Nr. 1
l. Januar 1936
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5. Zuschlagspflichtige Stückelung muß auch bei Ziga—
cillos bezahlt werden (iehe 134).
. Werden bei der Herstellung von Zigarillowickeln
Hilfsapparate verwendet, die mit menschlicher Kraft
hetrieben werden, so gilt für die Lohnberechnung
folgendes:
a) Bei der Berechnung des Wickellohnes ist der
Zigarillogrundlohn zuzüglich der sich aus Länge
uind Gewicht des herzustellenden Wickels ergebenden
Längen- und Gewichtszuschläge und sonstiger für
den Wickelmacher in Betracht kommenden Er—
schwerniszuschläge zugrunde zu legen. Von dem
o errechneten Grundlohn entfallen auf den Wickel
macher 45 v. H. Hiervon kann für die Arbeits—
erleichterung, die durch die vorgenannten Hilfs—
apparate eintritt, bei Doppelwickeln ein Abschlag
bis zur Höhe von 20 v. H. vorgenommen werden.
Für die Anfertigung von Einzelwickeln mit
Hilfsapparaten kann für die Arbeitserleichterung
n Abschlag, jedoch nur bis zur Höhe von 10 v. H
vom Wickelmacherlohn gemacht werden.
Der Roller erhält für das Einrollen von 1000
Einzelwickeln 55 v. H. vom Grundlohn zuzüglich
etwaͤiger für den Roller in Frage kommenden
Erschwerniszuschläge.
Anderweitige Teilung des Gesamtlohnes zwischen
Roller und Wickelmocher ist durch schriftlich nieder—
gelegte Anordnung des Führers des Betriebes
Jach Beratung im Vertrauensrat zulässig; durch
diese anderweitige Teilung darf aber der Gesamt⸗
lohn nicht gekürzt werden.
6. Für Dreifachstumpen bei einer Länge bis zu 31 m
unbeschnitten und einem Gewicht bis zu 20 Pfd. beträgt
der Reichsgrundlohn 9 RA für das dreifache Mille.
* Als Zuschläge für höhere Gewichte gelten folgende
ätze:
von über 12 bis 1716 Pfd.. . 15Npf
„weitere 251,
ä *e I 25 5
— I 16 1 35 8
135 18 5 403
41 F 20 ** 1 49 1J
für noch höhere Gewichte beträgi der Gewichtszuschlag
für je 2 Pfd. 40 Apf mehr.
8. Neben den Gewichtszuschlägen sind Längenzuschläge
zu zahlen, und zwar für Tabakstränge
bon über 31 m bis 33m... 1.- M
„ 33 . „36, weeitere 1,251,
1 36 1 11 40 1,60 2
1 40 — — 45 1 1 2 — 1
J 9 45 50 D 14 250
und für jeden weiteren Zentimeter mehr 0,530 ,
9. Werden Tabakstränge von über 310m in mehr
als zwei Einzelstumpen geschnitten, so ist zu dem Ge⸗
samthohn, der sich aus Reichsgrundlohn, Gewichts⸗ und
Längenzuschlägen und etwaigen Bezirks— und Ortszu⸗
chlägen ergibt, ein Zuschlag von 50 v. H. zu bezahlen.
10. Es werden folgende Reichsgrundlöhne fesigesetzt:
a) Für Kielstumpen mit angesteckten Binsen und
bis zu 171 em Länge sowie für Virginia⸗ mit
Javadecke bis zu 210m Länge, und zwar beide
bis zu 7Pfd. Gewicht 727 RM
2 8 1 2 J 6,42 1
0— — 9 6.57 1
24.“ 10 4 J 6,72 ö
b) Für Virginia⸗, Kentucky- oder Rio⸗Grande⸗Decke
mit angesteckten Binsen bis zu 21cm Länge
bis zu 7 Pfd. Gewicht .6346 RM
—0 — 8 2 I —2 6b,61 I
23 1745 9 1 * ** 6,76 11
10 6,911,
11. Für Havanna-Virginia mit angesteckten Binsen bei
einem Gewiqht bis zu 12 Pfd. und einer Normallänge bis zu
23 em unbeschnitten beträgt der Reichsgrundlohn für
das einfache Mille 8,70 FPM.
12. Für alle anderen Spezialitäten sind die Löhne
betrieblich festzusetzen, sofern die Bezirkstarifordnungen
nicht Löhne vorsehen.
13. Bei Verwendung der in der Reichstarifordnung
unier IV. A, 34 genannten Auslandsdecken erhöht
sich der Rollerlohn bei einfach- und Doppelstumpen um
—V 0,45 AM, bei Drei—
rachstumpen um 0,90 A, bzw. 0,70 RM, wobei das
vorgeschriebene Gewicht um 1Pfd. überschritten werden
darf.
N
Zu III Stumpen Gegriffsbestimmung siehe A, III):
1. Die Fassons für Stumpen werden eingeteilt in
gerade und halbschräge.
2. Als Gewicht zur Berechnung des Lohnes gilt das
Neltoversandgewicht zuzüglich der beim Schneiden mit
der Maschine abfallenden Abschnitte.
Als Neltoversandgewicht ist das Gewicht der Einzel⸗
stumpen zu verstehen, das sich durchschnittlich ergibt in
dem Zeitpunkt, in dem die Stumpen verpackt werden,
also vohne Umhüllung mit Papier, Stanniol o. dgl.
Dieses Nettoversandgewicht der Einzelstumpen ist dann
umzurechnen auf die Anzahl der Stumpen, die aus dem
fraglichen Tabakstrang geschnitten werden.
Zu diesem Gesamtoersandgewicht ist für die Abschnitte
hinzuzurechnen bei Doppelstumpen 10 v. H. und bei
Dreisachstumpen 7 v. H.
Das so festgestellte Gewicht ist maßgebend für die
Lohnberechnung.
3. Für die Längenberechnung der Tababstränge ist
maßtgebend deren Länge nach dem Vortrocknen, so daß
heum Abschneiden durch den Einroller am Rollbreit die
Stränge bei Dreifachstumpen nach Art. IV, Abschnitt III,
höchstens 31,8 ein lang sein dürfen.
Für gerade Stumpen bei einer Länge bis zu 21m
undeschmitten und einem Gewicht bis zu 10 Pfd. beträgt
für das Doppelmille der Reichsgrundlohn 6,20 RM.
5. Für halbschräge Stumpen bei einem Gewicht bis
zu 10 Pfd. und einer Länge bis zu 210m unbeschnitten
benügt der Reichsgrundlohn 6,38 RM für das Doppel—
nille.
14. Für besondere Erschwernisse sind Zuschläge durch
die Einstufungsstelle für die deutsche Zigarrenherstellung
festzusetzen.
15. Für die Materialzubereitung gelten die gleichen
Bestimmungen wie bei Zigarren.
16. Werden bei der Fabrikation von Schweizer
Spezialitäten Hilfsapparate verwendet, so sind, wenn