Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 12

15. Juni 1936

Seite 131

wenn er durch Vorlage des Rentenbescheides
nachweist, daß er dauernd erwerbsunfähig ge—
worden ist,
wenn er durch Vorlage seines Arbeitsbuches
nachweist, daß er eine Tätigkeit in einem Betriebe
oder Berufe ausübt, die nicht unter diese Tarif—
ordnung fallen. Er muß zugleich eine Bescheini—
gung entweder des nachfolgenden Betriebsführers
oder der einschlägigen Behörden oder Dienststellen
(Finanzamt, Landesversicherungsanstalt. Allge—
meine Ortskrankenkasse, Ersatzkrankenkasse usw.)
vorlegen, daß der auf das Urlaubsgeld entfallende
Lohnsteuerbetrag an das Finanzamt abgeführt ist
und etwa darauf ruhende Sozialversicherungs⸗
pflichten erfüllt sind. Der Betriebsführer braucht
die Bescheinigung nur auszustellen, wenn der
Berechtigte mit der Verrechnung der abgeführten
Beträge als Vorschuß einverstanden ist oder ihm
die Beträge erstattet hat.
Die Vorlage der zusätzlichen Ausweise in den Fällen
und 2 (Rentenbescheid und Arbeitsbuch) kann ersetzt
werden durch eine entsprechende Bescheinigung der zu—
ständigen Behörde oder Dienststelle auf der Urlaubskarte.
811.
Zahlung des Urlaubsgeldes im Todesfall.
1. Stirbt der Gefolgsmann und verlangt die Ehe—
frau, ein Kind oder ein Elternteil die Auszahlung
des Urlaubsgeldes, so trägt der Betriebsführer in den
Freigabevermerk der Urlaubskarte den Todestag und
die Höhe des bis dahin aufgelaufenen Wertes der
berklebten Marken ein und hebt den Werkbetrag unter
Vorlage der Sterbeurkunde oder einer polizeilichen
Bescheinigung des Sterbefalles gegen Empfangsbe—
scheinigung bei der zuständigen Possanstalt ab. Als—
dann händigt er den Betrag nach Abjug der darauf
entfallenden Lohnsteuer und etwaiger Sozialversicherungs⸗
beiträge dem betreffenden Angehörigen aus.
2. Wird das Urlaubsgeld nicht innerhalb von 6
Wochen nach dem Todestage des Gefolgsmannes beim
Betriebsführer angefordert, so ist die Karte als ver—
fallen von ihm ohne Ausfüllung des Freigabevermerks,
sedoch unter Angabe des Todestages an die zuständige
Postanstalt abzuliefern.
3. Stirbt der Arbeiter, für den eine Urlaubskarte
ausgestellt ist, zu einer Zeit, in der er keinem unter
diese Tarifordnung fallenden Betriebe angehört, so
kaun die Urlaubskarte von der Ehefrau, einem Kinde
oder Elternteil bei der zuständigen Postanstalt gegen
Empfangsbescheinigung bar eingelöst werden. Dabei
müssen vorgelegt werden die Sterbeurkunde oder eine
polizeiliche Bescheinigung des Sterbefalles und eine
Bescheinigung des letzten Betriebsführers oder der
einschlägigen Behörden oder Dienststellen (Finanzamt,
Lanbesversicherungsanstalt, Allgemeine Orlskranken⸗
kasse, Ersahkrankenkasse usw.) darüber, daß der auf
das Urlaubsgeld entfallende Lohnsteuerbetrag an das
Finanzamt aögeführt ist und etwa darauf ruhende
Sozialversicherungspflichten erfüllt sind. Der Betriebs⸗
führer braucht die Bescheinigung nur auszustellen,
wenn der Empfangsberechtigte ihm die Beträge erstattet
hat. Die Bescheimgung durch die einschlägigen Be—
hörden oder Dienssstelien über die Abführung der
Lohnsteuer⸗ und Sozialversicherungsbeträge soll nur

ersatzweise in Frage kommen, wenn die Beibringung
der Bescheinigung des letzten Betriebsführers wegen
Auflösung des Betriebes oder aus ähnlichem Grunde
nicht mehr möglich ist.

8 12.
Verfall der Urlaubskarte.
1. Wird die Urlaubskarte nicht binnen zweier Jahre
eit dem Entwerten der letzten Marke zur Abhebung
des Urlaubsgeldes vorgelegt, so verfällt sie. Wird
das Kleben der Marken jedoch innerhalb dieser Frist
auf der gleichen oder einer neuen Karte fortgesetzt, so
»erfallen die Karten erst, wenn seit dem Entwerten
der letzten Marke auf der letzten Karte 2 Jahre ver⸗
trichen sind.
2. Durch Erwerbslosigkeit wird die Verfallfrist
unterbrochen; bei späterer Einlösung der Karte ist die
Unterbrechung durch eine Bescheinigung des Arbeits—
amtes nachzuweisen.

8 13.
Uebergangsbestimmung.
Wer in der Zeit bis zum Inkrafttreten vorstehender
Urlaubsmarkenregelung beim gleichen Unternehmer
nindestens 24 Wochen ununterbrochen beschäftigt war
uind am Tage des Inkrafttretens dieser Uebergangs—
hestimmung noch beschäftigt ist, hat Anspruch
auf einen bezahlten Urlaub von 3 Werktagen,
nach 32 Wochen einen solchen von 4 Werktagen,
nach 40 Wochen einen solchen von 5 Werktagen.

Kürzere von dem Gefolgschaftsmitglied nicht verschul—
ete Unterbrechungen dieser Wartezeiten durch Witterungs—
inflüsse, Materialmangel u. a. sind unerheblich.
Die Wartezeit rechnet vom 1. Januar 1936 an.
Bereits genommener Urlaub ist anzurechnen. Sofern
das Gefolgschaftsmitglied im Jahre 1935 bei dem
zleichen Unlernehmer beschäftigt war und weniger als
5Tage Urlaub gehabt hat, rechnet die Wartezeit vom
Oktober 1935 an.
Das für den Zeitraum bis zum 1. September 1936
u zahlende Urlaubsgeld zahlt der Betriebsführer ohne
Veiwendung von Urlaubskarten und marken.

8 14.
Schlußbestimmung.
Diese Tarifordnung tritt am 1. September 1936,
die Uebergangsregelung des 8 13 mit der Ver—
zffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.
Mil dem Inkrafttreten der Uebergangsregelung treten,
oweit in den von dieser Tarifordnung erfaßzten Ge—
verben Urlaubsregelungen auf Grund von Tariford—
nungen noch in Geltung sind, diese außer Kraft.

Dr. Daeschner
            
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