Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 13

l. Juli 1936

Seite 140

Arbeitszeit sowie der Pausen bestimmt der Betriebs—
führer nach Beratung im Vertrauensrat.

6. Alle Angestellten haben mit der Gehaltszahlung
Anspruch auf eine Abrechnung, aus der sich Gehalts—
höhe, gesetzliche Abzüge und elwaige Zulagen ergeben.
7. Die Vergütung für die Lehrlinge ist in der
Gehaltstafel enthalten. Der Betriebsfuͤhrer soll die
in seinem Betriebe auslernenden Lehrlinge nach Möglich—
keit weiterbeschäftigen. Er darf zur Abwendung der
Entlassung eine Sondervereinbarung dahin treffen, daß die
Mindestgehaltssätze dieser Tarifordnung im 1. Halbjahr
nach der Lehre bis zu 20 v. H. im 2. Halbjahr nach der
Lehre bis zu 10 v. H. unterschritten werden können.

83.
Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und
Feiertagsarbeit.
1. Für jede über die 48stündige wöchentliche Arbeits—
zeit hinaus geleistete Mehrarbeitsstunde sowie für
Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit ist ein
Zuschlag zu zahlen, soweit nicht nach den Bestimmungen
der „Arbeitszeitordnung“ vom 26. Juli 1934 (Reichs⸗
gesetzbl. I S. 804) Zuschlagsfreiheit besteht.
Die Zuschläge betragen neben o0 des Monatsgehaltes
a) für jede Mehrarbeitsstunde. .. 25 v. H.
U) „„Nachtarbeitsstunde... 50
c) „Arbeilsstunde an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen .. . 50,
für jede Arbeitsstunde am 1. Oster⸗,
Pfingste und Weihnachtsfeiertag, so—
wie für Nachtarbeit an diesen Tagen 100.
2. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit von 20 Uhr bis
6 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit die Arbeit an
diesen Tagen von 6 Uhr bis 20 Uhr. Regelmäßige
Schichtarbeit bleibt zuschlagsfrei.
3. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist
aur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.
4. Eine geringfügige Ueberschreitung der Arbeitszeit
 bis zu 30 Minuten täglich in Ausnahmefällen
bleibt zuschlagsfrei. Desgleichen entfällt der Zuschlag,
wenn die Mehrarbeit nicht durch den Betriebsführer
oder seinen Beauftragten angeordnet wurde.

8 5.
Erkrankungen.
1. Jeder Angestellte ist verpflichtet, bei seiner Er—
krankung unverzüglich dem Betriebsführer Anzeige zu
erstatten, unter Angabe der voraussichtlichen Dauer
der Erkrankung und uötigenfalls des behandelnden
Arztes. Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, so
ist dem Betriebsführer auf Verlangen eine Bescheini—
gung des behandelnden Arztes vorzulegen, die Kosten
dieser Bescheinigung trägt der Unternehmer.
2. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Gehaltsfortzahlung bei Erkrankungen gemäß 8 63
Abs. 1 HGB. erfolgt für alle dieser Tarifordnung
unterliegenden Angestellten.

86.
Urlaub.
1. Alle Angestellten haben einmal im Jahre An—
pruch auf bezahlten Urlaub, und zwar Neueingestellte
iach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten im
zleichen Betrieb. Uebungskurse bei Staats- oder Partei—
tellen einschließlch der DAF sowie Betriebsunter—
brechungen werden bei der Urlaubsberechnung auf die
Beschäfligungszeit angerechnet, soweit sie im Urlaubs—
jahr zusammengerechnet die Dauer von 3 Monaten
nicht übersteigen.
2. Urlaubsjahr ist das Beschäftigungsjahr. Der
Urlaub beträgt nach einer Beschäftigung im gleichen
Betriebe
von 1 Jahre.... . . . 6 Arbeitstage
„4 Jahren. 9 J
— 12 J
Nach vollendetem 30. Lebensjahr und nach mindestens
z jähriger Betriebszugehörigkeit soll der Urlaub nach
der Leistung und dem Alter des Angestellten bis zu
18 Arbeitstagen erhöht werden. Die Zählung der
Beschäftigungsjahre beginnt nach beendeter Lehrzeit bzw
der einer Lehrzeit gleichzustellenden Ausbildungszeit.
3. Jugendliche erhalten folgenden Urlaub: Nach
iner Beschäftigung von einem Jahr im gleichen Betriebe
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 12Arbeitst.
. F 17. F 10,
4 —18. R 8 1
Jugendliche, die nachweisbar an einem Lager der Hitler⸗
Jugend teilnehmen, sollen zu diesem Zwecke einen ein—
heitlichen Urlaub von 12 Arbeitstagen erhalten
4. Schwerbeschädigte im Sinne der 88 3 und 8
des „Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“
erhalten zu dem ihnen jeweils zustehenden Urlaub einen
zufätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen.

84.
Entgelt.
1. Die Gehälter sind nach Gehallisgruppen gestaffelt.
Ihre Höhe und die Höhe der sozialen Zulagen ergeben
sich aus der angeschlossenen Gehaltstafel.
2. Die Gehälter sind Mindestgehälter und gelten
für Angestellte, welche die ihnen zugewiesenen Arbeiten
nach den fachüblichen Regeln ordnungsgemäß und in
angemessener Zeit ausführen können. Für höhere oder
bessere Leistungen sollen entsprechende Zulagen gewährt
werden.

194—

3. Angestellte, die infolge ihrer körperlichen oder
geistigen Beschaffenheit minderleistungsfähig sind, können
unter den tariflichen Gehaltssätzen entlohnt werden.
Die Minderentlohnung richtet sich nach dem Grad der
Minderleistungsfähigkeit. Sie wird vom Betriebsführer
nach Beratung im Vertrauensrat festgesetzt und ist un—
verzüglich dem Treuhänder der Arbeit schriftlich anzu—
zeigen. Die Anzeige muß die Stellungnahme des
Vertrauensrats enthalten. Die Festsetzung wird un—
wirksam, soweit ihr der Treuhänder der Arbeit wider—
spricht.

4. In Betrieben ohne Vertrauensrat wird die Fest—
setzung einer Minderentlohnung nur mit Zustimmung
des Treuhänders der Arbeit wirksam.

5. Dem betroffenen Angestellten ist die Festsetzung
der Minderentlohnung schriftlich mitzuteilen.
            
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