Nr. 1
. Januar 1936
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5. Gefolgschaftsmitglieder, denen der Betriebsurlaub
infolge Krankheit nicht zugute kommt, erhalten vor
Wiederaufnahme der Arbeit zunächst den tarifmäßigen
Urlaub unter Vergütung des Urlaubslohnes.
3. Bei denjenigen Gefolgschaftsmitgliedern, die zeit⸗
weise für landwirtschaftliche Arbeiten beurlaubt werden,
können die dadurch ausgefallenen Arbeitstage als
Urlaubstage angerechnet werden, dagegen bleibt der
Anspruch auf Bezahlung des Urlaubsgeldes bestehen.
7. Die Urlaubsvergütung ist folgendermaßen zu
herechnen:
Der in den 4 dem Urlaub unmittelbar vorangegangenen
Wochen erzielte Verdienst ist durch die Zahl der tat—
ächlich geleisteten Betriebsstunden der Fabrik zu teilen.
Die so errechnete Summe ist mit der Anzahl der
Betriebsstunden zu vervielfachen, die während der
Urlaubstage bei gleichbleibender Arbeitszeit geleistet
worden wären. Sollte diese Arbeitszeit jedoch niedriger
ein als 48 Stunden je Woche, so ist sie nur dann
zugrunde zu legen, wenn sie in der dem Urlaub voran—
gegangenen Zeit eine Dauer von mindestens 13 Wochen
hatte.
3. Unter „tatsächlich geleisteten Betriebsstunden der
Fabrik“ ist für alle Gefolgschaftsmitglieder diejenige
Arbeitszeit zu verstehen, die in den letzten 4 Wochen
vor Urlaubsbeginn als Betriebsarbeitszeit festgesetzt war,
ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Gefolgschaftsmitglieder
für sich nur eine kürzere Arbeitszeit ausgenutzt haben.
9. War ein Gefolgschaftsmitglied während der dem
Urlaub vorangegangenen 4 Wochen durch eine nach—
gewiesene Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert,
so sind die vor Eintritt des Krankheitsfalles geleisteten
1Arbeitswochen der Berechnung der Urlaubsverqütung
ugrunde zu legen.
10. Tarifliche Lohnänderungen sind bei der Berech—
nung der Urlaubsvergütung auch dann zu berücksichtigen,
wenn sie während der in Frage kommenden 4 Wochen
»der während der Urlaubstage selbst in Kraft treten.
11. Während des Urlaubs darf keine andere Lohn—
arbeit ausgeführt werden.
Zwischentrockhnung, ohne Pressung des Wickels in
Formen und ohne Umhüllung desselben mit Papier
o. dal. hergestellt werden und bei denen das Deckblat
oollständig mit Kleister bestrichen wird.
Zu J. Zigarren (Wickelmacher und Roller):
1. Die Löhne für das Zigarrenmachen werden
unterschieden:
a) nach der Arbeitsart, und zwar für
F. Formenarbeit aus 8 (mit einem Wickelmacher
aus 12) und mehr Formen,
Formenarbeit aus 1 bis 4 Formen (Hand⸗
presse oder Formenqueische),
. Hand- und Pennalarbeit aus 25 und mehr
Pennalen;
d) nach Fassonunterschieden, und zwar für Fassonklasse
a) einfache, schlanke und halbschräge Fassons,
b) schräge und Kneifferfassons, gerade zylindrische
Fassons über 12 m Länge und Holländer,
c) Torpedo⸗ und Kegelfassons;
d) schwierige Fassons und Eifassons;
c) nach Ablieferungsgewicht und Länge.
Die Eingruppierung der Zigarren in die Fassonklasse
Jat durch die Einstufungsstelle für die deutsche Zigarren⸗
Jerstellung zu erfolgen.
Unter Ablieferungsgewicht im Sinne der Reichstarif—
ordnung ist dasjenige Gewicht der Zigarren zu verstehen,
»as durch laufende Kontrollen während der Herstellung
m Betriebe oder bei der Ablieferung der Zigarren,
pätestens am Tage nach der Anfertigung festgestellt wird.
Die Ermittlung der zuständigen Gewichtsklasse des
Tarifs hat durch Nachwiegen einer größzeren Menge
ordnungsgemäß hergestellter Zigarren zu erfolgen. Die
so festgestellte Gewichtsklasse gilt für die betreffende
Sorte als feststehend und kann durch nur vorüber⸗
gehende Schwankungen infolge Verwendung spezifisch
seichteren oder schwereren Tabaks nicht verändert werden.
Für die Länge gilt bei Formen— und Quetscharbeit
die Länge der Wickelform, bei Pennalarbeit die Länge
des Wickels.
Für die Herstellung von 1000 Zigarren einschl. der
Weckel werden festgesetzt folgende
a) Reichsgrundlöhne für Formenarbeit aus 8 (mit
einem Wickelmacher aus 12) und mehr Formen
(Arbeitsartklasse P) je Form zu 20 Wickel:
Gewicht bis zu — nn io 1ν Iue Pfund
Fassontlasse à .. 7,95 805 814 4 233833 RM
b 837 846 8,60 5 892
F c bis zu 10 Pfund . 9,62 9,72 9,933 5
d 10 1079 1089 11116
Gewicht bis zu 12840 13 Hi 12 — —8
Fassonki-tt 3.4 865 8,75 8,97 9,19 9,40 R
3 0926 043 969 905 10.20 .
23728 1055 1088 1120 11582
1io0 1235 1271 1307
— 19 20 Rfund
10,94 11,66 RM
1084 215 1308 „
liüss 1235 1288 14,03 18,21 5
4 1343 13108 14553 15.289 17,20
IV. Akkordlöhne.
A. Einteilung der Fabrikate.
Die in der Zigarrenindustrie hergestellten Fabrikate
werden unterschieden in:
l. Zigarren:
Als solche gelten, ohne Rücksicht auf die Art ihrer
Herstellung, alle Erzeugnisse mit oder ohne Kopf, die
As Einzel,, Doppel- oder Mehrfabrikate hergestellt
werden, soweit sie nicht ausdrücklich als Zigarillos
Ziffer 2) oder Stumpen (Ziffer 3) zu bewerten sind.
II. Zigarillos:
Als solche dürfen nur Tabakerzeugnisse ohne Kopf
entlohnt werden, die fassonmäßig in Fassonklasse 4
(oder als Zigarillo-Extrafasson in Fassonklasse B) ein⸗
zureihen waͤren und deren Ablieferungsgewicht höchstens
3 Pfd. (mit Exotendecke höchstens 8e Pfd.) je
000 Stück beträgt.
III. Stumpen:
Als Stumpen dürfen lediglich Tabakerzeugnisse
⸗ntlohnt werden, die in einem Arbeitsgang ohne
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