Nr. 20
15. Oktober 1936
Seite 207
8 15.
Das Nichtanrechnen der Zeit erfüllter
aktiver Dienstpflicht.
(9).. Auf, die Ausbildungs- und Probedienstzeit
wird die Zeit erfüllter aktiver Dienstpflicht nicht ange—
rechnet.
(2) Für die Berechnung der Höhe von Unter—
haltszuschüssen oder Tagesvergütungen, die nach Vor—
bereitungsjahren gestaffelt sind, bleibt die Zeit erfüllter
aktiver Dienstpflicht unberücksichtigt.
O. als Bewerber für den Beamtenberuf
(Zivilanwärter).
8 16.
() Soldaten, die nach erfüllter aktiver Dienstpflicht
in Ehren oder unverschuldet früher aus dem aktiven
Wehrdienst ausscheiden und den Beamtenberuf wählen,
haben, wenn sie dafür geeignet sind und die sonstigen
Bedingungen für Zivilanwärter erfüllen, den Vorrang
vor sonstigen Bewerbern gleicher Eignung.
(2) Auf die Zeit der Vorbereitung und Ausbildung
für den Beamtenberuf wird die Zeit erfüllter aktiver
Dienstpflicht nicht angerechnet.
Zweiter Teil.
Fürsorge für Arbeitsmänner.
Das Beschäftigungsverhältnis bis zur Einberufung
und nach erfüllter Arbeitsdienstpflicht.
817.
Die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung
(88 1 bis 16) gelten entsprechend auch für Arbeitsmänner.
Dritter Teil.
Die bevorzugte Anterbringung ausgeschiedener
Soldaten und Arbeitsmänner.
8 18.
(1) Bei Bewerbung um Beschäftigung im öffentlichen
Dienst hat den Vorrang vor sonstigen Bewerbern
gleicher Eignung,
a) wer die aktive Dienstpflicht im Wehrdienst
und die Arbeitsdienstpflicht erfüllt hat;
danach, wer Wehr⸗ oder Arbeitsdienst geleistet
hat, je nach der Länge der Dienstzeit, wobei
die Dauer der Dienstzeit bis zu einem Jahre
keine unterschiedliche Behandlung begründet.
(2) Bei Vermittlung in Arbeitspläte der freien
Wirtschaft sind die ausscheidenden Soldaten und
Arbeitsmänner in derselben Weise wie unter Abs.1
bevorzugt zu berücksichtigen.
Vierter Teil.
Allgemeine Bestimmungen.
819.
Die gesetzlich festgelegten Rechte der Kriegsbeschädigten
und der ihnen gleichgestellten Schwerbeschädigten sowie
allgemeine Anordnungen über bevorzugte Unterbringung
werden durch diese Berordnung nicht berührt.
820.
Durch die Vorschriften im Zweiten und Dritten
Teil dieser Verordnung (88 17 und 18) ist die Für—
orge für Arbeitsmänner der Fürsorge für Soldaten
angeglichen worden. Die Grundlage hierfür ist im
83. des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935
Reichsgesetzbl. I S. 7695 gegeben. Damu tritt die
für die Uebergangszeit geiroffene Regelung im Artikel
24 der Zweilen Verordnung zur Durchfuͤhrung und
Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 1. Ok—
tober 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 1215) außer Kraft.
821.
Die zu kurzfristiger Ausbildung einberufenen Sol—
daten fallen nicht unter die Vorschriften dieser Ver—
ordnung. Sie unterliegen den Vorschriften der Ver—
ordnung über Einberufung zu Uebungen der Wehrmacht
om 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 1358).
Rechtlich werden sie so behandelt, als wenn sie zu
einer Uebung einberufen wären.
8 22.
Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen
allgemeinen Verwaltungsanordnungen erlassen die
zuständigen Reichsminister.
8 23.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1936 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verlieren
abweichende Bestimmungen in Tarifordnungen, die
vor der Verkündung der Verordnung in Kraft ge—
reten sind, ihre Wirksamkeit.
Berlin, den 30. September 1936
Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Vfundtner
Der rReichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt
Dr. Hjalmar Schacht
Präsident des Reichsbankdirektoriums
Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
von Blomberqg
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
V. Sonstige Mitteilungen.