Nr. 18
15. September 1936
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ist, erhält er den Urlaub, den er für die Zeit bis zum
31. August 1936 nach der bisherigen Regelung zu
beanspruchen hat. Wer in der Zeit vom 1. Januar
bis 30. April 1936 eingetreten ist, erhält einen Urlaub
von 6 Arbeitstagen. Bereits genommener Urlaub ist
anzurechnen.
Auf die Betriebszugehörigkeit ist die Zeit des
Wehrdienstes und des Reichsarbeitsdienstes an—
zurechnen.
2. Die Urlaubsgewährung erfolgt in der Regel in
der Zeit vom 15. Juni bis 15. September.
3. Die Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubs—
ag acht tarifliche Stundenlöhne; die Zahlung hat vor
Antritt des Urlaubs zu erfolgen.
4. Scheidet ein Gefolgschaftsmitglied nach mindestens
sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit aus, so hat es
Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs, es sei
denn, daß die Entlassung aus einem Grund des 8 123
Ziffern äbis 7 der Gewerbeordnung erfolgt.
5. In bezug auf Urlaub gelten Krankheit, Aus—
etzen und vorübergehende Entlassung bis zur Dauer
von 12 Wochen nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
6. Ablösung des Urlaubs durch Geld ist nicht ge—
tattet, mit Ausnahme der in Abs. 4 geregelten Fälle.
Der Urlaubsanspruch erlischt mit Ablauf des Kalender
ahres.
7. Der Führer des Betriebes setzt den Zeitpunkt
des Urlaubs unter möglichster Berücksichtigung der
Wünsche der Gefolgschaftsmitglieder fest.
8. Während der Dauer des Urlaubs darf eine dem
Zweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit
nicht geleistet werden. Im Falle der Zuwiderhandlung
zann die Urlaubsvergütung zurückverlangt werden.
Die zurückerstatteten Beträge sollen für die Zwecke der
NGSV. verwendet werden.
8 4.
Schlußbestimmung.
Die Tarifordnung tritt mit dem 1. September
1936 in Kraft. Gleichzeitig werden Urlaubsregelungen
für Gefolgschaftsmitglieder, die unter diese Tarifordnung
fallen, soweit sie in den hiervon erfaßten Gewerben
auf Grund von Tarifordnungen noch in Geltung sind.,
außer Kraft gesetzt.
Dr. Daeschner
Tarifregister Nr. 279/3.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Hessen.
Frankfurt (Main),
den 19. August 1936.
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 25
vom 5. September 1936.
Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
in Verbindung mit den 88 20 und 21 des Gesetzes
über die Heimarbeit vom 23. März 1934 erlasse ich
nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß
folgende
Tarifordnung
zur Ergänzung des als Tarifordnung weitergeltenden
Tarifvertrages für die deutsche Herren⸗ und Damen⸗
maßschneiderei vom 22. Dezember 1932, soweit er sich
auf die Herrenmaßschneiderei erstreckt.
82.
Urlaub für Heimarbeiter.
1. Die in Heimarbeit Beschäftigten (8 2 Ziffer 1
des Gesetzes über die Heimarbeit) haben nach einer
Beschäftigungszeit von einem Jahr Anspruch auf Ur—
aub von 6 Tagen.
2. Als Urlaubsvergütung erhalten die in Heim—
arbeit Beschäftigten 2 v. H. auf die Entgelte aus—
schließzlich der Unkostenzuschläge, die in der Zeit vom
15. Juni 1935 bis zum 14. Juni 1936 an sie aus—
gezahlt worden sind. Die Zahlung hat vor Antritt
des Urlaubs zu erfolgen.
3. Den Antritt des Urlaubs hat der Heimarbeiter
oder Hausgewerbetreibende dem Auftraggeber min—
destens 4 Wochen vorher mitzuteilen; im Falle der
Beschäftigung bei mehreren, allen Auftraggebern.
4. Während des Urlaubs darf keine Arbeit an den
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden ausgegeben
derden; ebenso darf von diesem keine Arbeit gegen
Entgelt angenommen werden.
5. Scheidet ein Heimarbeiter oder Hausgewerbe—
lreibender vor dem 15. Juni aus dem Beschäftigungsverhältnis
aus, so ist ihm der Urlaub anteilig abzu—
gelten und sofort auszuzahlen.
81
Urlaub für Betriebsarbeiter.
Jeder Betriebsarbeiter erwirbt nach einer un—
unterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 9 Mo—
naten im Betrieb nach Vollendung des 18. Lebens⸗
jahres Anspruch auf Urlaub.
b) Der Urlaub beträgt:
Im 1. Urlaubsjahr . .. 6 Arbeitstage
vom 3. Urlaubsjahr ab
11 5. 1 Q
14 8. R 54
.10. F J
a)
8*
7
1
1*
3)
Schwerbeschädigte im Sinne des Gesetzes über
die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12.
Januar 1923 erhalten einen zusäßlichen Urlaub
don 3 Tagen.
d)
Jugendliche und Lehrlinge erhalten nach einer
Betriebszugehörigkeit von 4 Monaten
bis zur Vollendung des 16. Le⸗
bensjahres.... . 12 Arbeitstage
bis zur Vollendung des 17. Le⸗
bensjahres.... .
his zur Vollendung des 18. Le⸗
bensjahres.
83.
Schlußbestimmungen.
1. Diese Arlaubsregelung tritt rückwirkend ab
1. Mai 1936 in Kraft.