Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 18

15. September 1936

Seite 187

Verstärkte Kurzarbeiterunterstützung.
811.

IV. Abschnitt.

(2) Die Zulassungen von Gewerbearten oder Gewerbe⸗
zruppen zur verstärkten Kurzarbeiterunterstützung, die
bisher verkündet worden sind, bleiben in dem bisherigen
Umfang in Kraft, bis eine Einschränkung oder Er—
weiterung der Zulassung von mir bestimmt wird.
(3) Wird die Zulassung einer Gewerbeart oder Ge—
werbegruppe zur verstärkten Kurzarbeiterunterstützung
neu bestimmt, so scheiden die Gefolgschaften der Betriebe,
die dieser Gewerbeart oder Gewerbegruppe angehören,
aus der allgemeinen Kurzarbeiterunterstützung mit Ab—
auf der Doppelwoche aus, in der diese Zulassung der
Hewerbeart oder Gewerbegruppe in Kraft tritt, und gehen
nit Beginn der folgenden Doppelwoche in die ver⸗
tärkte Kurzarbeiterunterstützung über, soweit die Vor⸗
aussetzungen für den Bezug der Kurzarbeiterunterstützung
erfüllt sind.
8 16.
Angestellten, die nach den bisherigen Bestimmungen
allgemeine Kurzarbeiterunterstützung erhalten haben, aber
nach 8 5 dieser Verordnung nicht mehr unterstützungs⸗
berechligt sind, weil ihre Beschäftigung nicht für den
Fall der Krankheit versicherungspflichtig ist, wird die
aAllgemeine Kurzarbeiterunterstützung bis zur Unter⸗
hrechung der Unterstützung, längstens jedoch bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung weitergewährt, soweit die sonstigen Vor—
aussetzungen für den Bezug der allgemeinen Kurzarbeiter⸗
unterstützung vorliegen.

(1) Die verstärkte Kurzarbeiterunterstützung wird
nur den Kurzarbeitern gewährt, die in der Doppel—
woche wegen Arbeitsmangels weniger als 80 Arbeits—
stunden in dem Betriebe beschäftigt werden.
(2) Arbeitsstunden, die an einem Wochenfeiertag
ausfallen, gelten in dieser Doppelwoche als wegen
Arbeitsmangels ausgefallen, wenn der Kurzarbeiter
in der ihr unmittelbar vorausgegangen Doppelwoche
infolge Arbeitsmangels weniger als 80 Arbeitsstunden
in dem Betriebe beschäftigt war.

8 12.

(1) Die verstärkte Kurzarbeiterunterstützung beträgt
für die Doppelwoche 40 v. H. des Unterschiedes zwischen
dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeits—
entgelt, das der Kurzarbeiter in 80 Arbeitsstunden
erzielt hätte, wenn die Arbeitszeit im Betriebe nicht
verkürzt wäre.
(2) Für jeden Angehörigen des Kurzarbeiters, der
von ihm unterhalten wird, erhöht sich die verstärkte
Kurzarbeiterunterstützung um 10 v. H. dieses Unter—
schiedes, bis das volle Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit
von 80 Arbeitsstunden in der Doppelwoche erreicht ist.
Als unterhalten gilt ein Angehöriger, wenn der
Kurzarbeiter zu seinem Unterhalf nicht nur vorüber⸗
gehend und nicht nur geringfügig beiträgt.

817
Ausführungsvorschriften werden, soweit sie erforderlich
sind, von mir erlassen.

V. Abschnitt.
Verfahren.
8 13.
(1) Zuständig für die Erstattung der Anzeige (8 8)
und für die Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung
ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
(2) Der Betrieb hat die Kurzarbeiterunterstützung
auf Verlangen des Arbeitsamtes kostenlos zu errechnen
und auszuzahlen. Er hat die Voraussetzungen für die
Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung nachzuweisen;
Angaben des Kurzarbeiters hat er nachzuprüfen.
(3) Der Vorsitzende des Arbeitsamtes kann anordnen,
daß sich der Kurzarbeiter an arbeitsfreien Tagen beim
Arbeitsamt zu melden hat.

818.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1936
n Kraft.
(2) Die allgemeine Kurzarbeiterunterstützung ist bis
um Ablauf der Woche, die verstärkte Kurzarbeiter—
unterstützung bis zum Ablauf der Doppelwoche, in die
der 31. August 1936 fällt, nach den bisher geltenden
Sätzen zu bezahlen. Von Beginn der folgenden
Doppelwoche an sind der Unterstützungszahlung die
neuen Sätze dieser Verordnung zugrunde zu legen.
(3) Mit dem 1. September 1936 treten außer Kraft:
1. Die Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung
vom 27. August 1931 in der Fassung vom
1. Juli 1932,
die Verordnung über verstärkte Kurzarbeiter⸗
unterstützung vom 7. Juni 1935,
die Anordnung über die Behandlung gesetzlicher
Feiertage in der verstärkten Kurzarbeiterunter—
stützung vom 11. Dezember 1935
Berlin, den 5. September 1936.
Der Präsident
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung

8 14.

Die Kurzarbeiterunterstützung wird jeweils für eine
Doppelwoche gezahlt. Der Führer des Betriebes
bezeichnet in der Anzeige (8 8) den Tag, mit dem die
Doppelwoche zu laufen beginni.
VI. Abschnitt.
Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
8 15.
(1) Soweit Betriebe, in denen regelmäßig weniger
als zehn Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden,
bisher zur allgemeinen Kurzarbeiterunterstützung zuge—
lassen sind, bleibt die Zulassung weiter in Kraft

Dr. Syrup
            
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