Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 15

August 1936

Seite 162

für Haushaltungsvorstände, die bis zu
2 Kindern unter 15 Jahren zu ver⸗
sorgen haben....
für Haushaltungsvorstände, die 3
und 4 Kinder unter 15 Jahren zu
versorgen haben. ..
für Haushaltungsvorstände, die 5
und 6 Kinder unter 15 Jahren zu
versorgen haben...
für Haushaltungsvorstände, die 7
und mehr Kinder unter 15 Jahren
zu versorgen haben. 3.
Diese Abänderung tritt mit Wirkung der Lohn⸗
woche, in die der J. August 1936 fällt, in Kraft.
Dr. Kimmich

wöchentlid

bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres..12 Arbeitstage
bis zur Vollendung des 17.
Lebensjahres...10
bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres. .8

280 RM
350,

54

6) Auf die Betriebszugehörigkeit ist die Zeit des
Wehrdienstes und des Reichsarbeitsdienstes anzurechnen.
2. Die Urlaubsgewährung erfolgt in der Regel in
der Zeit vom 15. Juni bis 15. September.
3. Die Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubs—
ag 8 tarifliche Stundenlöhne; die Zahlung hat vor
Antritt des Urlaubs zu erfolgen.
4. Scheidet ein Gefolgschaftsmitglied nach mindestens
bmonatiger Betriebszugehörigkeit aus, so hat es An—
spruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs, es sei denn,
daß die Entlassung aus einem Grund des 8 123, 1
bis 7 der Gewerbeordnung erfolgt.
5. In Bezug auf Urlaub gelten Krankheit, Aus—
setzen und voruübergehende Entlassung bis zur Dauer
oon 12 Wochen nicht als Unterbrechung des Arbeits—
oerhältnisses.
6. Ablösung des Urlaubs durch Geld ist nicht ge—
tattet, mit Ausnahme der in Abs. 4 geregelten Fälie.
Der Urlaubsanspruch erlischt mit Ablauf des Kalender—
ahres.
7. Der Führer des Betriebes setzt den Zeitpunkt
des Urlaubs unter möglichster Berücksichtigung der
Wünsche der Gefolgschaftsmitglieder fest.
8. Während der Dauer des Urlaubs darf eine dem
Zweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit
nicht geleistet werden. Im Falle der Zuwiderhandlung
zann die Urlaubsvergütung zurückverlangt werden.
Die zurückerstatteten Beträge sollen für die Zwecke der
NGSV. verwendet werden.

4,5500,

Tarifregister Nr. 278/8.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiei
Brandenburg als Sonder—
treuhänderfürdie Uniform—
Maß⸗ und Lieferungs⸗
schneiderei.

Berlin, den 17. Juli 1936.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 21
vom 25. Juli 1936.

Tarifordnung zur Regelung des Arlaubs für das
Jahr 1936 in der Aniformmaßschneiderei.
Auf Grund der 88 32 bis 34 des Gesetzes zur Ord⸗
nung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
Reichsgesetzbl. I S. 45) in Verbindung mit den 88
20 und 21 des Gesetzes über die Heimarbeit vom 23
März 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 214) erlasse ich nach
Beratung im Sachverständigenausschuß folgende Tarif—
ordnung zur Ergänzung des als Tarifordnung weiter⸗
geltenden Tarifvertrages für die deutsche Herren- und
Damenmaßschneiderei vom 22. Dezember 1932, soweil
er sich auf die Uniformmaßschneiderei erstreckt, und der
Tarifordnung für die Entlohnung in der Uniformmaß—
und Lieferungsschneiderei, Teil J, vom 10. August
1934 nebst ihrer Ergänzung vom 10. September 1935:

82.
Urlaub für Heimarbeiter.
1. Die in Heimarbeit Beschäftigten (8 2 Ziffer 1
des Gesetzes über die Heimarbeit) haben nach einer
Beschäftigungszeit von 1 Jahr Anspruch auf Urlaub
von 6 Tagen.
2. Als Urlaubsvergütung erhalten die in Heimarbeit
Beschäftigten 2 v. H. auf die Entgelte ausschließlich
der Unkostenzuschläge, die in der Zeit vom 15. Juni
1925 bis zum 14. Juni 1936 an sie ausgezahlt worden
sind. Die Zahlung hat vor Antritt des Urlaubs zu
erfolgen.
3. Den Antritt des Urlaubs hat der Heimarbeiter
oder Hausgewerbetreibende dem Auftraggeber mindestens
4 Wochen vorher mitzuteilen; im Falle der Beschäf—
igung bei mehreren, allen Auftraggebern.
4. Während des Urlaubs darf keine Arbeit an den
heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden ausgegeben
ind von diesem keine Arbeit gegen Entgelt angenommen
werden.
5. Scheidet ein Heimarbeiter oder Hausgewerbe—
treibender vor dem 15. Juni aus dem Beschäftigungsoerhältnis
 aus, so ist ihm der Urlaub anteilig abzu⸗
gelten und sofort auszuzahlen.

81
Urlaub für Betriebsarbeiter.
. a) Jeder Betriebsarbeiter erwirbt nach einer un⸗
unterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 9 Monaten
im Betriebe nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Anspruch auf Urlaub.
b) Der Urlaub beträgt:
Im 1. Urlaubsjahr.
vom 3. * ab
5. J
I 8. 1 2
19—— 10. 114

Arbeitstage

0) Schwerbeschädigte im Sinne des Gesetzes über
die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. Januar
1923 erhalten einen zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen.
d) Jugendliche und Lehrlinge erhalten nach einer
Betriebszugehörigkeit von 4 Monaten
            
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