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15. Juni 1936
Seite 130
Urlaubsmarken in Höhe von 2 v. H., bei Schwer—
beschädigten von 3 v. H. und bei Jugendlichen von
1v. H. des Bruttolohnes der Woche, auf eine durch
5 teilbare Summe gerundet, in die Urlaubskarte ein—
zukleben und sogleich mit dem Datum der Lohnzahlung
in Tinte zu entwerten. Die Rundung findet in der
Weise statt, daß bei der Berechnung der in Marken
zu verklebenden Summe Beträge bis zu 2Npf un—
berücksichtigt bleiben, Beträge von mehr als 2 NRp
als 5 Npf gerechnet werden.
2. Der Urlaub ist nach Wahl des Gefolgsmannes
für Urlaubsabschnitte, die sich aus mindestens 32 oder,
um weitere je 16 Wochen steigend, aus höchstens 96
Klebewochen ergeben, zusammenhängend zu erteilen,
wobei für den Regelfall (F 2 Ziffer 1) je 16 Wochen—
abschnitte einem Urlaub von 2 Tagen entsprechen.
3. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird von
dem Betriebsführer unter tunlicher Berücksichtigung
der Wünsche des Gefolgmannes nach den Bedürf—
nissen des Betriebes bestimmt; er darf jedoch nicht
später als 6 Tage nach dem Tag der Freigabe der
Urlaubskarte liegen. Bei einem Urlaubsabschnitt von
96 Wochen ist jedoch auf Verlangen des Gefolgs⸗
mannes der Urlaubsbeginn so festzusetzen, daß die
zwöchige Frist des 8 9 gewahrt bleibt.
4. Der Urlaub kann auch an die Beendigung der
Tätigkeit des Gefolgsmannes angeschlossen werden.
In diesem Falle besteht das Arbeitsverhältnis mindes⸗
ens bis zur Beendigung des Urlaubs fort; die Be—
timmung des 8 9 wird hierdurch nicht berührt.
5. Während des Urlaubs tritt das Urlaubsgeld
auch im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuer—
rechts an die Stelle des Lohnes. Für die Zeit des
Urlaubs sind Urlaubsmarken nicht zu kleben
2. Die Urlaubsmarken werden von den Postämtern
in verschiedenen Werten ausgegeben. Die Marken
dürfen nur von der Post bezogen werden.
3. Der Betriebsführer ist verpflichtet, möglichst hoch—
wertige Marken zu verkleben. Reichen beim Wechsel
der Arbeitsstätte innerhalb einer Lohnwoche die Marken⸗
felder des entsprechenden Wochenabschnittes für den
nachfolgenden Betrieb nicht aus, so können ausnahms—
weise Felder des folgenden Wochenabschnittes verwendet
werden. Es ist Vorsorge zu treffen, daß die restlichen
Markenfelder dieses Wochenabschnittes für die laufende
Woche ausreichen.
8 5.
Gebühr für die Leistungen der Deutschen
Reichspost.
Die Deutsche Reichspost erhebt für den Vertrieb der
Urlaubsmarken und für die Auszahlung des Urlaubs—
geldes eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr wird durch
Verordnung des Reichspostministers festgesetzt; darin
wird auch bestimmt, daß diese Gebühr von dem jeweiligen
Unternehmer beim Entwerten der ersten Urlaubsmarke
für jeden der drei Kartenteile durch Verkleben von
Postwertzeichen auf der Urlaubskarte zu entrichten ist
und daß die Wertzeichen sogleich mit dem Datum der
Lohnzahlung in Tinte zu entwerten sind.
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Abheben des Urlaubsgeldes.
Das Urlaubsgeld des Gefolgsmannes wird dem
Betriebsführer nach näherer Bestimmung des Reichs—
vostministers von der Postanstalt ausgezahlt, in deren
Bereich der die Urlaubskarte verwaltende Betrieb liegt.
Hierbei sind die für den jeweiligen Urlaubsabschnitt
87 Abs. 2) geltenden, mit Urlaubsmarken beklebten
Kartenteile abzugeben; auf ihnen ist vorher der mit
Schreibmaschine oder handschriftlich mit Tinte auszu—
erligende Freigabevermerk vom Betriebsführer und
dom Gefolgsmann zu vollziehen. Der Betriebsführer
jat von dem abgehobenen Betrag die gesetzlichen Ab—
üge einzubehalten und dem Gefolgsmann eine Ab—
echnung auszuhändigen, auf der auch die Urlaubstage
zu vermerken sind. Das Urlaubsgeld ist spätestens
am Tage vor dem Urlaubsantritt dem Gefolgsmann
auszuhändigen.
86.
Aufbewahrung der Urlaubskarte
4. Die Urlaubskarte ist während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses im Betriebe aufzubewahren und
zu verwalten; bei der Aufbewahrung der Urlaubskarte
und bei der Erhebung des Urlaubsgeldes (8 8) ist
die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Dem Gefolgs—
mann sowie einem in Sinne des 86 Abs. 3 des
Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit mit dem
Nachprüfuͤngsrecht beauftragten Vertrauensmann ist auf
Verlangen Einsicht in die Urlaubskarten zu gewähren.
Der Betriebsführer ist verpflichtet, auf Verlangen die
Urlaubskarten dem Treuhänder der Arbeit oder seinem
Beauftragten zur Prüfung vorzulegen.
2. Dem Gefolgsmann ist beim Ausscheiden aus dem
Betriebe die laufende Urlaubskarte nebst etwaigen
älteren noch nicht eingelösten Karten oder Karitenteilen
auszuhändigen. Sämtliche Karten hat der Gefolgsmann
seinem neuen Betriebsführer zur Verwaltung zu übergeben.
89.
Verfall der Urlaubsmarken.
Tritt ein Gefolgsmann, für den Urlaubsmarken für
mehr als 96 Woden geklebt sind, den Urlaub in den
auf die 96. Woche folgenden 8 Wochen nicht an, so
berfallen jeweils die vor den letzten 96 Wochen ge⸗
zlebten Marken. In diesem Falle hat der Betriebs—
ührer die entsprechenden Eintragungen in der Spalte
Wochenbetrag“ der Urlaubskarte zu streichen und
gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Karte zu berichtigen
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Urlaubszeit.
1. Das Urlaubsgeld kann abgesehen von den Fällen
der 88 10 und 11, nur in Verbindung mit der Er⸗
füllung des Anspruches auf die entsprechende Freizeit
ausgezahlt werden.
810.
Zahlung des Urlaubsgeldes ohne Freizeit.
Der Arbeiter kann sich gegen Aushändigung der
Urlaubskarte den Betrag der geklebten Marken in
nachstehenden Fällen von der Postanstalt, in deren
Bereich er seinen Wohnsitz hat, auszahlen lassen: