Nr. 1
1. Januar 1936
Seite 10
VII. Rauchzigarren.
A. An Rauchzigarren stehen allen männlichen
Hefolgschaftsmitgliedern vom vollendeten 16. bis 20.
Lebensjahr 2 Stück zu, vom vollendeten 20. Lebens—
ahre an 4 Stück, und zwar für jeden Arbeitstag, an
dem der Betreffende gearbeitet hat.
B. Gesetzliche und örtliche Feiertage, die in die
Arbeitswoche fallen, gelten hierbei als Arbeitstage.
O. Wo infolge Arbeitseinschränkung Kurzarbeit
besteht, sind nur für die Tage Rauchzigarren zu ge—
währen, an denen gearbeitet wird.
(2) Dieser Stundensatz ist vorbehaltlich der unter B
festgesetzten Arbeitszeiten der Stückentigeltberechnung
im Einzelfalle derart zugrunde zu legen, daß er sich
für eine vollwertige und eingerichtete Arbeitskraft als
Mindestverdienst ergibt.
(3) Der Stundensatz ist der Entgeltberechnung auch
dann zugrunde zu legen, wenn nur Teilarbeiten aus—
gegeben werden.
(4) Alle Roh- und Hilfsstoffe (wie Leim, Kleister,
Pinsel, Farbe, Faden usw.) sind dem Heimarbeiter,
Hausgewerbetreibenden usw. unberechnet vom Auftrag—
geber zu liefern.
B. Arbeitszeiten.
(1) Bei den nachstehend aufgeführten oder gleich—
artigen Artikeln sind für die aufgeführten Arbeitsgänge
die angegebenen Arbeitszeiten der Stückentgeltberechnung
zugrunde zu legen.
(2) Die angegebenen Arbeitszeiten gelten für den
Arbeitsgang an je einem Gros des Artikels.
(3) Werden an einem nachstehend aufgeführten
Artikel Arbeitsgänge gefordert, für die hierunter keine
Arbeitszeiten angegeben sind, so ist der Stückentgelt—
berechnung der Stundensatz nach A zugrunde zu legen.
Tarifftelle Nt1. Küchen: . undGrüte de8. urd größe
101 Chenille schneiden und 555ιαα lang) Sbis d.à omn lang
biegen, einfache Aus—
führung.. ..
Chenille schneiden, bie⸗
gen und einkleben,
Walzenform oder aus
gelegter Chenille.
103 Beine wickeln und
Zehen biegen .. 75
104 Beine einkleben .. 75
105 Knippelaugenpaar ein⸗
kleben.... 60 .
106 Perlenaugenpaar ein⸗
kleben..... 40, 40
107 Schnabel einkleben. 830, 30
108 Kücken auf Streifen
oder Kartons nähen 600, 60
Anbringen von Verzierungen an Kücken:
VIII. Bezirkstarifordnungen.
. Die seitherigen Bezirkstarifverträge bleiben als
Bezirksltarifordnungen mit allen ihren Bestimmungen
his auf weiteres in Kraft, soweit sie nicht durch diese
Reichstarifordnung geändert worden sind. Sie gelten
als Anlage zu dieser Reichstarifordnung.
3. Die im Artikel IV festgelegten Reichsgrundlöhne
gelten in den Bezirken Oberbaden, Schlesien, Gießen
und Nordost als Bezirksgrundlöhne. In den übrigen
Bezirken besteht der Bezirksgrundlohn aus Reichs—
grundlohn und prozentualen Bezirkszuschlägen, die wie
folgt festgesetzt werden:
1 v. H. Mitteldeutschland;
bv. H. Sachsen, Westfalen, Süddeutschland,
Brandenburg⸗Pommern, Rheinland, Untermain;
3 v. H. Bremen;
14 v. H. Hamburg.
O. Das Saargebiet wird in die Bezirksgruppe 11
Süddeutschland) Ortsklasse 3 eingereiht.
D. Die Bezirksgrundlöhne erhalten in der ersten
Ortsklasse aller Bezirksgruppen keine Ortszuschläge.
IX. Inkrafttreten.
Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 1936 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkt ist der Reichstarifoer⸗
trag für die deutsche Zigarrenherstellung vom 8. Juli
1932 und alle bisher zu seiner Abänderung erlassenen
Tarifordnungen aufgehoben.
Dr. Kimmich
alle Größen
30 Min.
05
20 5
0 2
20 5
30
a) Hahn b) Henn«
Tarifstelle Nr. 2. Hahn, Henne: Güeeu,
201 Chenille schneiden und
biegen.... Min 40 Min
202 Stoffkamm einkleben
203 Stoffkamm verschnei⸗
den.....
204 Stofflappen einkleben
205 Chenille für Schwanz
schneiden und biegen
206 Drei Schwanzfedern
einkleben.... 75 J
Uebrige Arbeitsgänge wie bei Kücken
und 2. Größe (Nr. 14).
Tarifregister Nr. 11801.
Der Sondertreuhänder der
Heimarbeit für die deutsche
Festartikelindustrie.
Leipzig, den 14. November 18386.
Tarifordnung
für die Heimarbeit an Chenille und Watteartikeln.
Auf Grund des 8 20 Nr. 3 des Gesetzes über die
Heimarbeit in Verbindung mit 8 32. Abs. 2 und
IZ3 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit
rlasse ich nach Beratung in meinem Sachverständigenausschuß
für Chenille- und Watteartikel folgende Tarif⸗
ordnung.
A. Allgemeines.
(1) Für die Heimarbeit an Arltikeln aus Chenille
oder Watte (Zeilstoff· oder Baumwollwatte) beträgt
das Entgelt mindestens 25 ANpf je Stunde.