 37
511,51,51,5

9

*

18
4

9
*

—

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8
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231013201 350

45 48 53
45 47 40 51 53 58
15 1,5 14,51 15 1,5 1,5 1,5
⸗ J J 1 J 4

*
            
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