Full text : 2.1936 (0002)

RNr. 18

15. September 1936

Seite 185

2. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Urlaubsregelung
des als Tarifordnung weitergeltenden Reichstarifver—
trages für die Herren- und Damenmaßschneiderei vom
22. Dezember 1932, soweit sie sich auf die Herrenmaß—
schneiderei erstreckt, außer Kraft.
3. Soweit in örtlichen oder bezirklichen Tarifen
Bestimmungen über die Urlaubsregelung bestehen,
treten diese ebenfalls mit dem gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.

Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
bestellter Sondertreuhänder hebe ich mit sofortiger
Wirkung nach Beratung in einem Sachverständigen—
ausschuß den als Tarifordnung weitergeltenden Reichs⸗
tarifvertrag für die Angestellten des Drogenklein⸗
handels vom 22. März 1921, abgeändert am 4. April
1923, auf, mit der Maßgabe, daß die gemäß 86
erster Absatz des Reichstarifvertrages für die Angestellten
—
vereinbarungen weiter bestehen bleiben, bis der zuständige
Treuhänder der Arbeit die Aufhebung der örtlichen
Lohnvereinbarungen anordnet.

In Vertretung

Röder

In Vertretung

Tarifregister Nr. 1661/1.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Niedersachsen als Sonder⸗
treuhänder der Arbeit für
die Angestellten des
Drogenkleinhandels.

Hannover, den 20. August 1936

R.Arb.Bl. Nr. 25
vom 5. September 1936

Dr. Wolf

Aufhebung einer Tarifordnung.
Als vom Herrn Reichs- und Preußischen Arbeits—
minister gemnäß 8 33 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur

IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.

Verordnung über den Pfändungsschutz für Urlaubs⸗
karten, Uriaubsmarken und Arlaubsgeld im Bau⸗
gewerbe und in den Baunebengewerben.
Vom 31. August 1936.
Auf Grund des 8 25 der Verordnung über Maßß
nahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom
26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 302) wird zur
Durchführung der Urlaubsregelung im Baugewerbe
und in den Baunebengewerben (Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur
Ordnung der nalionalen Arbeit vom 20. Mai 1936,
Reichsgesetzbl. JI S. 454), Verordnung über den Ver—
trieb von Urlaubskarten und Urlaubsmarken sowie
über die Auszahlung von Urlaubsgeld vom 20. Juni
1936 (Reichsgesetzbl. J S. 508) folgendes verordnet:
Arlaubskarten, Urlaubsmarken sowie die An—
sprüche auf Auszahlung der auf Grund der Urlaubs
karten zu gewaͤhrenden Beträge unterliegen nich
der Pfändung. Die Pfändung des Arbeits
oder Dienstlohnes erstreckt sich nicht auf die An—
sprüche des Arbeiters oder Angestellten gegen den
Unternehmer auf Auszahlung der von diesem auf
die Urlaubskarte abgehobenen Beträge.
Berlin, den 31. August 1936.
Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Schlegelberger
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung des Staatssekretärs
Rettig

Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung.
Vom 5. September 1936.
Um den Gefolgschaften gewerblicher Betriebe den
Arbeitsplatz bei größerem Arbeitsausfall zu erhalten
und dadurch die Belriebsgemeinschaft zu stärken, wird
aus Mitteln der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung Kurzarbeiterunterstützung
zewährt. Hierzu verordne ich auf Grund der 88 130
ünd 186 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Reichs⸗
arbeitsministers:

J. Abschnitt.
Umfang der Kurzarbeiterunterstützung.
81

In den zugelassenen Betrieben wird entweder all—
zjemeine oder verstärkte Kurzarbeiterunterstützung
gewährt.

82.
(1) Zur allgemeinen Kurzarbeiterunterstützung sind
alle gewerblichen Betriebe (8 105b Abs. 1 der Reichs⸗
gewerbeordnung) zugelassen, in denen regelmäßig
mindestens zehn Arbeiter oder Angestellte beschäftigt
werden.
(2) Gefolgschaften anderer Betriebe kann die all—
gemeine Kurjzarbeiterunterstützung nur gewährt werden,
doenn die Betriebe besonders zugelassen sind.

(1) Die Gewerbearten oder Gewerbegruppen, deren
Betriebe zur verstärkten Kurzarbeiterunterstützung zuge—
lassen sind, werden von mir bestimmt. Die Bestimmung

83.
            
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