Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 18

15. September 1936

Seite 183

und in den Baunebengewerben vom 2. Juni 1986
(Reichsarbeitsbl. Nr. 17 vom 15. Juni 1936) auf—
geführten Bau- und Baunebengewerben.

Ist die Benutzung der Eisenbahn oder eines
anderen Verkehrsmittel für das Gefolgschafts⸗
mitglied ungünstig und kann der mehr als 15
kmevon der Baustelle entfernte Wohnort mit
oder ohne eigenes Fahrzeug (z. B. Fahrrad,
Motorrad) erreicht werden, ist für jedes zurück—
gelegte Kilometer 0, 03 IRAM zu zahlen.
Die in den Fällen à oder b entstehenden Gesamt⸗
kosten sind nur bis zur Höhe der Kosten für die
Benutzung der Eisenbahn vom nächstgelegenen Bahn—
hof bis zum Bahnhof des Wohnortes zu vergüten.
Die Bestimmungen des 8 2 Ziffer 2 werden von
dieser Regelung nicht betroffen.

82.

Die Tarifordnung zur Regelung des Urlaubs
siach dem Markensystem vom 2. Juni 1936 findet auf
Lehrlinge keine Anwendung.
2. Die Lehrlinge erhalten einen bezahlten Urlaub
im 1. Lehrjahr von. 15 Arbeitstagen
4 Q 2

Dr. Daeschner

83.

„. Diese Tarifordnung tritt rückwirkend ab 1. April
1936 in Kraft. Gleichzeitig werden Urlaubsregelungen
für Vehrlinge, die in den von dieser Tarifordnung er—
saßten Gewerben auf Grund von Tarifordnungen noch
in Geltung sind, außer Kraft gesetzt.
2. Nach dem 1. April 1936 bereits genommener
Urlaub ist anzurechnen.

Dr. Daeschner

Tarifregister Nr. 1666/1.
Der Treuhãnder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Brandenburg als Sonder⸗
treuhünder für das Bau⸗
gewerbe im Deutschen
Reich.

Berlin, den 1. September 1836.

R.⸗Arb.Bl. Nr. 25
vom 5. September 1936.

Auf Grund des 8 32 Abs.2 und 833 Abs.1
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit erlasse
ich nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß
die nachfolgende Tarifordnung für die

Tarifregister Nr. 457/8.
Der Treuhänder der Arbeit R.Arb.⸗Bl. Nr. 25
für das Wirtschaftsgebiet dom 85. September 1936.
Brandenburg als Sonder⸗
treuhãnder

Berlin, den 22. August 1936.

Tarifordnung zur Aenderung der Tarifordnung für
die Betriebe des Baugewerbes bei den Bauvorhaben
des Reiches, seiner Gebietskörperschaften und der
Reichsautobahnen vom 25. Oktober 1935.
Regelung der Wochenendheimfahrten und
An- und Rückreisen.
Auf Grund des 8 32 Abs. 2 und des 8 33
Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. JI S. 45)
wird die Tarifordnung vom 25. Oktober 1985 (Reichs⸗
arbeitsbl. Nr. 32 vom 15. November 198365, Tarif⸗
register Nr. 457/3) nach Beratung in einem Sachver—
staͤndigenausschuß wie folgt geändert:
Ist bei Wochenendheimfahrten und An- und Rück—
reisen die Benutzung des nächstgelegenen Bahnhofs
für die Gefolgschaftsmitglieder ungünstig, kann von
der bisherigen Regelung wie folgt abgewichen werden:
a) Es kann ein günstiger gelegener Bahnhof oder
ein günstigeres Verkehrsmitlel oder beide benutzt
werden; es sind jedoch nur die entstandenen
Fahrtkosten zu vergüten.
Außerdem ist den Gefolgschaftsmitgliedern für
jedes zurückgelegte Kilometer des Weges von
der Baustelle bis zum günstiger gelegenen Bahn—
hof oder zum günstigeren Verkehrsmittel 0,08
AM zu zahlen.

Regelung des Arlaubs der —— und Schachtmeister
im Baugewerbe und in den Baunebengewerben.

8 1.
1. Oertlicher Geltungsbereich: Das Deutsche
Reich.
2. Persönlicher und sachlicher Geltungs—
bereich: Poliere und Schachtmeister der im 8 1 der
Tarifordnung über die Urlaubsregelung im Baugewerbe
und in den Baunebengewerben vom 2. Juni 1936
(Reichsarbeitsbl. Nr. 17 vom 15. Juni 1936) auf—⸗
gefühtten Bau- und Baunebengewerben, soweit sie
angestelltenversicherungspflichtig sind.

Für die vorgenannten Gefolgschaftsmitglieder gilt
die Tarifordnung über die Einfuͤhrung der Urlaubs—
narken vom 2. Juni 1936 mit folgenden Aenderungen:
1Poliere und Schachtmeister erhalten nach einer
Beschäftigungszeit von mindestens 32 Wochen
8 Tage, nach einer Beschäftigungszeit von min—
destens 48 Wochen 12 Tage Urlaub.
Dementsprechend hat der Betriebsführer für jede
Klebewoche Urlaubsmarken in Höhe von 4v. H.
des Bruttoverdienstes zu kleben.
Erfolgt die Zahlung des Entgelts nicht wöchentlich,
so gilt bei 14tägiger Zahlung die Hälfte, bei
monatlicher Zahlung . des Bruttoverdienstes
als Wochenlohn.

82.

2

83.
Soweit ein Polier oder Schachtmeister vor dem
Januar 1936 in den derzeitigen Betrieb eingetreten
            
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