Nr. 21
.November 1936
Seite 212
Tarifregister Nr. 1747/1. Neustadt (Haardt), —
AßTIIIIXTT/ den 16. Oktober 1936.
Der Treuhänder der Arbeit en ober
für das Wirtschaftsgebiet R.⸗Arb.Bl. Nr. 30
Saarland⸗Pfalz. vom 25. Oktober 1936.
83.
Ausgabe von Roh- und Hilfsstoffen.
Sämtliche Rohstoffe sind den in Heimarbeit Be—
chäftigten grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu
tellen.
Werden die Rohstoffe von den in Heimarbeit Be—
chäftigten gestellt, so sind ihnen dafür die marktüblichen
Preise zu vergüten. Außerdem erhöhen sich die Stück—
entgelte des F2 um 5 v. H.
Werden Nähgarne und Papier den in Heimarbeit
Beschäftigten nicht geliefert, so ist hierfür eine ange—
nessene Vergütung zu zahlen, jedoch bei den kurzen
Fausthandschuhen mindestens 2 Rpf und bei den
Stulpenhandschuhen mindestens 3 ARpf je VPaar.
Auf Grund des 8 21 in Verbindung mit 8 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Heimarbeit (HAG.) vom
283. März 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 214) und auf
Grund der 88 32 und 34 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl.
JI S. 45) erlasse ich nach Beratung im Sach—
verständigenausschuß folgende
Tarifordnung für die Herstellung von Fausthand⸗
schuhen und Stulpenhandschuhen aus Lederabfällen
in Heimarbeit im Wirtschaftsgebiet
Saarland-Pfalz.
84.
Werkzeug.
Werkzeug ist in der Regel von dem in Heimarbeit
Beschäftigten selbst zu stellen.
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Geltungsbereich.
Diese Tarifordnung gilt für alle mit der Herstellung
oon Fausthandschuhen und Stulpenhandschuhen aus
Lederabfällen (sogenannten Fleckhandschuhen) beschäf—
ligten Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden mit bis zu2
fremden Hilfskräften und die ihnen gemäß 82 Abs.1
Ziffer 2 des Gesetzes über die Heimarbeit gleichgestellten
Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeister.
Die Tarifordnung findet auch auf solche Aufträge
Anwendung, die zur Umgehung der tariflichen Be—
stimmungen in die Form von Kaufgeschäften gekleidel
verden.
8 5.
Sozialversicherungen.
Die in Heimarbeit Beschäftigten sind nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zur Krankenkasse, Inva—
liden, Unfall- sowie Arbeitslosenversicherung anzu—
nelden.
86.
Urlaub.
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende (82 Abs.1
HAG.) erhalten 6 Arbeitstage Urlaub im Jahr
Der Urlaub ist in der Zeit vom 1. April bis 31.
Oktober zu gewähren. Er soll in der Regel nur an
aufeinanderfolgenden Tagen genommen werden
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das
Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
82.
Entgelte
Von Verlegern, Kommissionären, Aufkäufern oder
sonstigen Auftraggebern, die Handschuhe gemäß 81
Abs. 1 dieser Tarifordnung in hausgewerblichen oder
Heimarbeiter-Betrieben herstellen lassen oder solche von
Heimarbeitern oder Hausgewerbetreibenden aufkaufen,
sind die nachfolgenden Entaelte zu zahlen:
Fausthandschuhe (kurz): e Paar
Steppen von 2 Flächen und 2? Daumen 20 Npf
Zuschneiden der Flächen und der Daumen 35
Fertigmachen (Daumen zusamensetzen und
einsetzen, zusammensteppen und wenden,
Futter steppen und einsetzenn.. 35
32 Npf
e Paar
25 Npf
4 15
Stichtag für die Feststellung des Urlaubsanspruchs
ist der 1. April. Scheidet der Heimarbeiter oder der
Hausgewerbetreibende vor diesem Tage aus dem Be—
schäftigungsverhältnis aus, so ist ihm der Urlaub
anteilmäßiig abzugelten. Im übrigen ist eine Abageltung
des Urlaubs unzulässig.
Als Urlaubsentschädigung erhalten Heimarbeiter und
Hausgewerbetreibende einen Zuschlag von 2 v. H. auf
die Entgelte, die in der Zeit vom 1. April des vorher⸗
zgehenden Jahres bis zum 1. April des laufenden
Jahres an sie ausgezahlt worden sind.
87.
Zuschläge.
Zu dem gesamten zu zahlenden Entgelt tritt für den
Heimarbeiter ein Zuschlag von 10 v. H. für seine Be—
riebskosteu und für Hausgewerbetreibende und Zwischen—
meister ein Zuschlag von 20 v. H. für die von ihnen
zu tragenden Betriebskosten. Sozialabgaben und Urlaubs⸗
entgelte
Stulpenhandschuhe:
Steppen von 4 Flächen und der Daumen
Zuschneiden der Flächen und der Daumen
Fertigmachen (Daumen zusammensetzen
und einsetzen, zusammensteppen und
wenden, Futter steppen und einsetzen) 199,
40 Np/
Im Einzelfall kann der Treuhänder der Arbeit die
Berechnung der Stückentgelte nach Beratung im Sach—
verständigenausschuß vornehmen. Die so festgesetzten
Stückentgelte gelten als Bestandteile dieser Tarifordnung
88.
Art der Entgeltzahlung.
Die Entgeltbeträge sind an die in Heimarbeit
Beschäftigten wöchentlich in bar auszuzahlen