Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 14

15. Juli 1936

Seite 155

IV. Gesetze — Verordnungen — Erlasse.

Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Bäcker- oder Konditorwaren dienenden Räumen niemand
Konditoreien. Vom 29. Juni 1936. arbeiten.
—V (2) Unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Herstellung
ist die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren añn
Die, Reichsregierung hat das folgende Gesetz be- die Verbraucher und das Auskregen vder Ausfahren
schlossen, das hiermit verkündet wird zur Belieferung der Verbraucher nur in der Zeu von
sechseinhalb bis zweiundzwanzig Uhr, zur Belieferung
oon offenen Verkaufssiellen von sechseinviertel bis
zweiundzwanzig Uhr zulässig. Die Vorschriften über
die Abgabe aus offenen Verkaufsstellen werden hier
durch nicht berührt.

81.
Geltungsbereich.
(1) Das Gesetz gilt
1. für gewerbliche Bäckereien und Konditoreien,
2. für Bäckereien und Konditoreien von Konsum—
und anderen Vereinen,

86.
Sonntagsruhe.
(1). An Sonn- und Feiertagen darf in den zur
Herstellung von Bäcker- oder Konditorwaren dienenden
Räumen niemand arbeiten und eine Beschäftigung von
Arbeitern in den im 8 1 genannten Betrieben auch
im übrigen nicht erfolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen während einer
Stunde in der Zeit von vier bis einundzwanzig Uhr
Arbeiten vorgenommen werden, die zur Wiederaufnahme
des regelmäßigen Betriebes am nächsten Werktag not—
wendig sind. Das Gewerbeaufsichtsamt kann aus
hesonderen betriebstechnischen Gründen eine Ueberschrei—
ung des Zeitraumes von einer Stunde zulassen
(3) Ist behördlich vorgeschrieben, daß die Arbeits—
räume mit einem regelmäßig zu erneuernden Anstrich
zu versehen sind, so können die hierzu erforderlichen
Arbeiten an Sonn⸗- und Feiertagen vorgenommen werden.

für gewerbliche Betriebe, die neben Bäcker- oder
Konditorwaren Zwieback, Keks, Biskuit, Honig⸗
kuchen, Lebkuchen oder Waffeln herstellen,
für andere gewerbliche Betriebe, soweit in ihnen
Bäcker- oder Konditorwaren hergestellt werden,
insbesondere in Gast-, Schank- und Bahnhofs—⸗
wirtschaften, Speiseanstalten aller Art (z. B.
Pensionen, Heilanstalten, Kantinen), Waren—
häusern und Mühlen.
(2) Für Betriebe, in denen Eisspeisen hergestellt
werden, gilt das Gesetz nur insoweit, als die Herstellung
in Räumen stattfindet, die gleichzeitig zur Herstellung
von anderen Bäcker- oder Kondilorwaren dienen.

82.
Regelmäßige Arbeitszeit.
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit der Arbeiter
darf ausschliefzlich der Pausen acht Stunden nicht über—
schreiten.

Herstellung von leicht verderblichen Waren
an Sonntagen.
(1) An Sonntagen dürfen abweichend vom 86
Abs. 4Mleicht verderbliche Konditorwaren während zweier
mmnunterbrochener Stunden in den für jeden Ort von
der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeiten hergestellt
und ausgetragen oder ausgefahren werden. Der Zeit—
raum für die Herstellung muß zwischen sieben und dreizehn
Uhr liegen. Das Gewerbeaufsichtsamt kann aus be—
onderen betriebstechnischen Gründen für das Austragen
oder Ausfahren eine Ueberschreitung des Zeitraumes
von zwei Stunden zulassen.
(2) Als Herstellung leicht verderblicher Konditor⸗
waren gilt nur die Zubereitung von Creme- Obst- und
Eisspeisen und von Schlagsahne sowie das Füllen von
Backwaren mit diesen Speisen. Die Herstellung von
Backwaren durch Backvorgänge irgendwelcher Art ist
aicht erlaubt.

87.

Andere Verteilung der Arbeitszeit.
Abweichend vom 8 2 kann der an einzelnen Werk—
tagen eintretende Ausfall von Arbeitsstunden durch
Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen
oder der folgenden Woche ausgeglichen werden.

84.
Regelung der Arbeitszeit durch Tariford—
nung und behördliche Genehmigung.
(1) Durch eine Tarifordnung kann die Arbeitszeit
über die in den 88 2 und 3 festgesetzten Grenzen aus—
gedehnt werden. Jedoch darf die tägliche Arbeitszeit
zehn Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit die Arbeitszeit nicht durch eine Tarif—
ordnung geregelt ist, kann das Gewerbeaufsichtsamt
eine ensprechende Regelung treffen. Für den Bereich
mehrerer Gewerbeaufsichtsämter steht die gleiche Befugnis
der oberen Verwaltungsbehörde und für den Bereich
mehrerer Länder dem Reichsarbeitsminister zu.

(3) Jugendliche Arbeiter unter achtzehn Jahren
dürfen mit den im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht
beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigung von
Arbeitern an Sonntagen mit diesen Arbeiten ist auf
—
anzurechnen. Jedem an einem Sonntag beschäftigten
Arbeiter ist an einem der nächsten sechs Werktage Freizeit
von dreizehn Uhr ab zu gewähren.

8 5.
Nachtbackverbot.
(1) In der Nachtzeit von einundzwanzig bis vier
Uhr darf an Werktagen in den zur Herstellung von
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.