Nr. 12
15. Juni 1936
Seite 134
sich nach 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
eines Arbeitsbuches strafbar.
Berlin, den 9. Juni 1936.
Der Prasident der Reichs⸗ Berlin, den 27. Mai 1836.
anstalt für Arbeitsvermitt⸗
lung und Arbeitslosenver⸗ R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 17
sicherung. vom 15. Juni 1936.
III 74524542.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung des Staatssekretärs
An die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
Zulassung von Betrieben der Ledererzeugung und
der Herstellung von Lederhandschuhen zur verstaäͤrkten
Kurzarbeiterunterstützung.
Mit vorstehend bekanntgegebenem Erlaß habe ich
nit Wirkung vom 1. Juni 1936 ab alle Betriebe der
ledererzeugenden Industrie sowie die Betriebe der
Lederhandschuhindustrie zur verstärkten Kurzarbeiter⸗
unterstützung zugelassen, soweit in den Betrieben regel—
näßig mindestens 10 Arbeiter oder Angestellte be—
chäftigt werden.
Dr. Mansfeld
Erlaß über die Zulassung von Betrieben der Leder⸗
erzeugung und der Herstellung von Lederhandschuhen
zur verstärkten Kurzarbeiterunterstützung.
Vom 27. Mai 1936.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die ver—
stärkte Kurzarbeiterunterstützuung vom 7. Juni 1935
hestimme ich:
In Erweiterung meines Erlasses vom 29. März
1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 77) und vom
30. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr.
255) lasse ich alle Betriebe der ledererzeugenden
Industrie, in denen regelmäßig mindestens zehn
Arbeiter oder Angestellle beschaͤftigt werden, zur
verstärkten Kurzarbeiterunterstützung zu
Ferner lasse ich die Betriebe, die Lederhandschuhe
herstellen, zur verstärkten Kurzarbeiterunterstützung
zu, soweit in den Betrieben regelmäßig mindestens
zehn Arbeiter oder Angestellte beschaästigt werden.
Maßgebend für die Feststellung, ob die Betriebe
zur Ledererzeugung oder zur Herstellung von
Lederhandschuhen gehören, ist das Systematische
Gewerbeverzeichnis des Statistischen Reichsamts
Die zugelassenen Betriebe sind in der Gewerbe—
gruppe XV, Gewerbeart 12, bzw. in der Ge—
werbegruppe XX, Gewerbeklasse 6, enthalten.
Ist mit einem zugelassenen Betrieb ein Neben—
betrieb räumlich verbunden, der ihm nach der
Art der Arbeit nicht zuzurechnen ist, so gelten
die Vorschriften der Verordnung über verslärkte
Kurzarbeiterunterstützung auch für den Neben—
betrieb.
Die neuen Zulassungen (Ziffern 1 und 2 dieses
Erlasses) treten mit Wirkung vom 1. Juni 1936
an in Kraft.
Es sind somit jetzt die Betriebe folgender Gewerbe—
gruppen und Gewerbearten zur verstärkten Kurzarbeiter—
unterstützung zugelassen:
a) Textilindustrie, Gewerbegruppe XII, Zulassung
vom 30. November 1934, Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 281, in Kraft getreten am 1. Dezember 1934
(Reichsarbeitsbl. 1934 S. J 270);
Oelmühlenindustrie, Gewerbeart XIX 8a (Gel—
mühlen, Oelfabriken, Oelraffinationsanlagen,
ODelhärtungsanlagen), Zulassung vom 19. Januar
1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 17, in Kraft
getreten am 21. Januar 1935 (Reichsarbeitsbl.
1935 S. J 22);
8)
Ledererzeugungsindustrie, soweit sie Schaf- und
Ziegenfelle verarbeitet, Gewerbeart XV 1a, Zu—
lassung vom 29. März 1935, Deutscher Reichs—
anzeiger Nr. 77, in Kraft getreten am 1. April
1935 (Reichsarbeitsbl. 1935 S. 1— 120):
Kleinbetriebe der Textilindustrie, Gewerbegruppe
XII, Zulassung vom 27. August 1935, Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 201, in Kraft getreten am
1. September 1935 (Reichsarbeitsblatt 1935
S. J 280);
d)
—7—
Ledererzeugungsindustrie, soweit sie Kalbfelle ver—
arbeitet, Gewerbeart XV 12, Zulassung vom
30. Oktober 1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr.
255, in Kraft getreten am 1. November 1935
Reichsarbeitsbl. 1935 S. J 319);
Rauchwarenveredelungsindustrie, mitenthalten in
der Gewerbegruppe XX, Gewerbeklasse 2, Zu—
lassung vom 30. Oktober 1935, Deutscher Reichs⸗
anzeiger Nr. 255, in Kraft getreten am 1. No—
vember 1935 (Reichsarbeitsbl. 1935 S. 1 319);
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
f
In Vertretung
Dr. Rachner
xꝛ
3J4
Schuhmacherei und Schuhindustrie, Gewerbeklasse
XX 7, Zulassung vom 17. Februar 1936,
Deutscher Reichsanzeiger Nr. 41, in Kraft getreten
am 23. Februar 1936 (Reichsarbeitsbl. 1935
S. J 47);
gesamte Ledererzeugungsindustrie, Gewerbeart
XVIa, Zulassung vom 27. Mai 1936, Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 128, in Kraft getreten am
1. Juni 1936 (. vorstehend);