Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 14

15. Juli 1936

Seite 150

mit Tinte auszufertigen und vom Betriebsführer oder
seinem Vertreter und vom Gefolgsmann zu unter—
schreiben ist. Der Freigabevermerk darf frühestens 6
Tage vor Urlaubsbeginn vollzogen sein. Der Betriebs—
führer hat dann das dem Gefolgsmann zu—
stehende Urlaubsgeld von der für den Betrieb
zuständigen Postanstalt unter Vorlage der mit dem
Freigabevermerk versehenen Kartenabschnitte zu er—
heben. Vom Ulrlaubsgeld hat er die vom Gefolgs—
mann zu tragenden gesetzlichen Lohnsteuer- und Sozial—
versicherungsbeiträge einzubehalten und den verbleibenden
Betrag spätestens am Tage vor dem Urlaubsantritt
dem Gefolgsmann unter Beifügung einer Abrechnung,
auf der auch die Urlaubstage zu vermerken sind.
auszuhändigen.

Wochen nach dem Todestag beim Betriebsführer
geltend gemacht, so verfällt die Urlaubskarte, die dann
»om Betriebsführer unter Angabe des Todestags der
zuständigen Postanstalt einzuliefern ist.
2. Schwieriger gestaltet sich die Abhebung des
Arlaubsgeldes, wenn der Verstorbene zur Zeit seines
Todes einem unter die Tarifordnung fal—
enden Betrieb nicht mehr angehört hat und
aher selbst im Besitz der Urlaubskarte war. Dann
zann nur die Ehefrau, ein Kind oder ein Elternteil
)es Verstorbenen die Urlaubskarte bei der Postanstalt
des Wohnsitzes gegen Empfangsbescheinigung einlösen.
Der berechtigte Angehörige muß jedoch den nicht
zanz leichten Nachweis führen, daß der auf das
Urlaubsgeld entfallende Lohnsteuerbetrag an das Finanz⸗
amt abgeführt ist und etwa darauf ruhende Soziab—
ersicherungspflichten erfüllt sind. Wenn möglich, soll
der Angehörige den letzten Betriebsführer des Ver—
torbenen zur Ueberweisung der fraglichen Beträge veran⸗
assen, dem er diese Summe selbstverständlich erstatten muß.
Ist dieser Weg nicht gangbar, dann bedarf es der
Bescheinigungen der zuständigen Behörden (Finanzamt,
Landesversicherungsanstalt, Ortskrankenkasse usw.).
kine nur sechswöchige Verfallfrist der Urlaubskarte
ist hier nicht vorgesehen; es greift daher die normale
Verfallfrist von 2 Jahren Platz.

5. Zahlung des Arlaubsgeldes ohne Freizeit.
a) Von der Verbindung der Auszahlung des
Urlaubsgeldes mit Freizeitgewährung kann ausnahms—
weise abgewichen werden, wenn in der Person des
Gefolgsmannes Verhältnisse eingetreten sind, die eine
Freizeitgewährung erübrigen. Dies ist der Fall, wenn
der Gefolgsmann dauernd erwerbsunfähig
geworden ist oder wenn er seine Tätigkeit
gewechselt hat und eine Tätigkeit in einem Betriebe
oder Berufe ausübt, die nicht unter die Tarifordnung
über das Urlaubsmarkensystem im Baugewerbe und
in den Baunebengewerben fällt. Er kann sich dann
gegen Aushändigung der Urlaubskarte und Vorlage
des Rentenbescheides bei Erwerbsunfähigkeit, bzw. des
Arbeitsbuches bei Tätigkeitswechsel, oder auch gegen
Vorlage einer entsprechenden behördlichen Bescheinigung
auf der Urlaubskarte den Betrag der geklebten Marken
von der Postanstalt seines Wohnsitzes auszahlen lassen.
Selbstverständlich entfällt hier auch der Freigabevermerk.
Die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist jedoch noch von
dem weileren Nachweis abhängig, daß der auf das
Urlaubsgeld entfallende Lohnsteuerbetrag zuvor an das
Finanzamt abgeführt ist und etwa darauf ruhende
Sozialversicherungspflichten erfüllt sind.

