Nr. 19
1. Oktober 1936
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und die Ueberarbeit durch Kurzarbeit innerhalb 4 Wochen
ausgeglichen wird.
Für Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen ist in allen
Fällen ein Zuschlag von 50 v. H. zum tariflichen
Stundenlohn zu zahlen.
4. Die tägliche Arbeitszeit soll bei Fließarbeit mög—
lichst 9 Stunden nicht überschreiten. Außerdem müssen
neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen besondere
Kurzpausen gewährt werden.
Die Gesamtdauer der Kurzpausen muß bei einer
Arbeitszeit von 8 Stunden täalich mindestens 25
Minuten betragen.
Bei Ueberarbeit muß auf jede vollendete Ueberstunde
eine Kurzpause von 5 Minuten entfallen. Die Kurz
pausen gelten als Arbeitszeit.
Für Arbeiten, die im Betriebe oder an Spezial⸗
naschinen des Auftraggebers gemacht werden, können
die Arbeitszeiten mit Genehmigung des Treuhänders
der Arbeit entsprechend ermäßigt werden.
3. Die in Heimarbeit Beschäftigten erhalten für ihre
besonderen Aufwendungen einen Zuschlag von 10 v. H.
auf die Stückentgelte.
4. Für die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichge—
stellten sonstigen Hausgewerbetreibenden und Zwischen—
neister beträgt der Zuschlag 20 v. H.
5. Das Nähmaterial und sämtliche Zutaten sind
auch den in Heimarbeit Beschäftigten unentgeltlich zu
liefern.
8 5.
Urlaub für Betriebsarbeiter.
Jedes Gefolgschaftsmitglied hat in jedem Jahr
einmal Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub
nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
1. a) Neu eingestellten Gefolgschaftsmitgliedern steht
erstmalig Urlaub in dem Jahr zu, in dem die Wartezeit
erfüllt ist. Die Wartezeit wird erfüllt nach 6monatiger,
bei Jugendlichen und Lehrlingen bis zum vollendeten
18. Lebensjahre nach 3 monatiger ununterbrochener
Dauer des Arbeitsverhältnisses.
b) Der Urlaub beträgt:
n. einer Betriebszugehörigkeit v.““ Jahr 3 Arbeitstage
6 17
4 Jahren 8 14
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5. Eine beabsichtigte Kurzarbeit im Bertriebe oder
in einer Betriebsabteilung muß 3 Tage vorher ange—
kündigt werden.
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Entlohnung für Betriebsarbeiter.
1. Die Entlohnung kann im Zeitlohn oder im Stück—
lohn (Teilstücklohn) erfolgen. Die Höhe der Stundentzhne
ist aus der beigefüaten Lohnordnung ersichtlich.
2. Die Entlohnung der Maschinisten, Heizer und
Betriebshandwerker (z B. Schlosser, Maler, Mechaniker)
sowie der Handelshilfsarbeiter unterliegt der freien
Vereinbarung, soweit nicht bezirkliche oder betriebliche
Regelungen bestehen.
3. Wird im Stücklohn (Teilstücklohn) gearbeitet, so
sind die Stücklöhne so zu bemessen, daß bei durch⸗
schnitilicher Arbeitsleistung der tarifliche Mindestlohn
uzüglich 10 v. H. verdient wird. Die Festsetzung der
Slucklöhne erfolgt in Betrieben mit einem Vertrauensrat
nach Beratung in diesem.
4. Wird das Arbeitstempo durch ein automatisches
Band, durch optische oder akustische Zeichen oder in
anderer Weise geregelt (Fließbandarbeit), so ist eine
Leistungszulage in Höhe von mindestens 10 v. H.
des tariflichen Lohnes zu gewähren
Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkeit
wird die Tätigkeit des Arbeiters vor Vollendung des
18. Lebensjahres nicht berücksichtigt.
c) Schwerbeschädigte im Sinne des Gesetzes über die
Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. Januar 1923
in Verbindung mit dem Gesetz vom 8 Juli 1926
erhalten einen zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen.
d) Jugendliche und Lehrlinge erhalten
b. z. Vollendung d. 16. Lebensjahr. 12 Arbeitstage
15 1 4 17. 55 10
119 5 5 18. 0 8
UüMrlaub.
5. Wird einem Betriebsarbeiter die Anfertigung
eines ganzen Stückes im Stücklohn übertragen, so
sind die in der Lohnordnung festgesetzten Arbeitszeiten
für Heimarbeit mit dem Stundenlohn des Schneiders
zu veroielfachen. Bei Verwendung von Spezial⸗
maschinen kann die Ersparnis an Arbeitszeit bei der
Stücklohnbemessung berücksichtiat werden.
o) Das Urlaubsjahr ist das Jahr vom 1. Juni
bis zum 31. Mai; für die Feststellung des Urlaubs—
anspruchs bzw. des Lebensalters gilt als Stichtag der
J. Juni eines jeden Jahres. Im 1. Jahr der Be—
riedszugehörigkeit haben ohne Rücksicht auf den Stichtag
Anspruch auf Urlaub Jugendliche und Lehrlinge unter
18 Jahren, wenn sie vor dem 1. Juni eingestellt
worden sind und 8 Monate beschäftigt waren, die
übrigen Gefolgschaftsmitglieder, wenn sie vor dem
April eingestelit worden sind und 6 Monate be—
schäftigt waren.
t) Kehrt ein Gefolgschaftsmitglied im Anschluß an
die Erfüllung der Wehrpflicht in den bisherigen Betrieb
zurück oder tritt es im Anschluß an die Erfüllung der
Wehrpflicht in einen neuen Betrieb ein, so wird die
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Entgelte für in Heimarbeit Beschäftigte.
1. Stückentgelte für die in Heimarbeit Beschäftigten
[82 (0) des Gesetzes über die Heimarbeit] sind so
uů bemessen, daß diese bei durchschnittlicher Arbeits—
leistung den in der Lohnordnung vorgesehenen Stunden—
lohn des Schneiders verdienen.
2. Sind in der beigefügten Lohnordnung Arbeits—
zeiten für die einzelnen Uniformen festgesetzt worden,
so sind dieselben mit den Stundenlöhnen der Schneider
zu vervielfachen.