Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 15

. August 1936

Seite 167

VII. Scheinkaufsgeschäfte.
Die Tarifordnung findet auch auf solche Aufträge
Anwendung, die zwecks Umgehung der tariflichen
Bestimmungen in die Form von Kaufgeschäften ge—
zleidet werden.
VIII.
Der Beschluß des früheren Fachausschusses für die
Hlasindustrie, Sitz Iimenau, Abt. IIIa, vom 13.
September 1933, gültig ab 1. Oktober 1933, wird
uufgehoben.

Die Mindestentgelte verstehen sich für unverpackte
Waren. Verpackungs- und Versandkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen. Die Auszahlung der Entgelte
hat bei Ablieferung in bar ohne Abzüge zu erfolgen.
Wenn das Glas dem Hersteller von dem Auftrag
geber geliefert wird, können die Kosten für dasselbe
zum Tagespreise von den Mindestentgelten abgesetzt
werden.

VI.

In den Mindestentgelten sind Sozialversicherungs—
beiträge nicht enthalten. Die Berechnung und Ab—
führung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nach
den einschlägigen Bestimmungen der Reichsversicherungs—
ordnung und nach den von den zuständigen Versiche—
rungsträgern erlassenen besonderen Anordnungen.

Die Tarifordnung tritt mit dem Tage der Ver—
öffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.

Forchmann

IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.

Verordnung über die Erhebung der Gemeinde⸗
biersteuer im Saarland. Vom 10. Juli 1936.

auf Grund dieser Verordnung erlassenen Steuerord—
nungen, spätestens jedoch mit dem 1. Oktober 1936,
außer Kraft. Sie gelten jedoch weiter für diejenigen
Steuerfälle, in denen die Steuerpflicht vor dem Inkraft⸗
reten der auf Grund dieser Verordnung erlassenen
Steuerordnungen entstanden ist.
Berlin, den 10. Juli 1936.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Reinhardt

Auf Grund des 8 19 der Verordnung über die
Einführung von Reichssteuern im Saarland vom 12.
Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. JI S. 1517) wird im
Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Innern
folgendes verordnet:

81.
(1) Die Stadt- und Landkreise des Saarlandes
dürfen mit Genehmigung des Reichskommissars für
das Saarland eine Steuer auf den örtlichen Verbrauch
von Bier (Gemeindebiersteuer) erheben. Die Steuer
darf nur von dem Hersteller des Bieres oder von
demjenigen erhoben werden, der Bier in den Stadt
oder Landkreis einführt. Sie ist nach der Menge zu
bemessen und darf
bei Einfachbier. .. 3,75 Reichsmark
„Schankbier . .. 4,50
„Vollbier. ... 6,00
„Starkbier..9,00
für ein Hektoliter nicht übersteigen.
(2) Soweit es die Durchführung der Gemeindebier—
steuer erfordert, können die Steuerordnungen der Stadt
und Landkreise die Vorschriften der Reichsabgaben—
ordnung für anwendbar erklären. Die Steuerord—
nungen dürfen nur am Beginn eines Kalendermonats
in Kraft gesetzt werden.

Zweite Durchführungsverordnung zum Spinnstoff⸗
gesetz. Vom 14. Juli 1936.

*
2

Auf Grund des 8 23 des Spinnstoffgesetzes vom
6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 1411) wird
verordnet:

Kostenrechnungen.
Die im 8 3 Abs. 2 des Gesetzes genannten Kosten⸗
cechnungen müssen mindestens folgende Angaben getrennt
enthalten:
1 Werbdstoffkosten,
2. Verarbeitungsverlust abzüglich des Erlöses für
verkaufte oder des Gegenwertes für verarbeitete
Abfälle,
Herstellungslöhne und Sozialbeiträge,
83 sonstige Kosten.
Die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen Gemeinde— Die eingesetzten Beträge müssen an Hand der Ge—
bdiersteuerordnungen tireten mit dem Inkrafttreten der schäftsbücher belegt werden können.

81

82.
(1) Die Landkreise sind verpflichtet, von dem Auf⸗
kommen an Gemeindebiersteuer die Hälfte an die kreis—
angehörigen Gemeinden zu überweisen.
(2) Die Ueberweisung hat nach dem Verhältnis des
örtlichen Aufkommens zu erfolgen.
            
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