Nr. 11
. Juni 1936
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(2) Die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter
sind gemäß 8 8 Abs. J AOGO. spätestens inner—
halb eines Monats nach ihrer Bestellung feierlich zu
verpflichten.
Berlin, den 8. Mai 1936.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn
Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Pfundtner
(4) Mitglieder der Schiffsmannschaften deutscher
Fahrzeuge der Binnenschiffahrt erhalten das Arbeitsbuch
abweichend von 851 Abs. 1 Nr. 3 auch dann, wenn
sie ihren Wohnort im Ausland haben. Zuständig für
die Ausstellung des Arbeitsbuches ist in diesem Falle
das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Heimathafen
des Schiffes liegt.“
Berlin, den 9. Mai 1936.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Engel
Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Vosse
Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
zur Ordnung der nationalen Arbeit
(Einführung von Urlaubskarten und Urlaubsmarken.)
Vom 20. Mai 1936.
Auf Grund des 8 64 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
wird im Einvernehmen mit dem Reichspostminister
und dem Reichswirtschaftsminister verordnet:
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Ernst
Dritte Verordnung zur Durchführungẽ des Gesetzes
über die Einführung eines Arbeitsbuches.
Vom 9. Mai 1936.
Reichsgesetzbl. J Nr. 49.)
Auf Grund der 88 1 und 5 des Gesetzes über
die Einführung eines Arbeitsbuches vom 26. Februar
19351) (Reichsgesetzbl. JI S. 311) wird im Einver—
nehmen mit dem Reichsverkehrsminister verordnet:
Die erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Uber die Einführung eines Arbeitsbuches vom 16. Mai
19352) (Reichsgesetzbl. J S. 602) wird durch folgende
Vorschrift ergänzt:
81.
Der Treuhänder der Arbeit kann in einer Tarif—
ordnung bestimmen, daß im Baugewerbe und in den
Baunebengewerben, in denen kurzfristige Arbeitsver—
hältnisse üblich sind, zur Sicherung des Urlaubs der
Beschäftigten ein Geldbetrag angesammelt wird und
daß von den Unternehmern zu diesem Zwecke in be—
timmten Zeitabschnitten Urlaubsmarken in Höhe eines
Teilbetrages des Lohnes in Urlaubskarten eingeklebt
werden.
„S 19.
(1) Soweit Arbeitsbücher für Mitglieder der Schiffs—
mannschaft eines Fahrzeuges der Binnenschiffahrt (ins—
besondere Steuerleute, Bootsleute, Deckleute, Matrosen,
Schiffsjungen, Maschinisten, Motorführer oder Heizer)
zu führen sind, tritt an die Stelle des Unternehmers
im Sinne dieser Verordnung der Führer des Fahrzeugs.
(2) Für diese Fälle bestimmt der Präsident der
Reichsanstalt das Nähere über die nach 8 6 vorge—
schriebenen Eintragungen und Anzeigen. Er kann
dabei bestimmen, daß die Anzeigen einem anderen als
dem nach 86 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Arbeitsamt
zu erstatten sind.
(3) Die Arbeitsbücher für Mitglieder der Schiffs—
mannschaften von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt sind
den Beamten der Schiffahrts- und Hafenbehörden
auf Verlangen jederzeit zur Einsicht und Nachprüfung
der Eintragüngen der Führer der Fahrzeuge vorzulegen.
82.
Der Treuhänder der Arbeit trifft in einer solchen
Tarifordnung die näheren Bestimmungen über die
Einführung und Verwendung der Urlaubskarten und
Arlaubsmarken.
83.
(1) Die Deutsche Reichspost läßt die Urlaubsmarken
und die Formblätter zu den Urlaubskarten herstellen,
herkauft sie und zahlt das Urlaubsgeld gegen Aus—
händigung der Urlaubskarte aus.
(2) Die Bedingungen und die Gebühren für die
Inanspruchnahme der Deutschen Reichspost setzt der
Reichspostminister nach 8 4 des Gesetzes zur Verein—
zachung und Verbilligung der Verwaltung vom
27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 130) fest.
Berlin, den 20. Mai 1936.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
gez. Dr. Krohn
iV Reichs arbeitsbl. 1935 S. J 68.
3 Reichsarbeitsbl. 1935 S. J 152.
V. Sonstige Mitteilungen.