b. Verfall der Arlaubsmarken und Urlaubskarten.
a) Die Arlaubsmarkenbeträge können bis zu 96
Wochen angesammelt werden. Wird innerhalb der
olgenden 8 Wochen der Urlaub nicht angetreten und
»as Urlaubsgeld nicht abgehoben, so verfallen
eweils die vor den letzten 96 Wochen ge—
zlebten Urlaubsmarken. Es bleiben somit in
»iesem Fall nur noch 96 Urlaubsmarken gültig; der
Betriebsführer hat dann die entsprechenden Eintragungen
in der Spalte „Wochenbetrag“ der Arlaubskarte zu
treichen und den Gesamtbetrag der Karte zu berichtigen.
b) Die Urlaubskarte verfällt, wenn sie nicht
binnen zweier Jahre seit der Entwertung der
etzten Marke zur Äbhebung des Urlaubsgeldes der
uständigen Postanstalt vorgelegt wird. Die Verfall—
rist wird dadurch unterbrochen, daß innerhalb
er Frist auf der gleichen oder einer neuen Karte das
zleben von Urlaubsmarken fortgesetzt wird. Eine
Berfallfrist von 2 Jahren beginnt dann erneut mit
—
aufen, Weiterhin wird die Verfallfrist auch durch
Erwerbslosigkeit unterbrochen, die durch Be—
cheinigung des Arbeitsamtes bei späterer Einlösung
»er Karte nachzuweisen ist. Es kann also bei lang—
‚auernder Erwerbslosigkeit eine Urlaubskarte mehrere
Jahre lang gültig bleiben. Zu einer Bareinlösung
ser Karte berechtigt jedoch nur dauernde Erwerbsun—
ähigkeit, nicht aber Erwerbslosigkeit. Schließlich ver—
ällt“ wie bereits erwähnt, die Urlaubskarte bereits
hinnen 6 Wochen nach dem Tode des Bau—
irbeiters, wenn seine Angehörigen nicht innerhalb
dieser Frist das Urlaubsgeld beim Betriebsführer, bei
dem der Verstorbene zur Zeit seines Todes beschäftigt
war. anfordern.
7. Die Mitwirkung der Reichspost.
Dadurch, daß sich die Deutsche Reichspost
bereitwiiligst zur Verfügung gestellt hat,

b) Stirbt der Gefolgsmann, so steht das
angesammelte Urlaubsgeld der Ehefrau, den
Kindern oder den Eltern des Verstorbenen
zu. Nach Möglichkeit soll der Betrag zunächst der
Ehefrau, dann den Kindern und allenfalls noch den
Eltern zugute kommen. Da es sich um nicht erheb—
liche Beträge handelt, wurden die erbrechtlichen Ver—
hältnisse außer Betracht gelassen; daher erlischt durch
Auszahlung an einen der genannten Berechtigten der
Anspruch der anderen.

. War der Gefolgsmann zur Zeit seines Todes in
einem unter die Tarifordnung fallenden
Betrieb beschäftigt, so hat der Betriebsführer,
in dessen Verwahrung sich die Urlaubskarte noch
befindet, auf Anforderung eines der berechtigten An—
gehörigen den Betrag bei der zuständigen Postanstalt
Jegen Vorlage der Urlaubskarte, in deren Freigabe—
dermerk der Todestag und die Höhe des Wertes der
geklebten Marken einzutragen ist, und unter Vorlage
der Sterbeurkunde oder einer polizeilichen Bescheinigung
des Todesfalls abzuheben und ihn nach Abzug der
Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge dem
Berechtigten auszuhändigen. Wird der Anspruch auf
Auszahlung des Urlaubsgeldes nicht binnen 6
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.