Nr. 14
15. Juli 1936
Seite 157
Grund des Gesetzes erlassenen Anordnungen der zu—
ständigen Behörden zuwider Arbeiten vornehmen oder
andere Personen beschäftigen. Soweit nicht nach einer
anderen Vorschrift eine schwerere Strafe verwirkt ist,
wird ebenso bestraft, wer den zuständigen Aufsichts—
personen den Zutritt zu den Betriebsräumen zu jeder
Tages- und Nachtzeit nicht unverzüglich gestatiet oder
die Ausführung der Aufsicht anderweitig zu behindern
oder zu vereiteln versucht.
Begründung.
Der Arbeitsbeginn in den Bäckereien und Kondi—
oreien ist seit Jahren sozialpolitisch sehr umstritten. Die
noch aus der Kriegszeit herrührende Verordnung über
die Arbeitszeit in den Bäckereien und Kondisloreien
'ah ursprünglich einen Arbeitsbeginn von frühestens
ünf Uhr ab vor. Auf Wunsch des Reichsministers
ür Ernährung und Landwirtschaft erfolgte aus Gründen
ernährungswirtschaftlicher Art durch das Gesetz vom
26. März 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 245) eine befristete
Aenderung des Nachtbackverbotes dahin, daß der zu—
ässige Arbeitsbeginn vorübergehend um eine Stunde,
auf vier Uhr, vorverlegt wurde. Nach Fortfall dieser
Hründe wurde durch das Gesetz vom 26. September
1934 (rReichsgesetzbl. IS. 859) der Arbeitsbeginn um
dier Uhr durch den zurzeit noch geltenden Arbeilsbeginn
im viereinhalb Uhr ersetzt. Die häufigen Uebertretungen
dieser Vorschrift wurden aus den Kreisen des Bäcker—
und Konditorenhandwerks damit entschuldigt, daß die
wischen dem Arbeitsbeginn um viereinhalb Uhr und
dem frühestens zulässigen Zeitpunkt der Abgabe von
Backwaren um sechseinhalb Uhr liegende Zeitspanne
yon zwei Stunden für die ordnungsgemäße Herstellung
ꝛines einwandfreien Weißgebäckes in den benötigten
Mengen und Sorten nicht ausreiche und dadurch einen
porzeitigen Arbeitsbeginn zur Folge habe. Zweifellos
hat das wenn auch nur vorübergehende Bestehen des
Vieruhr⸗Arbeitsbeginns die Uebertretungen des Nacht—
backverbotes gleichfalls begünstigt. Die beteiligten Kreise
ind deshalb immer wieder dahin vorstellig geworden,
den Arbeitsbeginn wieder auf vier Uhr vorzuverlegen.
Durch das neue Gesetz soll nunmehr eine endgültige
Befriedung dieser lange umkämpften Streitfrage herbei—
geführt und unter Zurückstellung erheblichersozialpolitischer
Bedenken durch die Festlegung des Arbeitsbeginns auf
nier Uhr dem Wunsche des Bäckergewerbes Rechnung
getragen werden. Diese Lösung führt endlich eine
Regelung herbei, die — unter Beibehaltung des Beginnes
der Abgabe von Backwaren um sechseinhalb Uhr, der
nit Rücksicht auf die Bevölkerung beibehalten werden
nuß — durch Verlängerung der Zeitspanne zwischen Ar—
»eitsbeginn und Abgabebeginn auf zweieinhalb Stunden
den erwähnten, für die Uebertretungen geltend gemachten
Einwand nimmt und deren strenge Durchführung unter
allen Umständen erwartet und verlangt werden kann.
Es soll deshalb von nun an mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln für eine genaue Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes Sorge getragen und gegen
Zuwiderhandlungen nachdrücklichst vorgegangen werden.
(2) Wer wegen einer der im Abs. 1 unter Strafe
gestellten Handlungen bestraft worden ist und darauf
vorsätzlich abermals eine dieser Handlungen begeht,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(3) Die Vorschriften des 8 151 der Gewerbeordnung
über die Verantwortlichkeit der vom Unternehmer zur
Leitung des Betriebes oder eines Betriebsteils oder
zur Beaufsichtigung bestellten Personen finden ent—
sprechende Anwendung.
8 16.
Ausführungsbestimmungen.
Der Reichsarbeitsminister erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungs—
verordnungen. Er kann, soweit es zur Verwirklichung
des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes erforderlich ist,
auch Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.
817.
Inkrafttreten.
(1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Arbeitszeit in den
Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918
(Reichsgesetzbl. S. 1329) in der Fassung des Gesetzes
vom 16. Juli 19272 (Reichsgesetzbl. J S. 183), der
Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931,
Dritter Teil Kapitel IIJ Artikel 28) (Reichsgesetzbl. J
S. 279,/298) und des Gesetzes zur Aenderung der
Bäckereiverordnung vom 26. September 19349) (Reichs⸗
gesetzbl. I S. 859) sowie der 811 Abs. 2 Satz 1 der
Arbeitszeitordnung werden aufgehoben.
(3) Die auf Grund des 8 30 der Arbeitszeitordnung
getroffenen Regelungen treten, soweit sie den Vorschriften
dieses Gesetzes zuwiderlaufen, außer Kraft.
Berlin, den 29. Juni 1936.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Bei dieser Gelegenheit kann gleichzeitig die mehrfach
geänderte Bäckereiverordnung neu gefaßt und mit den
Vorschriften der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934
besser als bisher in Einklang gebracht werden, soweit
die bisherigen Abweichungen unbegründet erscheinen.
Auch ermöglicht sich mit Rũcksicht auf die Rechtsprechung
der letzten Jahre und die verschiedenen zutage getretenen
Bedürfnisse der Praxis die Vornahme einiger kleinerer
Abänderungen.
In Angleichung an die Arbeitszeitordnung soll ins—
besondere die Heraufsetzung der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit durch eine Tarifordnung künftig bis auf
zehn Siunden zulässig sein; für die bisherige nur für
das Bäckerhandwerk geltende Höchstgrenze von neun
Stunden liegt? kein berechtigter Grund vor, vielmehr
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
2) Reichsarbeitsbl. 10927 S. J 329.
a) Reichsarbeitsbl. 1931 S. 1112/119
1) Reichsarbeitsbl. 1934 S. J 238.