Nr. 13
Juli 1936
Seite 139
Sozialpolitische Betreuung der Notstandsarbeiter.
Die Befugnisse nach 8 139, Absatz 4 des „Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“
bei öffentlichen Notstandsarbeiten festzusetzen, welche
tariflichen Bestimmungen für die Entlohnung der Not—
standsarbeiten Anwendung finden sollen, sind bekanntlich
in letzter Zeit auf die Treuhänder der Arbeit übergegangen.
Zur einheitlichen Durchführung der sozialpolitischen
Betreuung der Notstandsarbeiter in meinem Wirtschafts⸗
gebiet bitse ich nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Vor Beginn der Notstandsmaßnahmen werden durch
die Arbeitsämter bzw. die Träger der Maßnahmen,
die in Aussicht genommenen Löhne und sonstigen
Arbeitsbedingungen rechtzeitig dem Treuhänder der
Arbeit mitgeteilt. Auf die Anweisung des Landes—
arbeitsamtes Bayern und der Zweigstelle Saarbrücken
des Landesarbeitsamtes Rheinland hierwegen nehme
ich Bezug.
Für die Regelung der Löhne und übrigen Arbeits
bedingungen bei Notstandsmaßnahmen ist zu beachten,
daß grundsätzlich die Tarifordnung anzuwenden ist, die
für den ausführenden Betrieb gilt. Betriebe des Bau—
gewerbes haben demnach in der Pfalz, die Tarifordnung
für das Baugewerbe in der Pfalz“ vom 23. 7. 1934,
Betriebe des Baugewerbes im Saarland „die Tarif—
ordnung für das Baugewerbe im Saarland“ vom
26. Maͤrz 1935 zu Grunde zu legen. Für die land—
wirtschaftlichen Betriebe gilt „die Tarifordnung für die
Landwirtschaft einschliefzlich Weinbau im Wirtschafts—
gebiet Saarland-Pfalz“ vom 24. Juni 1935.
Wenn ausnahmsweise Körperschaften des öffentlichen
Rechts Notstandsarbeiten in eigener Regie ausführen
lassen, so sind grundsätzlich die für diese Körperschaften
bestehenden Tarifordnungen (z. B. Forstarbeiter-Tarife,
Gemeindearbeiter-Tarife) maßgebend. Falls Tariford
nungen für Körperschafien des öffentlichen Rechts nich
bestehen, liegt es im Ermessen des Treuhänders der
Arbeit, eine bestehende Tarifordnung entsprechend für
anwendbar zu erklären, oder namentlich bei größeren
Arbeiten, eine besondere Tarifordnung zu erlassen.
Bei Notstandsmaßnahmen, die entsprechend einer für
den Betrieb oder die Körperschaft bestehenden Tarif—
ordnung ausgeführt werden sollen, genügt die Bezeichnung
der Arbeit und die Mitteilung an den Treuhänder der
Arbeit, daß nach der Tarifordnung verfahren wird.
kines Antrags auf Genehmigung und eines besonderen
Bescheides durch den Treuhänder der Arbeit bedarf es
in diesem Falle nicht.
Bei Maßnahmen, für die eine Tarifordnung nicht
esteht, oder aus zwingenden Gründen in Ausnahme—
ällen die Befreiung von den Vorschriften einer Tarif—⸗
y)rdnung beantragt wird, bedarf es dagegen einer näheren
Ausführung über die Arbeit und die zu beschäftigenden
Hefolgschaflsmitglieder, ferner bedarf es einer eingehenden
Begrundung, wenn von einer bestehenden Tarifordnung
abgewichen werden soll. Ich mache ausdrücklich darauf
aufmerksam, daß Abweichungen von Tarifordnungen
uur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen
zenehmigt werden können und daß in keinem Fall vor
der Genehmigung eine Abweichung von der Tarif—⸗
ordnung zulässig ist.
Bei allen Maßnahmen, auch soweit sie gemäß be—
tehenden Tarifordnungen durchgeführt werden, bitte
cch schließßlich besonders zu beachten, daß die Löhne der
Notstandsarbeiter, namentlich kinderreicher Familien—
väter, über den Sätzen liegen sollen, welche diese vor—
her an Unterstützung von den Arbeitsämtern oder
Fürsorgeämtern bezogen haben.
Neustadt / Haardt, den 1. Juli 1936.
In Vertretung
Dr. Stähler
II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
Tarifregister Nr. 1552/1.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland-Pfalz.
Saarbrücden, den 16. April 1936.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 19
vom 5. Juli 1936.
Gemäß 832 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsge⸗
setzbl. I S. 45) erlasse ich, nach erfolgter Beratung im
Sachverständigenausschuß folgende
Tarifordnung für die Angestellten des Großhandels
und der Industrie im Saarland.
81.
Geltungsbereich.
1. Diese Tarifordnung gilt für alle Betriebe des
Großhandels und der Industrie im Saarland, außer
der cisenerzeugenden Industrie, und für alle in diesen
Betrieben beschäftigten kaufmännischen, technischen und
Büroangestellten, soweit diese eine nach dem Ange⸗
— versicherungspflichtige Tätigkei⸗
ausüben.
2. Als Beschäftigung im Großhandel gilt auch eine
Beschäftigung in Laden- oder Filialgeschäften des
Großhandels.
82.
Arbeitszeit.
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
18 Stunden.“ Sie kann in Ausnahmefällen oder bei
besonderem wirtschaftlichen Bedürfnis durch den Betriebs—
führer bis zu 60 Stunden wöchentlich verlängert werden.
Die Dauetr der Arbeitszeit darf jedoch in diesem Falle
nach Abzug der Essenszeiten und Unterbrechungspausen
io Stunden täglich nicht überschreiten. Lehrlinge und
Jugendliche bis zu 18 Jahren dürfen zu Mehrarbeit
dur' herangezogen werden, wenn diese für die Mehrheit
der Ängessellten angeordnet ist.
2. Die Anordnung von Mehrarbeit für einen längeren
Zeitraum bedarf der Beratung im Vertrauensrat.
3. Der Samstagnachmittag soll nach Möglichkeit
afbeitsfrei bleiben. Beginn und Ende der täglichen