Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 14

15. Juli 1936

Seite 158

erklärt sich die abweichende Regelung aus ihrer Ent
stehung zu anderer Zeit und unabhängig von der
Arbeitszeitordnung. Die Aenderung der Vorschrift
über den Mehrarbeitszuschlag bedeutet ebenfalls eine
Anpassung an die entsprechende Vorschrift der Arbeits—
zeitordnung. Es entspricht ferner einem seit langem
geäußerten Wunsche des Bäckergewerbes, in Ab—
aͤnderung der bisherigen Bestimmung an Sonn- und
Feiertagen eine Arbeitszeit von höchstens einer Stunde
deren Lage nicht mehr begrenzt ist, zuzulassen, um so
auch die unbedingt notwendigen Arbeiten zur Führung
des Sauerteiges vornehmen zu können. In Ueberein—
stimmung mit der schon seit längerer Zeit auf Grund
von Verwaltungsanordnungen für Preußen und die
meisten übrigen Länder geltenden Regelung soll weiter
die Herstellung von leichtverderblichen Konditorwaren
an Sonntagen einheitlich reichsrechtlich geregelt und
zugleich einer zu weitgehenden Auslegung des bisher
auch für Bäckereien geltenden, künftig auf diese aber
nicht mehr anwendbaren 8 10560 Abs. 1 Ziffer 4 der
Gewerbeordnung durch die Gerichte vorgebeugt werden.
Neu ist auch die Möglichkeit, durch den Reichsarbeits—
minister Ausnahmen von den Vorschriften über das
Nachtbackverbot und die Sonntagsruhe im öffentlichen
Interesse zuzulassen. Diese Vorschrift ermöglichst eine
einheitliche bisher von jeder Landesregierung besonders
zu treffende Regelung aus besonderen Anlässen, z. B.
aus Anlaß des Weihnachtsfestes. Zugleich läßt sich
dadurch für den Geltungsbereich des neuen Gesetzes
der 8 30 der Arbeitszeitordnung ganz ausschließen,
um zu vermeiden, daß auf dieser Grundlage für
größere Bezirke das Nachtbackverbot gegenüber der
reichsrechtlichen Regelung geändert wird, wie es ver—
einzelt vorgekommen ist. Schließlich besteht vor allem
mit Rücksicht auf die im Bäckergewerbe weit über—
wiegenden Kleinbetriebe das Bedürfnis, die Verteilung
der Arbeitszeit innerhalb der Sechsundneunzig-⸗Stunden—
Doppelwoche — insoweit allerdings künftig in Ab—
weichung von der Arbeitszeitordnung — nicht mehr
davon abhängig zu machen, daß der Ausfall von
Arbeitsstunden für den ganzen Betrieb oder eine ganze
Betriebsabteilung eintritt.

so aufzubewahren, daß es den Arbeitern und den
Hewerbeaufsichtsbeamten jederzeit zugänglich ist.
(2) Wird die Arbeitszeit für den Betrieb oder eine
Betriebsabteilung oder für einzelne Arbeiter auf Grund
des 8 3 auf einen Zeitraum von einer oder zwei
Wochen oder auf Grund des 8 4 durch eine Tariford—
iung oder behördliche Genehmigung auf einen längeren
Zeitraum ungleichmäßig verteilt, so tritt in dem Verzeichnis
mn Stelle der Kalenderwoche der Ausgleichszeitraum.
Der Beginn des Ausgleichszeitraumes ist im Verzeichnis
yon vornherein festzulegen.
(3) Ist die Dauer der Arbeitszeit an jedem Tag
)er Woche die gleiche oder wiederholt sich dieselbe un—
gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des
Ausgleichszeitraumes längere Zeit hindurch, so genügt
in Stelle des nach den Absätzen 1 und 2erforderlichen
Verzeichnisses ein Aushang im Betriebe, aus dem Anfang
ind Ende der regelmäßigen täglichen oder der für den
Ausgleichszeitraum geltenden Arbeitszeit und der Pausen
ersichtlich sind. Bei ungleichmäßiger Verteilung ist die
Dauer der Arbeitszeit für jeden Tag des Ausgleichs—
eitraumes in dem Aushang anzugeben.

Artikel 2.
Herstellung von leicht verderblichen Waren
an Sonntagen.
(1) Zuständige Behörden im Sinne des 87 Abs.1
Zatz 1 sind die oberen Verwaltungsbehörden. Die
beren Verwaltungsbehörden können die Gewerbe—
rufsichtsämter mit der Festsetzung der Lage der
Sonntagsarbeit beauftragen. Die Festsetzung hat nach
Fühlungnahme mit den beteiligten Kreisen für Ge—
neinden oder größere Bezirke einheitlich zu erfolgen
inter möglichster Berücksichtigung der Zeit für den
Zauptgonesdienst und der Verkaufszeit für Bäcker—
und Konditorwaren.
(2) Der Führer des Betriebes hat ein Verzeichnis
zu führen, aus dem für jeden Arbeiter seine Beschäf—
ligung an Sonntagen, die Anrechnung der Sonntagsarbeit
 auf die Wochenarbeitszeit (87 Abs. 3 Satz )
und die Lage der ihm zu gewährenden Freizeit (6 7
Abs. 3 Satz 3) ersichtlich sind. Das Verzeichnis kann
gegebenenfalls mit dem nach Artikel 1 zu führenden
Perzeichnis verbunden werden.

Verordnung zur Durchführung des
die Arbeitszeit in Bäckereien und
Vom 30. Juni 1936.
(Reichsgesetzbl. J S. 527.)

Gesetzes über
Konditoreien.

Artikel 3.
Inkrafttreten.

Auf Grund des 8 16 des Gesetzes über die Ar—
beitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni
zzs (Reichsgesetzbl. I S. 521) wird folgendes ver—
ordnet:

(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem
b. Juli 1936 in Kraft.
(2) Die Ausführungsbestimmungen zur Bächerei—
derordnung vom 26. September 19341) (Reichs⸗
gesetzbl. IS. 861) werden aufgehoben.
Berlin. den 30. Juni 1936.

Verzeichnis der geleisteten Arbeitsstunden.
(1) In allen Betrieben im Sinne des 81 hat der
Führer des Betriebes ein Verzeichnis über die Arbeits
zeit der Arbeiter nach anliegendem Muster zu führen.
Die tägliche Arbeitszeit der einzelnen Arbeiter, gegebenen—
falls zusammengefaßt für den Betrieb oder für Betriebs—
abteilungen, ist spaͤtestens am folgenden Werktag in
das Vertzeichnis einzutragen. Dieses ist im Betriebe

Artikel lJ.

Der Reichsarbeitsminister

In Vertretung des Staatssekretärs

Dr. Engel

J Relchkarbeitsbl. 1934 S. 1 241.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.