Nr. 11
2. Juni 1936
Seite 119
86.
Kost und Wohnung.
. Gefolgschaftsmitglieder, denen Kost und Wohnung
gewährt wird, erhalten diese für sieben Tage in der
Woche.
4. Bei der Festsetzung der Urlaubszeit sind Wünsche
der Gefolgschaflsmitglieder nach Möglichkeit zu berück⸗
ichtigen. Eine Ablösung des Urlaubs durch Bezahlung
darf nicht stattfinden. Das Urlaubsjahr ist das Be—
schäftigungsjahr.
5. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Ver—
chulden des Gefolgschaftsmitgliedes, so hat dieses nach
»einer Beschäftigung von über 6 Monaten im Urlaubs—
ahr einen Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs.
6. Bei berechtigter fristloser Entlassung geht der
Urlaubsanspruch verloren.
7. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsfätigkeit
während des Urlaubs ist unzulässig. Bei
Zuwiderhandlung ist eine bereits gezahlte Urlaubsver—
gütung zurückzuerstatten. Der zurückerstattete Betrag
soll für Zwecke der NS. Volkswohlfahrt verwendet
werden.
2. Die Kost muß gut und ausreichend sein, die
Wohn⸗- und Schlafraͤume müssen den Richtlinien des
Reichsgesundheitsamtes entsprechen und heizbar sein.
In der kalten Jahreszeit muß Heizmaterial genügend
zur Verfügung gestellt werden. Die Wohnräume sowie
die für den Gebrauch überlassenen Schränke müssen
verschliefzbar, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände
in genügender Menge und Güte vorhanden sein.
3. Für die Gewährung von Kost und Wohnung
dürfen höchstens die jeweiligen Richtsätze der Versiche—
rungsämter in Abzug gebracht werden.
x. Gefolgschaftsmitglieder, die Kost und Wohnung
erhalten, können sich vor Sonn- und Feiertagen vom
Essen abmelden, sie erhalten dafür eine Entschädigung
in Höhe von der für die Kost in Anrechnung ge—
brachten Sätze. Ebenso kann der Betriebsführer in
Ausnahmefällen anstelle der Beköstigung eine ent—
sprechende Barvergütung gewähren.
89.
Einstellungen und Entlassungen.
1. Nach der Einstellnng sind die Arbeitsbedingungen
dem einzelnen Gefolgschaftsmitglied auf Wunsch schrift—
lich zu bestätigen. Die Vereinbarung einer Probezeit
ist nur bis zu 2 Wochen zulässig. Während der Probe—
eit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten
ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2. Die Frist zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
beträgt nach Ablauf der Probezeit für beide Teile
nindestens eine Woche zum Lohnwochenschluß, nach 5
Beschäftigungsjahren im gleichen Betrieb für beide
Teile mindestens 14 Tage zum Lohnwochenschluß.
Sonderleistungen.
. Der Lohn wird dem Gefolgschaftsmitglied weiter
bezahlt, wenn es durch einen in seiner Person liegenden
Grund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Als
nicht erhebliche Zeitversäumnis gilt eine Arbeitsver—
hinderung bei Erfüllung von Pflichten, die sich nicht
außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen und für die
Gebühren nicht bezahlt werden bis zur Dauer von
3 Stunden (3. B. Anzeige beim Standesamt, Vorla⸗
dungen an Gerichte oder sonstige Behörden, Gang zum
Arzt usw.).
2. Die Weiterzahlung des Lohnes erfolgt auch für
Zeitversäumnisse, die verursacht werden durch eigene
Eheschließung, bei plötzlicher Erkrankung und Todes—
fällen in der Familie (Ehefrau, Eltern, Kinder und
Geschwister), ebenso durch die Entbindung der Ehefrau,
sofern diese Zeitversäumnisse nicht mehr als einen Tag
betragen.
810.
Verwirkung von Ansprüchen.
Ansprüche auf Bezahlung geleisteter Mehrarbeit
zönnen rückwirkend höchstens auf die Dauer von 3
Monaten nach Entstehung des Anspruches geltend
gemacht werden.
8 11.
Allgemeine und Schlußbestimmungen.
1. Die in vorstehender Tarifordnung enthaltenen
Vorschriften sind Mindestbestimmungen. Bisherige,
den Gefolgschaftsmitgliedern günstigere Abmachungen
werden dadurch nicht berührt.
2. Diese Tarifordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt in Kraft.
Neustadt an der Haardt, den 9. Mai 1936.
88.
Urlaub.
1. Jedem Gefolgschaftsmitglied steht ein jährlicher
bezahlter Urlaub zu. Dieser beträgt nach einer Be—
schäftigungsdauer als Gehilfe im gleichen Betrieb
von 1 Jahr und darüber 6 Arbeitstage
3 Jahren und darüber 88 J
6 I 2 19 1
9 11 7. 113 12 14 Q
2. Jugendliche Gefolgschaftsmitglieder unter 16
Jahren erhalten einen Jahresurlaub von 12 Arbeits—
tagen, jugendliche Gefolgschaftsmitglieder nach vollendetem
16. bis zum 18. Lebensjahr von 10 Arbeitstagen.
3. Schwerbeschädigte im Sinne der 88 3 und 8
des „Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“
erhalten zu dem ihnen jeweils zustehenden Urlaub einen
Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Lohntafel
zur Tarifordnung für das Schlosser- und Maschinen—
bauerhandwerk im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.
Ortsklassen:
Ortsklasse Ja Ta T III IV.
—53 —48 -40 - 38 - 35
3860 -53 -50 - 44
3 —-6662 -35
A) —85 — 75 —69 — 60
B*5m
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