Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 12

15. Juni 1936

Seite 125

4. Die Löhne dieser Tarifordnung sind Mindest—
löhne und gelten für Gefolgschaftsmitglieder, welche
die ihnen zugewiesenen Arbeiten nach den fachüblichen
Regeln sauber und in angemessener Zeit ausführen
können. Für höhere oder bessere Leistungen sollen
entsprechende Zulagen gewährt werden.
5. Gefolgschaftsmitglieder, die infolge ihrer körper—
lichen oder geistigen Beschaffenheit minderleistungsfähig
sind, können unter den tariflichen Lohnsätzen entlohnt
werden. Die Minderentlohnung richtet sich nach dem
Grad der Minderleistungsfähigkeit. Sie wird vom
Betriebsführer nach Beratung im Vertrauensrat fest⸗
gesetzt und ist unverzüglich dem Treuhänder der Arbeit
sschriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß die Stellung—
nahme des Vertrauensrates enthalten. Die Festsetzung
wird unwirksam, soweit ihr der Treuhänder der
Arbeit widerspricht.

Diese Abzüge sind zu vereinbaren. Sie sollen den
Sätzen der Versicherungsämter für die Gewährung
von Kost und Wohnung angepaßt sein, in keinem
Falle dürfen sie 50 v. H. des Bruttolohnes übersteigen.
4. Gefolgschaftsmitglieder, die Kost und Wohnung
erhalten, können sich vor Sonn- und Feiertagen vom
Essen abmelden; sie erhalten dafür eine Entschädigung
in Höhe von 4 der für die Kost in Anrechnung
zebrachten Sätze. Ebenso kann der Betriebsführer in
Ausnahmefällen an Stelle der Beköstigung eine ent—
prechende Barvergütung gewähren.

Sonderleistungen.
Der Lohn wird den Gefolgschaftsmitgliedern, auch
venn sie im Stundenlohn beschäftigt sind, weiter bezahlt,
venn sie durch einen in ihrer Person liegenden Grund
ohne ihr Verschulden für eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert sind. Als
aricht erhebliche Zeitversäumnis gilt eine Arbeitsver—
sinderung bei Erfüllung von Pflichten, die sich nicht
außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen, und für die
Hebühren nicht bezahlt werden bis zur Dauer von 4
Stunden (z. B. Anzeige beim Standesamt, Vorladungen
bei Gerichten oder sonstigen Behörden, Gang zum Arzt
usw.). Die Weiterzahlung des Lohnes erfolgt auch
für Zeitversäumnis, die verursacht wird durch eigene
Eheschliefzung, bei plötzlicher und schwerer Erkrankung
oder Todesfall in der Familie (Ehegatte, Eltern, Kinder
und Geschwister), ebenso durch die Entbindung der
Thefrau für die Dauer bis zu 4 Stunden.

87

6. In Betrieben ohne Vertrauensrat wird die Fest—
setzung einer Minderentlohnung nur mit Zustimmung
des Treuhänders der Arbeit wirksam.
7. Dem betroffenen Gefolgschaftsmitglied ist die
Festsetzung der Minderentlohnung schriftlich mitzuteilen.
3. Jedes Gefolgschaftsmitglied hat Anspruch auf
eine Lohnabrechnung, aus der sich Barlohn, gesetzliche
Abzüge und evtl. Ansprüche aus Mehrarbeit oder
Leistungszulage ergeben.

9. Die Vergütung für Mehrabeit, Nacht- und
Sonntagsarbeit hat spätestens bei der nächsten Lohn—
zahlung zu erfolgen.

85.
Auswärtsarbeiten.
1. Bei Arbeiten außerhalb des Betriebsortes wird
die notwendige Zeit für die Hin- und Rückfahrt zur
Hälfte als Arbeuszeit gerechnet. Für die Kraftwagen⸗—
uünd Zugmaschinenführer sowie für Beifahrer gilt sie
als volle Arbeitszeit.

88.
Urlaub.
1. Alle Gefolgschaftsmitglieder haben Anspruch auf
einen jährlichen bezahlten Urlaub nach einer Beschäfti—
gung von 12 Monaten im gleichen Betriebe. Wird
die Arbeit vom Gefolgschaftsmitglied im Urlaubsjahr
unterbrochen, dann wird bei der Berechnung des
Urlaubs die Unterbrechung nicht berücksichtigt, wenn
sie insgesamt die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt.
—A
Urlaub beträgt nach einer Beschäftigung im gleichen
Betriebe
vom 1. bis 9. Jahre einschließlich 6 Arbeitstage
1 10. U 14. 3 1 8 21
135. Jahre ab.... . 410
3. Jugendliche Gefolgschaftsmitglieder im 14. und
15. Lebensjahr erhalten einen Urlaub von 12, im 16.
und 17. Lebensjahr einen Urlaub von 8 Arbeitstagen.
Jugendliche, die nachweislich an einem Lager der
Zitler⸗ Jugend teilnehmen, sollen einheitlich zu diesem
zwecke einen Urlaub von 12 Arbeitstagen erhalten.
S„Schwerbeschädigte im Sinne der 88 3 und 8 des
Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“
erhalten zu dem ihnen jeweils zustehenden Urlaub
einen zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen.
4. Wird die Anwartschaftszeit von 12 Monaten in
einem Beschäftigungsjahr aus betrieblichen oder persön—
lichen Gründen ohne Verschulden des Gefolagschaftsnitgliedes
 von ihm nicht erreicht, so hat es nach einer
Beschäftigung von mindesten 6 Monaten im Urlaubsjahr

2. Mehrauslagen sind den mit Auswärtsarbeiten
beschäftigten Gefolgschaftsmitgliedern nach Vereinbarung
zu ersetzen.
3. Wenn eine Uebernachtung für die mit Auswärts—
arbeit beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder notwendig
wird, so sind ihnen die notwendigen Auslagen für
Kost und Wohnung zu ersetzen. Ein angemessener
Vorschuß ist hierfür erforderlichenfalls zu gewähren.

86.
Kost und Wohnung.
1. Gefolgschaftsmitglieder, denen Kost und Wohnung
gewährt wird, erhalten diese für 7 Tage in der Woche.
AVVVD
Wohn- und Schlafräume müssen den Richtlinien des
Reichsgesundheitsamtes entsprechen und heizbar sein.
In der kalten Jahreszeit mußz Heizinaterial genügend
zur Verfügung gestellt werden. Die Wohnräume
sowie die für den Gebrauch überlassenen Schränke
müssen verschließbar, Einrichtungs- und Gebrauchs—
gegenstände in genügender Menge und Güte vor—
handen sein.

3. Für die Gewährung von Kost und Wohnung
dürfen von den Lohnsätzen Abzüge gemacht werden.
            
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