Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 13

Juli 1936

Seite 138

noch der besonderen Prüfung, ob kurzfristige Arbeits—
verhältnisse üblich sind. Für das Baugewerbe selbst,
zu dem das Hoch-, Beton- und Tiefbaugewerbe sowie
das Straßenbaugewerbe mit seinen verschiedenen
Herstellungsarten und das Zimmereigewerbe gehören,
wird das Merkmal kurzfristiger Arbeitsverhältnisse
bereits vorausgesetzt. Die Tarifordnung, die zur Ein—
führung des Markensystems für das Baugewerbe zu
erlassen ist, wird in der Bauindustrie und im Bau—
handwerk zur Zeit schätzungsweise 1,1 Millionen
Beschäftigte umfassen. Da auch in den meisten Bau—
nebengewerben die Voraussetzung der Kurzfristigkeit
der Arbeitsverhältnisse zu bejahen sein dürfte, so daß
ihrer Einbeziehung nichts im Wege steht, wird sich
diese Zahl noch um etwa 400000 steigern. Es werden
also bis zu 1,5 Millionen im Baugewerbe und in
den Baunebengewerben arbeitender Volksgenossen sein,
denen das Urlaubsmarkensystem künftig einen Urlaub
sichert, sobald eine bestimmte Zeitdauer in einem oder
mehreren Betrieben zurückgelegt ist. Der Bauarbeiter
braucht dann nicht mehr zu fürchten, daß er vor Er—
werb des Urlaubsanspruchs durch Beendigung des
Baues seinen Urlaubsanspruch verliert. Hatte er bei
der Entlassung nur mehr 2 Wochen bis zum Erwerb
des Urlaubsanspruchs, so erwirbt er diesen an seiner
neuen Arbeitsstätte nach 2 Wochen. Das Urlaubs—
markensystem bedeutet also die lüchkenlose Ver—
wirklichung des Rechts auf Urlaub. Es
wirkt sich aber auch zugunsten der Unternehmer aus,
denn es verteilt die Zahlung des Urlaubsentgelts auf
das ganze Jahr und belastet alle Betriebe des Bau—
gewerbes völlig gleichmäßig.

