Nr. 20
15. Oktober 1936
Seite 201
Ich mache auf diese Verpflichtung aufmerksam und
weise ausdrücklich darauf hin, daß eine vollständige und
pünktliche Einreichung der Heimarbeiterlisten unbedingt
erforderlich ist.
arbeit vom 23. März 1934 mit Geldstrafe bestraft
werden.
Der Beauftragte für Heimarbeit:
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt,
kann gemäß 8 34 des Gesetzes über die Heim
Stucke
ll. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
Tarifregister Nr. 1334/7.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland⸗Pfalz
Neustadt a. d. Haardt,
den 19. September 1936.
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 28
vom 5.Okltober 1936.
3. Als Facharbeiter gilt, wer eine abgeschlossene
Lehre in dem Fach nachweisen kann, in dem er be—
schäftigt wird. z. B.:
Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl.
J S. 45 ff.) erlasse ich nach Beratung im
Sachverständigenausschuß folgende
Anstreicher, Autogen-und Elektroschweißer, Dreher,
Drücker, Feilenhauer, Graveure, Hammerschmiede,
Handformer, Kesselschmiede, Monteure in Eisen—
konstruktionen und allgemeinem Maschinenbau,
Schleifer in Metallwarenfabriken, Schlosser,
Schmiede, Schreiner, selbständige Elektriker,
Spengler, Werkzeugfräser, chobler, -chleifer, Werk—
zeugmacher. Wickler
Tarifordnung für die Eisen- und Metallindustrie
in der Pfalz.
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Geltungsbereich.
Diese Tarifordnung gilt für alle Betriebe der Eisen—
und Metallindustrie in der Pfalz und für sämtliche
in diesen Betrieben beschäftigten Gefolgschafts⸗
mitglieder mit Ausnahme der Angestellten.
4. Als angelernter Arbeiter gilt, wer nach
Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 1 Jahr
in seinem Fach beschäftigt war, z. B.:
Maschinenarbeiter:
Anschläger, Bankarbeiter, Beizer, Bohrer, Bor—
dierer, Brenner, Fräser, Glüher, Hilfsdreher,
Hobler, Metalltuchweber, Planierer, Revolver—
dreher, Schleifer, Schmirgler, Stanzer, Stoßer,
Verzinker, Zieher.
82.
Löhne.
1. Die Löhne sind nach Ortsklassen, Lohngruppen
und dem Alter gestaffelt. Ihre Höhe ergibt sich aus
der angeschlossenen Lohntafel.
Ferner:
Anstreicher, Drahtzieher, Fabrikmaurer, Fabrik—
schreiner, Fabrikspengler, Feilenhauer, Fuhrleute,
Gußputzer, Härter, Hammerführer, Heizer, Hilfs⸗
schlosser, Kernmacher, Kettenschmiede, Kranen⸗
führer, Maschinenformer, Maschinisten. Nieter,.
Schmelzer, Stiftenmacher. Wickler, Zuschläger.
Feilenhauer, Kettenschmiede, Drahtzieher und Stiften⸗—
nacher erhalten nach Z3jähriger Fachtätiakeit die Be—
ahlung der Facharbeiter
Metallschleifer und qualifizierte Einnäher der Näh—
maschinenindustrie sowie Former, die als Kernmacher
beschäftigt werden, und Kernmacher, die eine verant—
wortungsvolle Arbeit verrichten, werden als Facharbeiter
behandelt; desgleichen Heizer und Maschinisten, die
eine Prüfung oder einen Kurs bei dem Dampfftessel⸗
Revisionsverein mit Erfolg abgeleistet haben.
Ortsklasse 117: Alle übrigen Orte der Pfalz. In Metalltuchfabriken erhalten die Metalltuchweber
einen Zuschlag von 5 v. H. zu den Löhnen der an—
b) Lohngruppen: gelernten Arbeiter.
Lohngruppe A — Facharbeiter, 5. Als Hilfsarbeiter gilt, wer allgemeine Hilfs—
B — angelernte Arbeiter, arbeiten und sonstige Tätigkeiten einfachster Art ver—
O — gußfsarbeiter, richtet, z. B.:
D — Arbeiterinnen. Magazinarbeiter, Hofarbeiter. Handlanger usw.