Nr. 19
1. Oktober 1936
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in Erfüllung der Wehrpflicht verbrachte Zeit als
Tätigkeit im Betrieb gewertet; das Entsprechende gilt
für die Dienstzeit im Arbeitsdienst (FAD. RAD.
oder Frauenarbeitsdienst), wenn das Gefolgschaftsmit—
glied mindestens wieder 6 Monate im Betriebe beschäftigt
ist.
d) Während des Urlaubs darf keine Arbeit an
den Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden aus—
gegeben werden sowie keine andere Arbeit gegen
Entgelt von diesem angenommen werden.
0) Scheidet ein Heimarbeiter oder Hausgewerbe—
rreibender vor dem 1. Juni aus dem Beschäftigungs⸗
—
und das Urlaubsgeld sofort auszuzahlen.
2. Die selbständigen Gewerbetreibenden zahlen den
Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeistern, welche den
in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind (82
Abs. 2 HAG.), zur Sicherung der Urlaubsansprüche
ihrer Betriebsarbeiter und Heimarbeiter einen Zuschlag
von 2 v. H. auf alle Entgelte, ausschließlich der
Unkostenzuschläge, die in der Zeit vom 1. Juni des
dorhergehenden Jahres bis 31. Mai des laufenden
Jahres an sie ausbezahlt worden sind.
Der Zuschlag wird bei Beginn der Urlaubsperiode
ausgezahlt. Die Hausgewerbetreibenden und Zwischen—
neister sind verpflichtet, die für den Urlaub ihrer
Betriebsarbeiter und Heimarbeiter benötigten Beträge
icherzustellen.
2. Scheidet ein Gefolgschaftsmitglied in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. Mai aus, so sind ihm 34 des
ihm am 1. Juni zustehenden Urlaubs abzugelten, es
sei denn, daß die Entlassung aus einem Grunde erfolgt,
der zur fristlosen Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses
berechtigt. Scheidet ein Gefolgschaftsmitglied, das An—
spruch auf Urlaub hat, vor Antritt seines Urlaubs
aus, so ist ihm der Urlaub abzugelten, es sei denn,
daß die Entlassung aus einem Grunde erfolgt, der zur
fristlosen Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses be—
rechtigt.
3. Die Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubs—
lag 8 tarifliche Stundenlöhne und hat vor Antritt des
Urlaubs zu erfolgen. Der Urlaub soll zusammen—
hängend in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September
erteilt werden.
4. Bei Berechnung der Urlaubsdauer wird die Zeit
früherer Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das
Arbeitsverhältnis nicht länger als 1 Jahr unterbrochen
war
3. Die Urlaubsregelung für die Betriebsarbeiter
bei allen Hausgewerbetreibenden richtet sich nach den
unter 8 5 aufgeführten Bestimmungen.
5. 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlischt
der Urlaubsanspruch, es sei denn. daß er geltend
gemacht worden ist.
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Kündigungsfrist.
Das Abeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit
einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gelöst werden.
Für die ersten 6 Monate der Beschäftigung kann
zine andere Kündigunasfrist vereinbart werden.
6. Während des Urlaubs darf das Gefolgschafts—
mitglied keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbsarbeit leisten. Handelt es dieser Bestimmung
zuwider, entfällt der Anspruch auf die Urlaubsver—
gütung. Bereits gezahlte Urlaubsvergütungen sind
zurückzuerstatten; der zurückgezahlte Betrag soll der
NGS.Volkswohlfahrt zugeführt werden
88.
Schlußbestimmungen.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Tarifordnung
reten alle früheren Tarifordnungen auker Kraft.
insbesondere
7. Wird der Betrieb zum Zweck der Urlaubsge—
währung für eine Dauer bis zu 9 Tagen geschlossen,
so haben die Gefolgschaftsmitglieder mit kürzerem
Urlaub keinen Anspruch auf die Bezahlung der aus—
fallenden Arbeitszeit.
a)
der als Tarifordnung weitergeltende Tarifvertrag
für die Aniformlieferungsschneiderei vom 16
Nopember 1932*
86.
Urlaub für in Heimarbeit Beschäftigte.
1. a) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
(8 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Heimarbeit) haben
Anspruch auf 6 Tage Urlaub
b)
die Tarifordnung für die Entlohnung in der
Uniform⸗, Maß- und Lieferungsschneiderei vom
10. Auaust 1934. Teil I1*
b) Als Urlaubsvergütung erhält der Heimarbeiter
und Hausgewerbetreibende 2 v. H. der Entgelte aus
schließlich der Unkostenzuschläge (Heimarbeiterzuschlag),
die in der Zeit vom 1. Juni des vorhergehenden
Jahres bis 31. Mai des laufenden Jahres an ihn
ausgezahlt worden sind. Die Zahlung derselben hat
vor Antritt des Urlaubs zu erfolgen.
8)
die Tarifordnung für Heimarbeit, betreffend
Urlaubsregelung in der Uniformlieferungs—
schneiderei vom 5. November 1934; ausgenom—
men in den Fällen der Lohnordnung G
2. Diese Tarifordnung tritt am 1. Oktober 1936
in Kraft.
c) Den beabsichtigten Antritt des Urlaubs hat der
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende dem Auftrag-⸗
geber mindestens 4 Wochen vorher mitzuteilen. Er
soll möglichst in der Zeit vom 1. Juni bis 30. Sep—
lember erfolgen.
3. Für Aufträge, die vor diesem Tage von Be⸗
hörden gegeben worden sind, gelten die bisherigen
Bestimmungen. Soweit Verträge mit Behörden
abgeschlossen worden sind, tritt die Tarifordnung
nach Ablauf der Verträge, spätestens aber am
l. April 1937 in Kraft.