Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 20

15. Oktober 1936

Seite 204

86 Ziffer 2 lautet:

III. Diese Aenderung tritt mit der Veröffent⸗
lichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.

Den Schlossern, Drehern usw. wird eine Ver—
gütung für Sonderwerkzeuge, wie Schieblehren
und Maßstäbe gewährt, deren Höhe betrieblich
festzusetzen ist. Die Vergütung entfällt, wenn diese
Sonderwerkzeuge vom Betrieb bereitgestellt werden

Böͤhm

IIIBekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.

Hinweis betr. die Tarifordnung für die Herren—
Oberbekleidungsindustrie im Deutschen Reich.

ist. Abdrucke sind bei der Reichsbetriebsgemein—
schaft Bekleidung der Deutschen Arbeitsfront, Berlin
SW. 68, Enckestraße 6, und der Gaubetriebsgemeinschaft
Saarpfalz der Reichsbetriebsgemeinschaft Bekleidung,
Neustadt a. d. Haardt, Kaiserstraße 2,. erhältlich.

Der Sondertreuhänder der Heimarbeit im Deutschen
Bekleidungsgewerbe und Sondertreuhänder der Arbeit
für die Oberbekleidungsindustrie hat unter dem 21. August
1936 eine Tarifordnung für die Herren-Oberbekleidungs⸗
industrie erlassen, die am 1. Dezember 1936 in Kraft
tritt und in Heft 27 des Reichsarbeitsblattes vom
25. September 1936, Teil VI Seite 977 ff. veröffentlicht
ist. Abdrucke dieser Tarifordnung sind bei der Deutschen
Arbeitsfront, Reichsbetriebsgemeinschaft Bekleidung,
Berlin SW. 68, Enckestraße 6, und der Gaubetriebs—
gemeinschaft Saarpfalz der Reichsbetriebsgemeinschaft
Bekleidung, Neustadt a. d. Haardt, Kaiserstraße 2.
erhältlich.

Hinweis, betr. die Tarifordnung für die Knaben—
Oberbekleidungsindustrie im Deutschen Reich.

Der Sondertreuhänder der Heimarbeit im Deutschen
Bekleidungsgewerbe und Sondertreuhänder der Arbeit
für die Oberbekleidungsindustrie hat unter dem 14. Sep⸗
iember 1936 eine Tarifordnung für die Knaben-Ober—
bekleidungsindustrie erlassen, die am 1. Dezember 1936
in Kraft tritt und in Heft 27 des Reichsarbeitsblattes
vom 25. September 1936, Teil VI Seite 1007 ff.
veröffentlicht ist. Abdrucke dieser Tarifordnung sind
bei der Deutschen Arbeitsfront, Reichsbetriebsgemein—
schaft Bekleidung, Berlin SW. 68, Enckestraße 6,
und der Gaubetriebsgemeinschaft Saarpfalz der Reichs—
hetriebsgemeinschaft Bekleidung, Neustadt a. d. Haardt.
Kaiserstraße 2, erhältlich.

Hinweis, betr. die Tarifordnung für die Berufs⸗
bekleidungsindustrie.

Der Sondertreuhänder der Heimarbeit im Deutschen
Bekleidungsgewerbe hat unter dem 17. September 1936
eine Tarifordnung für die Berufsbekleidungsindustrie
erlassen, die im Heft 27 des Reichsarbeitsblattes vom
25. September 1936, Teil VI Seite 998, veröffentlicht

IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Dritte Durchführungsverordnung zum
Spinnstoffgesetz.
Vom 29. September 1936.
Auf Grund des 8 23 des Spinnstoffgesetzes vom
6. Dezember 1935 (RFeichsgesetzbl. JTS. 1411) wird
derordnet

Gliederungen der Kostenrechnungen einzelner Wirt—
schafts3weige behalte ich mir vor.

82.
Sperrvorschriften.
Anträge auf Betriebserweiterung oder Neuerrichtung
von Beirieben oder Unternehmen (88 13, 14 des
Gesetzes) sind bei dem Gewerbeaufsichtsamt einzureichen.
Dieses kann die Anträge ablehnen. 8 12 des Gesetzes
findet Anwendung.

81.
Kostenrechnungen.
(1) Die Vorschrift des 81 der Zweiten Durchführungs—
verordnung zum Spinnstoffgesetz vom 14. Juli 1936
(Reichsgesetzbl. J S. 5;53) befreit nicht von den weiter—
gehenden Nachweisen, die erforderlich sind, wenn von
den Vorschriften des 8 17 Abs. 3 des Gesetzes
Gebrauch gemacht wird.
(2) Die Lohnausrüstung wird von der Vorschrift
des 81 der Zweiten Durchführungsverordnung befreit.
Weitere Ausnahmen und die Festsetzung anderer

3.
Diese Verordnung iui am Tage nach ihrer Ver—⸗
kzündung in Kraft.
Berlin, den 29. September 1936.
Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Posse
            
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