Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 17

1. September 1936

Seite 178

Hat ein Gefolgschaftsmitglied das Arbeitsverhältnis
gekündigt, so hat es während der Kündigungszeit kein
Anrecht auf Urlaub. Wird einem Gefolgschaftsmitglied
gekündigt, so behält es das Anrecht auf den ihm zu—
stehenden Urlaub, es sei denn, daß die Kündigung
wegen seines Verschuldens aus einem Grunde erfolgt,
der eine fristlose Entlassung rechtfertigt.
Für Betriebe, deren Jahreserzeugung 15 16 nicht
überschreitet, ist die obenstehende Urlaubsregelung nicht
oerbindlich, doch soll auch in diesen Betrieben mindestens
ein Urlaub von 6 Arbeitstagen gewährt werden.

VI. Uebergangsregelung.
814.

Die bezirklichen Lohnregelungen, die auf der Grund—
age des mit dieser Tarifordnung außer Kraft tretenden
Rahmentarifes der deutschen Seifenindustrie getroffen
sind, bleiben im bisherigen Umfange vorbehaltlich der
Entscheidung des bezirklich zuständigen Treuhänders
der Arbeit als Tarifordnung in Geltung.
VII. Inkrafttreten.
8 15.
Diese Tarifordnung tritt am 1. Juni 1935 in
Kraft.

V. Kündigung.
8 13.
Die Kündigunggsfrist ist die gesetzliche.
Sie erhöht sich nach einer Beschäftigungszeit
von Jahren auf Wochen
103 363

Dr. Wiesel

IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Einführung eines Arbeitsbuches.
Vom 7. August 1936.

Auf Grund der 88 1, 2 und 5 des Gesetzes über
die Einführung eines Arbeitsbuches vom 26. Februar
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 311) wird — in bezug auf
Artikel 2 im Einvernehmen init dem Reichsverkehrs⸗
minister — verordnet:

Artikel 1.

(1) Arbeiter und Angestellte, die nach den 881
und 19 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Durch—
führung des Gesetzes über die Einführung eines Arbeits—
buches vom 16. Mai 19835 (Reichsgesetzbl. J S. 602,
in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durch—
führung des Gesetzes über die Einführung eines Arbeits
buches vom 9. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. J S. 444)
ein Arbeitsbuch erhalten, duͤrfen vom 1. September
1936 an nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitze
eines ordnungsmäßig ausgestellten Arbeitsbuches sind.
(2) Wer entgegen der Vorschrift des Absatzes1
einen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt oder sich
als Arbeiter oder Angestellter beschäftigen läßt, macht
sich nach 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
eines Arbeitsbuches strafbar.
Artikel 2.
8 19 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durch—
führung des Gesetzes über die Einführung eines Ar—
beitsbuches vom 16. Mai 1985 (Reichsgesetzbl. I S.
602) in der Fassung der Dritten Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Einführung eines
Arbeitsbuches vom 9. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. IS. 444)
wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„(1) Soweit Arbeitsbücher für Mitglieder der
Schiffsmannschaft eines Fahrzeugs der Binnen—
schiffahrt (insbesondere Steuerleute, Bootisleute,

Deckleute, Matrosen, Schiffsjungen, Maschinisten,
Motorführer oder Heizer) zu führen sind, kann
der Unternehmer mu der Erfüllung der ihm nach
dieser Verordnung obliegenden Pflichten den
Führer des Fahrzeugs beauftragen, der dann an
die Stelle des Unsernehmers im Sinne dieser
Verordnung tritt.“
Berlin, den 7. August 1936.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung des Staatssekretärs

Rettig

Der Reichs⸗ und Preußische
Arbeitsminister.
IIIa 9347/36.

Berlin, den 8. Juli 1936.

An die Herren
Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten
Berlin,
die Sozialministerien der Länder (mit Ausnahme von
Preußen),
den Herrn Reichskommissar für das Saarland in Saarbrülcen.

—XDD—
Aus verschiedenen Bezirken des Reichs ist berichtet
worden, daß in einzelnen Zwieback- und Biskuit—
fabriken, in Schokoladenfabriken und in Zucker⸗
zochereien Arbeiterinnen mit ungeeigneten schweren
Arbeiten beschäftigt würden. Bei der Nachprüfung
der Beschäftigten von Arbeiterinnen in den angeführten
Betrieben wurde in Zwieback- und Biskuitfabriken
u. a. das Befördern schwerer, mit rohen Teigmassen
            
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