Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 1

. Januar 1936

Seite 5

Führer des Betriebes. Gegen dessen Entscheidung
hat die Mehrheit des Vertrauensrates ein Ein—
pruchsrecht bei der Einstufungssielle für die
deutsche Zigarrenherstellung, die endgültig ent—
cheidet.
Bei der Festsetzung der Stückelung sind folgende
Bestimmungen maßgebend:
15) Die aus dem zur Verarbeitung gelangenden
Deckblatt hergestellten Zigarren sind in größerer
Menge daraufhin zu prüfen, wieviel gestückelte
Zigarren darin enthalten sind;
jede Zigarre wird dabei zur Feststellung des
Stückelungsvomhundertsatzes so oft gezählt,
als sie gestückelt ist. Der so festgestellte Vom—
hzundertsatz ist wie folgt zu bezahlen:
Bei einer Stückelung von über

des Gesamtlohnes, der sich unter Berück—
sichtigung der Bezirks- und Ortszuschläge der
Fasson- und Gewichtsklasse und der Arbeitsart
ergibt. Bei Doppelwickel sind außerdem
Längenzuschläge in Höhe von 35 Ryp für
eden Zentimeter zu berechnen, um das die
nee des Doppelwickels über 15 cm hinaus—
geht.
Die Rollerlöhne errechnen sich nach je 1000
Einzelzigarren auf Grund der Bestimmungen
der Reichstarifordnung bzw. der Bezirkstarif—
ordnungen.

234)

Zu II. Zigarillos Gegriffsbestimmung siehe 4 1I1):

. Der Reichsgrundlohn für 1000 Stück Zigarillos,
einerlei welcher Herstellungsart, beträgt bei Verwendung
von, Sumatra-, Borneo-, Java- oder ähnlicher Decke
sowie bei Lieferung von entrippter und aufgesetzter
Decke, angefeuchtetem Umblatt und entrippter oder
geschnittener verarbeitungsfähiger Einlage 5,80 RM.
2. In Betrieben, in welchen die Zigarillosherstellung
von besonderen Spezialarbeitern ausgeübt wird, also
eine Umsetzung von Zigarren auf Zigarillos nicht statt—
findet, kann der Reichsgrundlohn auf 5,60 RM für
1000 Stück festgesetzt werden.
3. Der Lohn erfährt Zuschläge für 1000 Stück:
a) für schwierige Extrafassons. . 78 R
b) für 10 bis 110m lange Fasson. .. 14
11 12 J weitere 20
„Güberl2d,„ „ „fur jeden
angefangenen Zentimeter weitere ..
für über 9 em lange, dünne Fassons,
die gleichzeitig s min und darunter im
Durchmesser haben, für jeden Zentimeter
bei Verwendung von Mexiko- Brasik,
Havanna⸗, Yara-, Cuba-, Domingo⸗,
Tarmen- und Kentuckydecke, und zwar
bei Zigarillos im Gewichte bis 6 Pfd..
59 1 2 14 von 6 bis 8 Pfd.
wobei die vorgesehenen Gewichtsstaffeln
bis zu se Pfd. uͤberschritten werden dürfen,
bei Verwendung v. Inlanddecke, u. zwar
bei Zigarillos im Gewichte bis 6 Pfd..
R . 11 von 6 bis 8Pfd.
wobei die vorgesehenen Gewichtsstaffeln
bis zu!/z Pfd. uũberschritten werden dürfen,
c) für Zigarillos üb. 6 Pfd. f. jed. halbe Pfd.
79 unter 3 3 V — 59 14
für Zigarillos mit abgerolltem Kopf,
das sind Zigarillos, bei denen die
Arbeit zur Herstellung des Kopfes der
entsprechenden Arbeit bei Zigarren
ähnelt
für Korkbelag oder Drahteinlage findet
betriebliche Regelung statt.
4. Bei Ausgabe von Material, dessen Zurichtung
nicht den Vorschriften unter Ziffer 1 entspricht, beträgt
der Lohnzuschlag die Hälfte der für 1000 Zigarren
festgesetzten Sätze (siehe I3 a).

25 bis 35 v. H. ,30 bis 0, 45 RM
36, 45 455, 060
16 55 301 08501
56 65 8500 1201
66 75 20 1,50
76 85 50 1806
36 100 , 80 2806
und für jede 50 v. H. weitere Stückelung 1 M mehr
Für Zigarillos gelten diese Zuschläge in halber Höhe.
Hrundsaͤtzlich müssen die Zuschläge für die Stückelung
vor der Ablieferung der Zigarren festgesetzt sein.
Sofern betrieblich höhere Stückelungszuschläge bestehen,
bleiben diese weiter gültig.
4. Abschläge.
a) Für Zigarren ohne Kopf im Ablieferungsgewicht
von 8 bis 12 Pfd. in Fassonklasse A kann vom
Führer des Betriebes nach Beratung im Ver—
rauensrat vom Rollerlohn ein Abschlag bis zu
10 v. H. festgesetzt werden.
) Wo zugerichtetes (aufgesetztes oder aufgesetztes
und entrippies) reguläres Umblatt geliefert wird,
kann vom Führer des Betriebes mit Zustimmung
des Vertrauensrates ein entsprechender Abschlag
jestgesetzt werden.
Werden zur Herstellung von Formen-Zigarren—
wickeln Hilfsapparate verwendet, die mit mensch⸗
licher Krafi betrieben werden, so gilt für die
Berechnung des Akkordwickellohnes folgendes:
21) Es erfolgt ein Abschlag vom Wickelmacherlohn,
der bei der Hersteliung von Einzelwickeln und
von Doppelwickeln der Fassonklasse A höchstens
15 v. H. und bei den Einzelwickeln der Fasson⸗
zlassen B, O und D höchstens 10 v. H. beträgt.
Wird das Umblatt aufgesetzt geliefert, so
zann dafür ein Abschlag von 25 A““ bei
Einzelwicheln und 40 Apy bei Doppelwickeln
je 1000 Stück erfolgen.
Bei Doppelwickeln der Fassonklasse B.
und D und bei einfachen und Doppelwickeln
Aler Fassonklassen, falis es sich um Quetsche,
Hand“ oder Pennalarbeit handelt, erfolgt kein
Abschlag.
Die Abschläge werden errechnet von einem
Wickelmaͤchenohnanteil von höchstens 40 v. H.

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