Nr. 16
15. August 1936
Seite 170
Möbeln einschließlich Sitz- und Liegemöbeln,
Klein⸗ und Büromöbeln und Ladeneinrichtungen.
Betriebe zur Herstellung von Holztüren, Fenstern,
Rolläden, Holztreppen und Innenausbau mit
Ausnahme des Zimmerhandwerks.
Betriebe zur Herstellung von Gebrauchsgegen⸗
ständen aller Art, die ganz oder überwiegend
aus Holz bestehen (Holzwaren).
Betriebe zur Herstellung von Wagen.
Betriebe zur Herstellung von Spielwaren, Sport⸗
waren und Sportgeräten, die ganz oder
überwiegend aus Holz bestehen.
Schreinereien einschließlich Modellschreinereien,
Glasereien, Rahmenmachereien, Sargschreine⸗
reien und Sargfabriken.
Holzbildhauereien, Schnitzereien und Drechslereien.
Küfereien und Faßfabriken — außer Betrieben,
die überwiegend Faßteile, Packfässer oder
ähnliche Fässer aus Rohholz herstellen.
6. Bei Weiterbeschäftigung im gleichen Betrieb nach
vollendetem 18. Lebensjahr erhält das Gefolgschafts—
mitglied im nächsten Jahr einen Urlaub von 6 Arbeits—
tagen.
7. Jugendliche, die nachweisbar an einem Lager
der Hitlerjugend teilnehmen, sollen zu diesem Zweck
einen einheiflichen Urlaub von 12 Arbeitstagen er—
halten.
8. Schwerbeschädigte im Sinne der 88 3 und 8
des, Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“
erhalten zu dem ihnen jeweils zustehenden Urlaub einen
zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen.
9. In die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird
jede im Betrieb verbrachte Beschäftigungszeit eingerechnet,
auch wenn sie nicht zusammenhängend geleistet wurde,
sofern das Arbeitsverhältnis nicht infolge fristloser
Entlassung beendet wurde, oder die Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 1 Jahr betrug
3. Die Tarifordnung gilt nicht für selbständige
Sägewerke und für Sägewerke, die einem der vorge—
nannten Betriebe als selbständige Betriebsabteilungen
angeschlossen sind. Sie gilt ferner nicht für Betriebe,
die nur Rohholz verarbeiten oder rohe Schnittwaren
herstellen, z. B. Kistenfabriken, Spankorbfabriken,
Beriebe zur Herstellung von Schwellen, Grubenhölzern
usw.
10. Uebungskurse bei Staats- oder Parteidienst—
stellen einschliefzlich der Deutschen Arbeitsfront sowie
Betriebsunterbrechungen werden bei der Urlaubsberech—
aung als Beschäftigungszeit angerechnet, soweit sie im
Urlaubsjahr zusammengerechnet die Dauer von 3
Monaten nicht übersteigen.
11. Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Führer
des Betriebes. Wünsche der Gefolgschaftsmitglieder
sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der
Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden.
4. In Zweifelsfällen entscheidet der Treuhänder der
Arbeit.
82.
Urlaub.
Urlaubsvergütung.
1. Die Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubs—
—
haͤten den durchschnittlichen Stundenlohn der dem
Ürlaub vorhergehenden 3 Monate, Akkordlöhner den
Durchschnittsakkordverdienst der dem Urlaub vorher—
gehenden 3 Monate.
83.
1. Alle Gefolgschaftsmitglieder haben einmal im
Jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach
Jurücklegung einer einmaligen Wartezeit im gleichen
Betriebe. Diese beträgt
für Gefolgschaftsmitglieder über 18
Jahre. . . . 6 Monate
für Gefolgschaftsmitglieder unter 18
Jahren. 4
2. Urlaubsjahr ist das Beschäftigungsjahr.
3. Der Urlaub für Gefolgschaftsmitglieder über 18
Jahre beträgt:
Im 1. bis 3. Beschäftigungsjahr 6 Arbeitstage
Q 4. 15. 7. 71 3 15
15 8. 10. 10 1
oom 11. Beschäftigungsjahre ab 12
2. In Betrieben, die im vergangenen Jahre ganz
oder teilweise kurz gearbeitet haben, ist für die Berech—
aung des Urlaubs die Jahresdurchschnittsarbeitszeit
des gesamten Betriebes zugrunde zu legen. Hierbei
kann nach Beratung im Vertrauensrat die Urlaubs—
dauer oder die Urlaubsvergütung entsprechend gekürzt
werden. Für Gefolgschaftsmitglieder unter 18 Jahren
sfoll eine Kürzung der Urlaubsdauer nicht erfolgen.
3. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbs—
ätigkeit während des Urlaubs ist unzulässig. Bei
Zuwiderhandlung ist eine bereits gezahlte Urlaubs⸗
bergütung zurückzuerstatten. Die zurückerstatteten
Beiräge sollen für Zweche der NSV. verwendet
werden.
4. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit errechnet
sich vom vollendeten 18. Lebensiahre ab.
5. Für Gefolgschaftsmitglieder unter 18 Jahren
beträgt der Urlaub:
. Bei berechtigter fristloser Entlassung geht der
Arlaubsanspruch verloren. Eine Ablösung des Urlaubs
durch Bezahlung darf nicht stattfinden.
5. 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres er—
lischt der Urlaubsanspruch, es sei denn, daß er erfolglos
geliend gemacht wurde.
Im 14. und 15. Lebensjahr. 12 Arbeitstage
„18. Lebensjahr. 10 J
2* 17. 11 8 27
„18.