Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 17

. September 1936

Seite 175

Sind in den Einzelarbeitsverträgen, die der Betriebs—
führer mit seinen Gefolgschaftsmitgliedern abgeschlossen
hat, Bestimmungen über Akkordarbeit, Bußzahlungen,
Lohnverwirkung oder Gründe einer vorzeitigen Be—
endigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist getroffen worden, so muß die
Betriebsordnung dieses Betriebes außerdem noch
folgende Bestimmungen enthalten:
3. Grundsätze für die Berechnung der Akkord—
oder Gedingearbeit;
Art, Höhe und Einziehung der Bußen;
Bestimmungen über Lohnverwirkung und
Verwendung der verwirkten Beträge:
Gründe, aus denen die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist erfolgen darf, jedoch nur
soweit diese über die bereits durch Gesetz fest—
gelegten Gründe hinausgehen.

Bei Betrieben, für die durch Gesetze oder Verord—
iungen besondere Arbeiterschutzvorschriften vorgesehen
ind, müssen in die Betriebsordnung weiterhin auch
diese besonderen gesundheitlichen Vorschriften aufge—
nommen werden.

Hält die Mehrheit des Vertrauensrates die vom
Betriebsführer erlassene Betriebsordnung mit den
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Betriebes
nicht für vereinbar, so hat sie gemäß; 8 16 AOG.
den Treuhänder der Arbeit anzurufen, der die erforder—
lichen Abhilfemaßnahmen treffen wird.

Böhm

II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.

Tarifregister Nr. 1637/1.
Der Treuhãnder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland⸗-Pfalz.

Neustadt a. d. Haardt,
den 8. August 1936.
R.«Arb.⸗Bl. Nr. 24
vom 25, August 1936.

Gemäß 8 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichs—
gesetzblatt J Seite 45 ff) erlasse ich nach erfolgter
Beratung im Sachverständigenausschuß folgende

Tarifordnung für das Lohndruschgewerbe im
Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.

Geltungsbereich.
Diese Tarifordnung gilt für alle Betriebe des Lohn—
druschgewerbes im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz
und für die in diesen Betrieben beschäftigten gewerb—
lichen Gefolgschaftsmitglieder. Sie gilt nicht für die
von Landwirten zum Dreschen gestellten Hilfskräfte.
Für ihre Entlohnung gilt die Tarifordnung für die
im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz bei der Land—
wirtschaft einschliefzlich Weinbau beschäftigten Gefolg
schaftsmitglieder vom 24. Juni 1935 8 2 Absatz 13.

8*

Arbeitszeit.
. Die wöchentliche werktägliche Arbeitszeit beträgt
in der Regel ausschließzlich der Pausen 60 Stunden.
In diese Zeit sind einbegriffen die Zeiten für den
An⸗ und Abtransport der zum Dreschen benötigten
Maschinen, sowie für die Vor- und Abschlußarbeiten.
2. Die täglichen Pausen betragen 2 Stunden, und
zwar 1 Stunde Mittagspause und je Stunde
Frühstücks- und Vesperpause.

83

Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
1. Für jede über die werktägliche 60stündige Wochen—
arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeitsstunde sind
dem Dreschmaschinenführer....60 Np
„Einleger 5....50
zu zahlen.
2. Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit zwischen 22
Uhr und 5 Uhr geleistete Arbeit.

3. Für jede Arbeitsstunde an Sonn- und Feier⸗
'agen und für jede Nachtarbeitsstunde sind
dem Dreschmaschinenführer.. .. 75 Upf
„REinleger.... 60
zu zahlen.

4. Im übrigen
„Arbeitszeitordnung“

gelten die Bestimmungen der

8 4.
Löhne.
1. Die Entlohnung erfolgt im Wochenlohn. Es
erhält der
Dreschmaschinenführer wöchentlichh . . NHA 30. —
Einleger wöchentlih.... 24. —
2. Die festgesetzten Wochenlöhne gelten für Gefolg—
schaftsmitglieder, welche die ihnen zugewiesenen Arbeiten
nach den fachüblichen Regeln in angemessener Frist
ausführen können. Eine handwerksmäßige Ausbildung
für den Dreschmaschinenführer ist nicht erforderlich.
Für höhere oder bessere Leistungen sollen entsprechende
zulagen gewährt werden.
            
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