Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 19

1. Oktober 1936

Seite 192

III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.

Tarifregister Nr. 50/7.
Der Sondertreuhänder der
Heimarbeit im deutschen
Bekleidungsgewerbe als
Sondertreuhaͤnder der Ar⸗
beit für die Herren-Ober⸗
hekleidungsindustrie.

Berlin, den 28. August 1936.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 26
vom 15. September 1936.

Tarifordnung.
Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
und der 88 20 und 21 des Gesetzes über die Heim—
arbeit vom 28. März 1934 ändere ich den als Tarif—
ordnung weitergeltenden Reichstarifvertrag für die
gerrenkonfektion vom 10. April 1931 mit dem Nach—
irag vom 7. Oktober 1932 und das 10. Lohnabkommen
vom 7. Oktober 1932, abgeändert durch die Tariford—
nung vom 17. März 1936, Tarifregister Nr. 5046,
Reichsarbeitsbl. Nr. 9, wie folgt:
Der Ort Groß⸗Peterwitz bei Ratibor wird unter den
nachfolgenden Bedingungen in Ortsgruppe IV ein—
gruppiert:
l. Die Arbeitszeiten in der Serie 6 können um
15 v. H. umerschritten werden.
Dies gilt nicht, wenn die Anfertigung nach an—
gegebenen Kontrollmaßen erfolgt.
Für die Betriebsarbeiter der Hausgewerbetreibenden
gelten folgende Mindestlöhne:
Schneider .. .. 47 Npf für die Stunde
Näherinnenn.. . 35
Diese Tarifordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
im Reichsarbeitsblatt in Kraft. Sie gilt als vor⸗
läufige Regelung bis zum 30. November d. J.
Körner

Tarifregister Nr. 278/9.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Brandenburg als Sonder⸗
treuhãnder zur Neufassung
der reichsgesetzlichen Re—
gelung für die Uniform—
schneidexei.

Berlin. den 1. September 1936.

R.Arb.⸗Bl. Nr. 27
vom 25. September 1936.

Tarifordnung für die Herstellung von Aniformen.
Vom 1. September 1936.

Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 45) in Verbindung mit den
88 20 und 21 des Gesetzes über die Heimarbeit
vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 214) erlasse
ich nach Beratung im Sachverständigenausschuß folgende
Tarifordnung:

81.
Geltungsbereich.
1. Diese Tarifordnung gilt für alle Betriebe
und Betriebsabteilungen der Bekleidungsindustrie

im Deutschen Reich, in denen Aniformen hergestellt
werden.
Die Tarifordnung findet auch Anwendung, wenn
Aniformen in Betriebsabteilungen anderer Indu⸗
strien hergestellt werden.
Sie gilt für alle mit der Herstellung von Ani⸗
formen beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder mit
Ausnahme der kaufmännischen und technischen
Angestellten. Die Tarifordnung gilt auch für
Maschinisten, Heizer, Betriebshandwerker sowie
dandelshilfsarbeiter. Für Heimarbeiter und Haus⸗
jewerbetreibende gilt sie nur, soweit für sie nach—⸗
sttehend besondere Bestimmungen getroffen worden
sind.

ADD
sämtliche Oberbekleidungsstücke der Angehörigen der
Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der öffentlichen
Verwaltungen (z. B. Post, Bahn), der NEDAP.,
für die eine besondere Verarbeitung zwingend vorge—
chrieben ist (Bekleidungsvorschrift).
Besondere äußere Merkmale der Uniformen sind
die gesamte oder teilweise Anbringung von Rang—
abzeichen, Vorstößen, Biesen, Litzen, Kragenspiegeln,
Uniformknöpfen oder Rücken- und Koppelhaken.
Die Arbeitskleidung der vorerwähnten Träger aus
Leinen oder Baumwolle gilt nicht als Uniform. Die
Baumwolloberbekleidung der NSEDApP. sowie Ober—⸗
bekleidungsstüche aus Gummi und Leder fallen nicht
unter den Geltungsbereich dieser Tarifordnung.
3. Die Dienstkleidung oder Arbeitskleidung anderer
Personen gilt als Uniform, wenn die Verarbeitung
der Ar Ziffer 2 aufgeführten Oberbekleidungsstücke
znispricht.

82.
Arbeitszeit.
1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich aller
Pausen darf 48 Slunden in der Woche nicht über—
schreiten.

2. Darüber hinaus darf vom Betriebsführer eine
Verlängerung der Arbeitszeit bis zu 54 Stunden, bei
wangsläufig geregeltem Arbeitstempo (Fließarbeit)
nur vorübergehend bis zu 51 Stunden in der Woche
angeordnet werden; soweit ein Vertrauensrat besteht,
mußz eine Beratung in diesem vorhergehen. Eine
Verlängerung der Ärbeitszeit über 54 Stunden, bei
Fließarbeit über 51 Stunden, ist nur in außergewöhn—
uchen Fällen (8 11 der Arbeitszeitordnung) zulässig.
In allen anderen Fällen bedarf sie der Genehmigung
der Gewerbeaufichtsbehörde
3. Für die über 48 Stunden wöchentlich hinaus
zu leistende Arbeitszeit ist zum tariflichen Stundenlohn
ein Zuschlag von 25 v. H. zu zahlen. Ein Anspruch
auf den Zuschlag besteht nicht, wenn die Ueberarbeit
nnerhalb Wochen durch Verkürzung der Arbeitszeit
ausgeglichen wird (85 4 Arbeitszeitordnung). Der
Zuschlag beträgt 10 v. H., wenn die Arbeitszeit nicht
Tber 54 Stunden in der Woche hinaus verlängert
            
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