Nr. 12
15. Juni 1936
Seite 128
5. Eine Ablösung des Urlaubs durch Bezahlung
darf nicht stattfinden.
Karfreitag,
Himmelfahrtstag und
Bußtag
darf ein Lohnabzug nicht erfolgen.
In Vertretung
Dr. Stähler
85.
1. Diese Tarifordnung tritt rückwirkend mit dem
1. Mai 1936 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt der 8 5 des „Arbeitsvertrages
für die pfälzische Textilindustrie“, gültig ab 1. Juli
1928, in der Fassung vom 26. Mai 1932 außer
Kraft.
Biöz
yem
Tarifregister Nr. 150852.
Der Treuhãnder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland-Pfalz.
Neustadt a. d. Haardt,
den 19. Mai 1836.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 17
vom 15. Juni 1936.
Tarifregister Nr. 1503/2.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland-⸗Pfalz.
Neustadt a. d. Haardt,
den 19. Mai 1936.
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 17
vom 15. Juni 1936.
Tarifordnung.
Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. J
S. 45 ff.) in Verbindung mit 8 5 Ziffer 1 Buchstabe o
des als Tarifordnung weitergeltenden Reichstarifs für
Buchdruckerei⸗Buchbinder erlasse ich folgende Tariford⸗
nung zu dessen Ergänzung:
Im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz gilt
folgende Regelung:
Für den Arbeitsausfall am
Karfreitag,
Himmelfahrtstag und
Bußtag
darf ein Lohnabzug nicht erfolgen.
Tarifordnung.
Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsge
setzbl. IS. 45ff.) in Verbindung mit 85 der Ziffer 1 Buch—
stabe e des Deutschen Buchdruckertarifs erlasse ich nach
Beratung in einem Sachverständigenausschuß folgende
Tarifordnung zur Ergänzung des als Tarifordnung
weitergeltenden Deutschen Buchdruckertarifs:
Im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz gilt
folgende Regelung:
Für den Arbeitsausfall am
Karfreitag,
Himmelfahrtstag und
Bußtag
darf ein Lohnabzug nicht erfolgen.
In Vertretung
Dr. Stähler
In Vertretung
Dr. Stähler
Tarifregister Nr. 15042.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Saarland⸗Pfalz.
Neustadt a. d. Haardt,
den 19. Mai 1936.
R.Arb.Bl. Nr. 17
vom 15. Juni 1936.
Tarifordnung.
Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
aationalen Ärbeit vom 20. Januar 1934(Reichsgesetzbl. J
S. 45 ff.) in Verbindung mit 8 5 Ziffer 1 Buchstabe o
des als Tarifordnung weitergeltenden Reichstarifs für
das Deutsche Buch- und Zeitungsdruckerei-⸗Hilfspersonal
erlasse ich folgende Tarifordnung zu dessen Ergänzung:
Im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz gilt
folgende Regelung:
Für den Arbeitsausfall am