Nr. 14
15. Juli 1936
Seite 148
Neustadt a. d. Haardi, den 16. Juli 1936.
Spezialgewerben (Steinsetz⸗ und Pflasterergewerbe,
Straßenwalzgewerbe, Asphalt- und Teerstraßenbau);
immereigewerbe. Auch die Abbruchbetriebe werden
einbezogen; ausgenommen sind dagegen Baubetriebe,
die reine Eisenkonstruktionsbetriebe sind. Von den
Baunebengewerben hat der Treuhänder der Arbeit
iach Prüfung und Bejahung der Berufsüblichkeit
kurzfristiger Arbeitsverhältnisse folgende einbezogen:
Malergewerbe einschließlich der Eisenanstrich- und Ent—
rostungsbetriebe; Stukkateur-, Gipser-, Putzer- und
Rabitzergewerbe; Dachdeckergewerbe einschließlich der
Handwerksbetriebe des Asphalteurgewerbes; Steinholz-———
Betriebe für feuerungstechnische Anlagen einschließlich
Schornsteinbau sowie Ring- und Backofenbau; Isolier—
gewerbe einschließlich der Betriebe der Wärme⸗, Kälte—
und Schallschutztechniß; Dichtungsgewerbe; Ofen—
etzereien; Brunnen- und Pumpenbau; Gerüstbau
einschließlich Bauaufzugsbetriebe; Bauglasereien ein—
chließlich der Kunstverglasung; Steinmetzgewerbe ohne
Bildhauergewerbe; Terrazzomachergewerbe; Rohrer—⸗
und Stackergewerbe.
Der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet
Saarland⸗Pfalz
In Vertretung
Dr. Stähler
Die Durchführung des Urlaubsmarkensystems
im Baugewerbe.
Von Ministerialrat
Dr. jur. Otto Kalckbrenner, Berlin.
1. Durch die Sechzehnte Durchführungs—
oerordnung zum Gesetz zur Ordnung der
nationalen Arbeit wurde, wie im Reichsarbeits—
blatt Nr. 16 vom 5. Juni 1936 S. II 231 des
näheren besprochen, der Treuhänder der Arbeit er—
mächtigt, durch Tarifordnung für das Baugewerbe
und die Baunebengewerbe, in denen kurzfristige
Arbeitsverhältnisse üblich sind, das Urlaubsmarken—
system einzuführen. Motiv für diese gesetzliche
Ermächtigung war, daß im Baugewerbe der häufige
Wechsel der Arbeitsstätte die bisherigen Urlaubsbe—
stimmungen, die an eine betriebliche Wartezeit geknüpft
waren, vielfach um ihre Wirkung gebracht hatte. Es
nußte, um auch dem Bauarbeiter sein Recht auf Urlaub
zu sichern, ein neuer Weg versucht werden. Es
mußte, dem Bauarbeiter unabhängig von der Beschäf—
tigung bei ein und demselben Unternehmer ein Jahres—
urlaub gewährleistet werden, andererseits konnte aber
auch nicht der letzte Unternehmer mit dem ganzen
Urlaub belastet werden, sondern alle Unternehmer, bei
denen der Bauarbeiter das Jahr über beschäftigt wird,
mußten anteilmäßig herangezogen werden.
II. Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung wurden
nunmehr die entscheidenden Schritte zur Ver—
wirklichung des neuen Urlaubsmarkensystems getan.
Der vom Reichsarbeitsminister als Sondertreuhänder
der Arbeit für die Urlaubsregelung im Baugewerbe
und in den Baunebengewerben bestellte Treuhänder
der Arbeit für das Wirsschaftsgebiet Brandenburg hat
gemäß 81 der neuen Verordnung eine Reichstarif—
drdnung vom 2. Juni 1936 erlassen, die im
Reichsarbeitsblatt Ne. 17 vom 15. Juni 1936 S. VI
548 veröffentlicht worden ist. Weiterhin hat der
Reichspostminister gemäß 8 3 Abs. 2 der Verordnung
eine Verordnung über den Vertrieb von Urlaubs—
karten und Urlauübsmarken sowie über die Auszahlung
von Urlaubsgeld vom 20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. J
S. 508) erlassen. Im folgenden soll nun ein kurzer
Ueberblick die wesentlichsten Bestimmungen der Urlaubs—
markenregelung anschaulich machen.
b) Der berufliche Geltungsbereich der Tarif—
Ixdnung erstreckt sich ausschließlich auf gewerbliche
Arbeiter. Sonach bleiben technische und kauf—
nännische Angestellte des Baugewerbes oder der
Baunebengewerbe außer Betracht, auch wenn sie etwa
ausnahmsweise im Wochenlohn beschäftigt werden
c) Der zeitliche Geltungsbereich der Tarif—
»rdnung sieht zwei verschiedene Zeitpunkte für das
Inkraftireien vor. Eine in 8 13 enthaltene Ueber—
gangsbestimmung regelt im Baugewerbe und in
hen einbezogenen Baunebengewerben den Urlaub bis
um 1. Septiember 1936 und sichert bei einer ununter—
zrochenen Beschäftigung beim gleichen Unternehmer im
Jahre 1936 von mindestens 24 Wochen einen Urlaub
don 3 bis 5 Tagen je nach der Dauer der Beschäfti—
gung, der sich bei Schwerbeschädigten um 2 bis 3
Tage erhöht und bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren
berdoppelt. Diese Uebergangsbestimmung ist mit der
Beröffentlichung im Reichsarbeitsblatt am 15. Juni
936 bereits in Kraft getreten. Die Urlaubs—
narkenregelung dagegen, die den eigentlichen
Inhalt der Tarifordnung bildet, gilt erst ab 1. Sep⸗—
ember 1936, da die Reichspost der Zwischenzeit bedarf,
im die umfangreichen verwaltungstechnischen Vor—
hereitungen zu treffen, die sich aus der Drucklegung
ind Verteilung der Urlaubsmarken und Urlaubs—
zarten ergeben. Vom 1. September ab also sind die
lIrlaubsmarken und Urlaubskarten bei den Postämtern
rhältlich; von diesem Zeitpunkt ab sind vom Unter—
nehmer für jeden Gefolgsmann im Baugewerbe und
n den aufgeführten Baunebengewerben die Urlaubs—
narken in die Urlaubskarte in Hoͤhe des vorgeschriebenen
usätzlichen Bruchteils des Bruttolohns der Woche ein⸗
ukleben.
2. Die Verwendung der Arlaubskarte und
der Arlaubsmarken.
a) Für jeden Gefolgsmann, der im Baugewerbe
»der in den genannten Baunebengewerben beschäftigt
vird, hat der Betriebsführer eine Urlaubskarte
zuszustellen, die bei den Postämtern gegen eine vom
Betriebsführer zu entrichtende Gebühr von 10 Lp
1. Geltungsbereich der Arlaubsmarkenregelung.
a) Der betriebliche Geltungsbereich der
Tarifordnung erstreckt sich zunächst auf die Industrie—
And' Handwerksbetriebe des Baugewerbes.
Zum Baugewerbe zählen: Hoch-, Beton- und Tief—
daugewerbe, Straßenbaugewerbe mit seinen verschiedenen