Full text : 2.1936 (0002)

Nr. l

1. Juni 1936

Seite 120

III. Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.

Tarifregister Nr. 140/8.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Westfalen
als Sondertreuhänder der
Arbeit für das Maler⸗ und
Lackierergewerbe im Ge—
biete des Deutschen Reiches.
Urlaubsregelung für das Malergewerbe im Gebiet
des Deutschen Reiches.

Essen, den 29. April 1936.

Gemäß 88 32 Abs. 2 und 383 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
erlasse ich nach Beratung im Sachverständigenausschuß
bis zum Inkrafttreten einer Ferienregelung durch
Urlaubsmarken folgende Urlaubsbestimmungen für das
Malergewerbe im Gebiet des Deutschen Reiches:

81.

Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich.
Diese Urlaubsregelung gilt für das Malergewerbe
im Gebiet des Deutschen Reiches.

82.
Jedes gewerbliche Gefolgschaftsmitglied hat im
Kalenderjahr 1936 Anspruch auf nachfolgenden Urlaub:
Bei einer Betriebszugehörigkeit
von 30 Wochen.... 4 Arbeitstage
393 5 J
Der Lauf der Wartezeiten beginnt am 1. Januar
1936. Soweit jedoch eine Beschäftigung zwischen dem
1. Oktober und 31. Dezember 1935 bei der Berechnung
des Urlaubs für das Jahr 1935 nicht berüchksichtig!
worden ist, wird ihre Dauer auf die Wartezeit für
das Jahr 1936 angerechnet.
Lehrlinge und Jugendliche, die bis zum 31. Oktober
1936 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erhalten nach sechsmonaliger Betriebszugehörigkeit 12
Werktage Urlaub.
Lehrlinge, die nur im Sommerhalbjahr arbeiten
und im Winterhalbjahr eine Fachschule besuchen. er⸗
halten 6 Werktage Urlaub.
Schwerbeschädigte sowie die ihnen auf Grund des
Schwerbeschaͤdigtengesetzes Gleichgestellten erhalten un—
abhängig von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit
ß Werklage Urlaub.

Der Urlaub soll bis zum 31. Oktober angetreten
werden; wird der Anspruch auf Urlaub erst im No—
vember oder Dezember fällig, so muß der Urlaub bis
einschliefzlich 28. Februar 1937 gewährt und angelreten
sein; mit diesem Tage erlischt jeder vorher nicht geltend
gemachte Urlaubsanspruch.
Die Urlaubsperiode ist grundsätzlich gleich dem
Kalenderjahr. Bei Berechnung des Urlaubs sind un—
freiwillige Unterbrechungen der Arbeitszeit unbegchtlich,
sofern die Gefolgschaftsmitglieder innerhalb des Kalender—
ahres, gegebenenfalis unter Einschluß des letzten Viertel
jahres 1935, volle 80 Wochen bzw volle 39 Wochen
in demselben Betriebe gearbeitet haben.

83.

Zu den unfreiwilligen Unterbrechungen gehören
Aussetzen und vorübergehende Entlassungen wegen
Witterungsverhältnisse, Arbeitsmangels, Materialman—
gels, Verkehrs- und Betriebsstörungen. Dieser Be—
timmung steht die Annahme vorübergehender Arbeit
in anderen Betrieben für die Dauer einer solchen
Unterbrechung nicht entgegen.
Wird ein Gefolgschaftsmitglied wegen Krankheit
vor Ablauf der Wartezeit entlassen, aber ohne Zwischen—
beschäftigung bei einem anderen Unternehmer innerhalb
12 Wochen wieder eingestellt, so wird ihm die Zeit
der Beschäftigung vor der Entlassung auf die Warte—
eit angerechnet.
Den Zeitpunkt, an dem die Beschäftigten den
Urlaub antreten können, bestimmt der Führer des
Betriebes unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche
der Beschäftigten. Das Entgelt für die Urlaubszeit
ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen. Wird ein
Urlaubsberechtigter aus einem Grunde, den er zu ver⸗
rreten hat, fristlos entlassen, so ist der Urlaubsanspruch
verwirkt.
Während des Urlaubs darf das Gefolgschaftsmitglied
keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit
leisten.

84.
Für jeden Urlaubstag erhält der Gefolgsmann 6
des im Durchschnitt in den letzten 6 Wochen vor Be—
ginn des Urlaubs verdienten Wochenlohnes.
Urlaub kann nicht durch Geld oder eine anderweitige
Entschädigung abgegolten werden.

8 5.

Diese Arlaubsregelung tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.

In Vertretung
Fröhling

Tarifregister Nr. 174/13.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Sudwestdeutschland
als Sondertreuhänder für
die deutsche Zigarrenher⸗
ĩtellung.

Karlsruhe, den 20. Marz 1935.

R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 14
vom 15. Mai 1936.

Berichtigung der Reichstarifordnung für die deutsche
Zigarrenherstellung, veröffentlicht im Reichsarbeitsbᷣlätt
 Nr. 36 vom 25. Dezember 1935. S. VI 987.

In dem Text der vorgenannten Tarifordnung sind
folgende Fehler zu berichtigen:
Seite 988 rechte Spalte in der 9. Zeile von oben
muß es heißen:

„Zigarillos (Ziffer 11) oder Stumpen
(Ziffer 1119 anstait: „(Ziffer 2) und
(Zifser 3)“.
            
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