Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 12

15. Juni 1936

Seite 127

bzw. 3 RM für Begleitleute. Die Zuschläge für Kraft—
fahrer und Begleitleute von Kraftwagen mit einer
Höchstgeschwindigkeit über 40 kmmiin der Stunde liegen
25 v. H. unter den obenstehenden Sätzen.
Bei Zahlung der Entfernungszulagen entfällt ein
besonderer Mehrarbeitszuschlag; der Zuschlag für Nacht⸗
oder Sonn- und Feiertagsarbeit wird hierdurch nicht
berührt.
3. Zuschläge für Stadt- und Vorortsumzüge
je Kolonne und Meter.....
hei Kraftwagentransporten nach auswärts
für Ein- und Ausladen je Kolonne und
Meter 4
bei Bahntransporten je Kolonne und Meter
für Packer je Tag. ..
für Packer je 2 Tage.

3. Der Urlaub beträgt
für Gefolgschaftsmitglieder unter 18 Jahren
im und 15. Lebensjahr . 12 Arbeitstage
Vebensjahr...10
77 6*

1 RM

4. Bei Weiterbeschäftigung im gleichen Betriebe nach
vollendetem 18. Lebensjahr erhält das Gefolgschafts—
mitglied im nächsten Jahre einen Urlaub von 6 Arbeits—
tagen.

5. Jugendliche, die nachweisbar an einem Lager
der Hitler-Jugend teilnehmen, sollen zu diesem Zweck
einen einheitlichen Urlaub von 12 Arbeitstagen erhalten.
6. Der Errechnung des Lebensjahres ist der Tag
zugrunde zu legen, an dem der Urlaubsanspruch entsteht.
7. Schwerbeschädigte im Sinne der 88 3 und 8
des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter
erhalten zu dem ihnen jeweils zustehenden Urlaub einen
zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen.
8. In die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird jede
im Betrieb verbrachte Beschäftigungszeit eingerechnet,
auch wenn sie nicht zusammenhängend geleistet wurde,
sofern das Arbeitsverhältnis nicht infolge fristloser
Entlassung beendet wurde oder die Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 1 Jahr betruag

Böhm

Neustadt a. d. Haardt,
den 15. Mam 1936.
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 16
vom 5. Juni 1936.
Gemäß 8 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (Reichsgesetzl.
 I S. 45 ff.) erlasse ich nach Beratung im Sach—
verständigenausschuß folgende
Tarifordnung zur Arlaubsregelung in der Textil⸗
industrie im Wirtschaftsgebiet Saarland⸗Pfalz.

9. Wird die Anwartschaft von 1 Jahr aus betrieb—
lichen oder persönlichen Gründen ohne Verschulden des
Gefolgschaftsmitgliedes von ihm nicht erreicht, so hat
es nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten im
Urlaubsjahr im gleichen Betriebe Anspruch auf die
Hälfte des ihm nach 8 3 Ziffer 1 zustehenden Urlaubs.
10. Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Führer
des Betriebes. Wünsche der Gefolgschaftsmitglieder sind
dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Urlaub
soll möglichst zusammenhängend gewährt werden.

81.
Diese Tarifordnung gilt für alle gewerblichen
Gefolgschaftsmitglieder in den Betrieben der Textil⸗
industrie im Wirsschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
82.

1. Der Urlaubsanspruch entsteht jeweils nach Zurück—
legung eines Beschäftigungsjahres im gleichen Betriebe,
bei Gefolgschaftsmitgliedern unter 18 Jahren nach den
ersten 6 Monaten eines Beschäftigungsjahres. Urlaubs—
jahr ist das Beschäftigungsjahr.
2. Wird die Arbeit vom Gefolgschaftsmitglied im
Urlaubsjahr unterbrochen, dann wird bei der Berech—
nung des Urlaubs die Unterbrechung nicht berücksichtigt,
wenn sie insgesamt die Dauer von 3 Monaten nicht
übersteigt.

8

1. Die Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubs—
tag den Lohn für 8 Arbeitsstunden. Zeitlöhner er—
haͤten den durchschnittlichen Stundenlohn der dem
Ürlaub vorhergehenden 3 Monate, Akkordlöhner den
Durchschnittsakkordverdienst der dem Urlaub vorher—
gehenden 3 Monate.
2. In Betrieben, die im vergangenen Jahre ganz
oder teilweise kurz gearbeitet haben, ist für die Berech—
nung des Urlaubs die Jahresdurchschnittsarbeitszeit
des gesamten Betriebes zugrunde zu legen. Hierbei
kann nach Beratung im Vertrauensrat die Urlaubs—
dauer oder das Urlaubsentgelt entsprechend gekürzt
werden. Für Gefolgschaftsmitglieder unter 18 Jahren
soll eine Kürzung der Urlaubsdauer nicht erfolgen

83.

Der Urlaub beträgt
für Gefolgschaftsmuüglieder über 18 Jahre:
nach 1 Beschäftigungsjahr
m gleichen Betrieb. . 6 Arbeitstage
nach 5 Beschäftigungsjahren
im gleichen Betrieb.. . 8
nach 10 Beschäftigungsjahren
im gleichen Betriebß. ..7
nach 15 Beschäftigungsjahren
im gleichen Betrieb .112

3. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbs—
ätigkeit während des Urlaubs ist unzulässig. Bei
Zuwiderhandlung ist eine bereits gezahlte Urlaubsver—
Jütung zurückzuerstatten. Der zurückerstattete Betrag
soll für Zwecke der NSV verwendet werden.
4. Bei berechtigter fristloser Entlassung geht der
Urlaubsanspruch verloren.

2. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit errechnet sich
vom vollendeten 18. Lebensjahre ab.
            
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