Nr. 17
. September 1936
angängig, die zulässige Höchstlast von etwa 15 Kg zu
verdoppeln, sondern es muß in diesem Falle dem Er—
messen des Aufsichtsbeamten überlassen werden, je nach
Form und Greifbarkeit der Last eine entsprechende
Höchstgrenze festzusetzen.
Weiterhin ist in den Betrieben daraufhin zu wirken,
daß Arbeiterinnen nicht ausschließzlich mit Transport
arbeiten schwerer Art beschäftigt werden, sondern daß
für diese Transportarbeiten nach
Arbeitskräfte eingestellt werden.
Im Auftrag
Neitzel
Seite 180
Möglichkeit männliche
V. Sonstige Mitteilungen.