Amtliche Ritteilungen
DES TREVHANDERS DER ARBEIT
FÜOR DaAs WIRTSCHAFTSGEBIET SAARLAND-PFALZ
Herausgegeben von der Dienststelle des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz
Saarbrücken 3, Großherzog⸗Friedrich⸗-Straße 521,
Telephon Nr. 29661-296 62. — Erscheint monatli.
2 mal. Bestellungen durch die Post. Bezugspreis
monatlich 50 Pfennig einschließlich Bestellgeld
2. Jahrgang
Verantwortlich für den Inhalt: Hauptmann a. D.
Gustav Böhm, Treuhänder der Arbeit fuür das
Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz. Druck und
Verlag: Pecheur'sche Buchdruckerei, Saarbrucden,
Passagestraße 3, Telephon Nr. 201 48.
I
W
1. September 1936
Nummer 17
Inhalt:
Allgemeine Bekanntmachungen des
Treuhänderamtes.
1. Oltober 1936 letzter Termin für den Erlaß
von Betriebsordnungen. 7
Tarifordnung über die Arbeitsverhältnisse der
gewerblichen Gefolgschaftsmitglieder in den
Betrieben, welche Seife, Seifenpulver und
andere fetthaltige Waschmitttel im Deutschen
Reich herstellen.
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Bekanntmachung von Tarifordnungen
und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiei
Saarland⸗Pfalz.
Tarifordnung für das Lohndruschgewerbe im
Wirtschaftsgebiet Saarland- Pfalz..
Bekanntmachung von Tarifordnungen
und Richtlinien der Sondertreuhänder.
Aenderung der Tarifordnung für die dem
Deutschen Caritasverband angeschlossenen An—
stalten der Gesundheitsfürsorge vom 3. Mai 1936
IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Ge—
setzes Uüber die Einführung eines Arbeitsbuches
Frauenarbeit in der Süßwarenindustrie
Beschäftigung von Arbeiterinnen in der grob—
und feinkeramischen Industrie... .
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III.
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V. Sonstige Mitteilungen.
Allgemeine Bekanntmachungen des Treuhänderamtes.
Anfang und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit und Pausen
Grundsätzlich ist hier eine genaue Zeitan—
gabe erforderlich. Jedoch ist es statthaft, bei
Betrieben, in welchen aus betrieblichen Gründen
die Arbeitszeit häufig wechselt, hinsichtlich des
Anfangs und des Endes der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit und Pausen auf den
durch 8 68 Abs. 11 AOG. vorgeschriebenen
Betriebsaushang hinzuweisen
Zeit und Art der Gewährung des
Arbeitsentgelts,
d. h. wann und wie die periodische Abrechnung
mit den Gefolgschaftsmitgliedern sowie die
Auszahlung ihres Lohnes erfolgen soll.
l. Oktobes· 16 letzter Termin für den Erlaß von
Betriebsordnungen.
1.
Ich weise darauf hin, daß nach 8 26 des Gesetzes
zur Ordnung der nationalen Arbeit in Verbindung
mit 8 4 der Fünften Verordnung zur Ueberleitung
des Arbeitsrechts im Saarland (vom 17. April 1936
R.G.«Bl. J S. 373) in jedem Betriebe mit mindestens
20 Gefolgschaftsmitgliedern bis spätestens zum 1. Ok—
tober 1936 vom Betriebsführer schriftlich eine Betriebs—
ordnung zu erlassen und zum Aushang zu bringen ist.
Die Betriebsordnung ist vor ihrem Erlaß dem
Vertrauensrat zur Beratung vorzulegen und hat nach
8 27 AOG. als unbedingien Mußinhalt, bei dessen
Fehlen sie gesetzwidrig und unwirksam ist, folgende
Bestimmungen zu enthalten:
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