ängere Zeit praktischer Ausprobung kann zeigen, ob
die Urlaubsmarke die Hoffnungen, die auf sie gesetzt
verden, ganz zu erfüllen vernag. Soweit Anlauf—
chwierigkeiten vielleicht da und dort auftauchen werden,
nüssen sie natürlich mit in Kauf genommen werden;
ie sind gewissermaßen Kinderkrankheiten, die jede
Neueinrichtung begleiten und überwunden werden.
Andererseits soll aber auch nicht verkannt werden, daß
die Urlaubskarte auch einige sachliche Schwierigkeiten
zirgt, die mit dem Markensystem verbunden sind und
zaum ganz zu beseitigen sind. Der Urlaub darf keines—
alls als gewöhnlicher Teil der Entlohnung angesehen
verden, sondern er stellt die Gegenleistung für eine
ängere Dienstleistung dar, die eine Erholung erforder—⸗
ich macht. Das Wesentliche des Urlaubs ist daher
»ie Gewährung von Freizeit, während der der
dohnanspruch fortbesteht; die Fortzahlung des Lohnes
st eigentlich nur die notwendige und selbstverständliche
Begleiterscheinung der Freizeitgewährung. Das Urlaubs—
narkensystem sichert aber in erster Linie einen Geld—
inspruch und trägt so die Gefahr in sich, daß der
Kern des Urlaubs in der Zahlung des Urlaubsgeldes
zesehen wird. Es darf daher unter keinen Umständen
ine Auszahlung des Urlaubsgeldes ohne gleichzeitig
»eginnende Freizeitgewährung gestattet werden, und es
vird Aufgabe der Treuhänder der Arbeit und der
Deutschen Arbeitsfront sein, besonders darüber zu
vachen, daß das Urlaubsmarkensystem sich nicht als
eine reine Lohnerhöhung auswirkt, die den Erholungs—
gedanken in den Hintergrund drängt. Ein weiteres
iberaus schwieriges Problem des Urlaubsmarken—
ystems ist die Schaffung einer zuverlässigen Kontroll—
einrichtung, durch die das Kleben der Urlaubs—
narken nachgeprüft wird. Nur an Hand der Lohn—
isten läßt sich genau feststellen, ob der richtige Hundert
atz des Lohnes der geklebten Urlaubsmarke zugrunde
iegt. Für größere Betriebe, die einen Vertrauensrat
„esitzen, ist dieser geeignetes Organ zur Kontrolle des
kinblebens der Marken; in Klein- und Zwergbetrieben
agegen ist die Gefahr, daß das Kleben der Urlaubs—
narken unterbleibt, so lange groß, als nicht wenigstens
ine mit ständigen Stichproben arbeitende Kontrolle
illgemein durchgeführt wird. Die schlimmen Erfahrungen
ei der Sozialversicherung zeigen, daß die Frage der
leberwachung des Markenklebens nicht mit Optimisnus
 behandelt werden darf. Von der Lösung dieses
Problems wird es daher vor allem abhängen, ob der
Hersuch, mittels des Markensystems auch bei berufs—
iblich kurzfristigen Arbeitsverhältnissen einen Urlaubs—
inspruch sicherzustellen, zu einem wirklichen sozialen
Erfolg führen wird.
5. Ueber die Einzelheiten der Tarifordnung die den
uristischen Rahmen der neuen Verordnung erst mit
Leben füllen wird und vom Sondertreuhänder für
das Baugewerbe in engem Zusammenwirken mit der
Reichspost und der Deutschen Arbeitsfront, Reichs—
hetriebsgemeinschaft Bau, geschaffen wird, ist nach
hrem Erscheinen noch des Näheren zu reden.

c) Die Durchführungsverordnung führt das Urlaubs—
markensystem nicht unmittelbar ein, sondern sie er—
mächtigt den Treuhänder der Arbeit zur Einführung
durch eine Tarifordnung, die die näheren Bestimmungen
über die Verwendung der Urlaubskarten und Urlaubs—
marken trifft. Dieser Weg erschien zweckmäßig, um
die Einführung des Urlaubsmarkensystems möglichst
beweglich zu gestalten. Es sind bei der Einführung
zweifellos ganz erhebliche verwaltungstechnische Schwierig—
keiten in den Einzelheiten zu überwinden. Daher wäre
eine umfassende, ins einzelne gehende gesetzliche Regelung
zu starr gewesen; sie hätte sich nicht so leicht den etwa
aus der Praxis sich noch ergebenden Erfordernissen
der Ergänzung oder Aenderung der Bestimmungen
anzupassen vermocht, wie eine Tarifordnung, die jeder—
zeit schnellstens geändert werden kann. Daß durch
Tarifordnung das Urlaubsmarkensystem im Bau—
gewerbe eingeführt werden kann, dafür bedurfte es
allerdings auch der besonderen gesetzlichen Vorschrift,
wie sie die Verordnung bringt; denn der Rahmen der
Tarifordnung muß hier über den im 8 32 Abs. 2 des AOG.
vorgesehenen hinaus erheblich erweitert werden. Grund—
sätzlich hat eine Tarifordnung nur den Inhalt der von
ihr erfaßzten Arbeitsverträge zu regeln. Die Tarif—
ordnung über die Einführung der Urlaubsmarken
wird zwar zumeist auch Bestimmungen festsetzen, die
den gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeits—
berhältnis zuzuzählen sind; sie wird aber auch zahlreiche
Ordnungsvorschriften enthalien, die nur ausnahmsweise
auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung in eine
Tarifordnung aufgenommen werden können.
4. Die Einführung der Urlaubsmarke im Bau—
gewerbe ist zunächst nur ein Versuch. Erst eine
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.