Nr. 18
15. September 1936
Seite 182
II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
Tarifregister Nr. 1651/1.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland⸗Pfalz.
Neustadt a. d. Haardt,
den 18. August 1936.
R.⸗Arb.“Bl. Nr. 25
vom 5. September 1936.
Gemäß 8 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 erlasse
ich nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß
folgende
Tarifordnung für die an Bauvorhaben der Wehr⸗
macht beteiligten Betriebe des Baugewerbes im
Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
Für die Entlohnung der Gefolgschaft gelten die Be—
timmungen des als Tarifordnung weitergeltenden
Reichstarifvertrages für das Hoch-, Beton- und Tief—
baugewerbe vom 83. März 1933 sowie der zuständigen
Bezirkstarifordnungen. Außerdem sind an Gefolg—
schaftsmitglieder, die nicht Stammarbeiter sind, folgende
Aufwandsentschädigungen zu zahlen:
a) Verheiratete Gefolgschaftsmitglieder, deren Wohn—
ort mehr als 15 Kmevon der Baustelle entfernt
liegt, und die daher nach der Arbeit nicht nach
Hause zurückkehren, erhalten ein Trennungsgeld
von 1 RM je Kalendertag. Ihnen stehen gleich
oerwitwete oder geschiedene Gefolgschaftsmitglieder,
die eigenen Haushalt führen, sowie ledige Ge—
folgschaftsmitglieder, die mit Verwandten auf—
steigender Linie, mit Geschwistern oder mit
Pflegekindern gemeinsamen Haushalt führen
und die Mittel hierfür ganz oder zum über—
wiegenden Teil aufbringen.
N
Für die Wochenendheimfahrten gilt die Tariford—
nung für die Betriebe des Baugewerbes bei den
Bauvorhaben des Reichs, seiner Gebietskörper—
schaften und der Reichsautobahnen vom 25. Ok—
tbober 1935, Tarifregister Nr. 457/3, veröffentlicht
im Reichsarbeitsblait Rr. 32 vom 15. November
1935, und die Abänderung vom 26. Februar
1936, veröffentlicht im Reichsarbeitsblatt Nr. 8
ovom 15. März 1936, Tarifregister Nr. 45745.
Gefolgschaftsmitglieder, die nach Schluß der täg—
lichen Arbeit in den Wohnort zuruͤckkehren,
erhalten bei einer Entfernung von 10 bis 15 Km
ein Wegegeld von 0,50 RM, bei einer Entfernung
von über 15 Km die tatsächlich verauslagten
Beförderungskosten, wenigstens 0,60 RAM für
den Arbeitstag. Das Wegegeld ist auch für die
Tage zu zahlen, an denen die Arbeit wegen
schlechter Witterung nicht aufgenommen werden
kann, falls die Gefolgschaftsmitglieder zur Arbeits—
aufnahme an der Baustelle erschienen sind. Die
zrtliche Bauleitung entscheidet darüber, ob die
Arbeit aufzunehmen ist.
Gefolgschaftsmitglieder sind in Wohnlagern, die
an der Baustelle errichtet sind, unentgeltlich unter—
zubringen, wenn ihr Wohnort mehr als 15 km
von der Baustelle entfernt liegt. Sind Wohn—
lager nicht vorhanden oder reichen sie zur Unter⸗
bringung nicht aus, so ist den nicht unterzu—
bringenden Gefolgschaftsmitgliedern ein Ueber—
nachtungsgeld in Höhe der tatsächlichen Auslagen
bis zu 50 Rpf je Kalendertag für die Ueber—
nachtung in Privatunterkünften zu erstatten.
Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist
der kürzeste fahrbare Weg von Mitte Arbeitsstätte bis
Mitte Wohnort.
Diese Tarifordnung tritt mit dem 1. August
1936 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Stähler
III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Berlin, den 1. September 1936.
Tarifregister Nr. 98/9.
Der Treuhander der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Brandenburg als Sonder⸗
treuhänder für das Bau⸗
gewerbe im Deutschen
Reich.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 25
vom 5. September 1936.
Auf Grund des 832 Abs. 2 und 8 33 Abs. 1
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit er—
lasse ich nach Beratung in einem Sachverständigen—
ausschuß die nachfolgende
Tarifordnung für die Regelung des Arlaubs der
Lehrlinge im Baugewerbe und in den
Baunebengewerben.
8 1.
1. Oertlicher Geltungsbereich: Das Deutsche
Reich,
2. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich:
Lehrlinge in den Betrieben der im 8 1 der Tarif—
ordnung über die Urlaubsregelung im Baugewerbe