Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 16

15. August 1936

Seite 172

Entlassung beendet wurde oder die Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 1 Jahr betrug.

2. Diese Tarifordnung tritt rückwirkend mit dem
l. Juni 1936 in Kraft.

11. Uebungskurse bei Staats- oder Parteidienst—
stellen einschließlich der Deutschen Arbeitsfront sowie
Betriebsunterbrechungen werden bei der Urlaubsberech—
nung als Beschäftigungszeit angerechnet, soweit sie im
Urlaubsjahr zusammengerechnet die Dauer von 3
Monaten nicht übersteigen.

3. Gleichzeitig tritt der 88 des als Tarifordnung
weitergeltenden „Tarifvertrages für das Sägegewerbe
und verwandte Betriebe der Rheinpfalz“ vom 15.
Dezember 1927 außer Kraft.

Böhm

12. Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Führer
des Betriebes. Wünsche der Gefolgschaftsmitglieder
sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der
Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden.

Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubs—
lag den Lohn für 8 Arbeitsstunden. Zeitlöhner er—
halten den durchschnittlichen Stundenlohn der dem
Urlaub vorhergehenden 3 Monate, Akkordlöhner den
Durchschnittsakkordverdienst der dem Urlaub vorher
gehenden 3 Monate.

83.

2. In Betrieben, die im vergangenen Jahre ganz
oder teilweise kurz gearbeitet haben, ist für die Be—
rechnung des Urlaubs die Jahresdurchschnittsarbeitszeit
des gesamten Betriebes zugrunde zu legen. Hierbei
kann nach Beratung im Vertrauensrat die Urlaubs—
dauer oder die Urlaubsvergütung entsprechend gekürz!
werden. Für Gefolgschaftsmitglieder unter 18 Jahren
soll eine Kürzung der Urlaubsdauer nicht erfolgen.

3. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbs
tätigkeit während des Urlaubs ist unzulässig. Bei
Zuwiderhandlung ist eine bereits gezahlte Urlaubs
vergütung zurückzuerstatten. Die zurückerstatteten Be
nag sollen für Zwecke der NSV. verwendet
werden.

4. Bei berechtigter fristloser Entlassung geht der
Urlaubsanspruch verloren. Eine Ablösung des Urlaubs
durch Bezahlung darf nicht stattfinden.

5. 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres er—
lischt der Urlaubsanspruch, es sei denn, daß er erfolglos
geltend gemacht wurde.

8

Allgemeine und Schlußbestimmungen.
. Der Unternehmer hat über den im 8 31 Abs.1
des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vor—
geschriebenen Aushang der Tarifordnung hinaus den
Vertrauensmännern, ihren Stellvertretern, dem Betriebs—
walter der Deutschen Arbeitsfront und dem Betriebs—
zellenobmann je einen Abdruck der Tarifordnung
ßostenlos auszuhändigen ).

Tarifregister Nr. 1334/5.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland-Pfalze

Neustadt a. d. Haardt,
den 23. Juli 1936.
R.«Arb.⸗Bl. Nr. 22
vom 5. August 1936.

Aenderung der Tarifordnung für die eisenerzeugende
und eisen- und metallverarbeitende Industrie im
Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz
vom 31. Januar 1936
(Reichsarbeitsbl. Nr. 6 vom 25. Februar 1936).

——— —

Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichs—
zesetzbl. JI S. 45ff.) wird nach Beratung im Sachver—
tändigenausschuß die „Tarifordnung für die eisen—
erzeugende und eisen- und metallverarbeitende Industrie
m Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz“ vom 31. Januar
1936 wie folgt geändert:
IJ. 8 2 lautet:

8

2.

Arbeitszeit.
1. Die wöchentliche werktägliche Arbeitszeit beträgt
in der Regel ausschließlich der Pausen 48 Stunden.

2. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage und der Pausen bestimmt der Betriebs—
führer nach Beratung im Vertrauensrat. Bei ein—
schichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen soll der
Zamslagnachmittag nach Möglichkeit arbeitsfrei bleiben.

3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Diese Aenderung tritt mit der Veröffentlichung
im Reichsarbeitsblatt in Kraft.

In Vertretung

Dr. Stähler

1) Die für die Aushändigung notwendigen Stücke der Tarisordnung find von
deni Unternehmer innerhaib von 10 Tagen nach Veröffentlichung der Tarif—
ordnung im Reichsarbeitsblatt bei der züständigen Gauwaltung der Deutschen
Arbeitsfront anzufordern, die die Vestellungen an den Treuhänder der Arbeit
unverzüglich gesammelt weiterlettet. Dieser veranlaßt die Uehersendung der
Abdruck an die einzelnen Betriebe gegen Erstattung der Kosten durch diese
            
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