Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 11

1. Juni 1936

Seite 117

8 4.
Auswärtsarbeiten.
1. Bei auswärtigen Montagearbeiten erhalten an
Stelle der Leistungszulage als Montagezulage:
leitende Monteure..... 35 v. H
selbständige Monteure.. .30
Facharbeiter über 24 Jahre, die auf
Montage beschäftigt werden. .. 25
Hilfsmonteure über 24 Jahre... 20
„ 211, .. 10
2. Die Auslösungssätze bei auswärtigen Montage—
arbeiten sind betrieblich festzusetzen. Sie müssen den
Teuerungsverhältnissen am Montageort und den sozialen
Verhältnissen der auf Montage Beschäftigten Rechnung
tragen. Sie sollen grundsätzlich für sämtliche auf
Montage befindlichen Stammarbeiter gleich sein.
Bei auswärts eintretender, unverschuldeter Krankheit
oder bei Unglücksfällen trägt der Betrieb die Kosten
des Rücktransportes. Bei länger andauernden Mon
lagearbeiten soll in angemessenen Zeiträumen eine Heim—
reise ermöglicht und vergütet werden.

Die bisher in den einzelnen Betrieben über die
ariflichen Zeitlöhne hinaus erzielten Verdienste
Leistungszulagen, Akkordverdienste) dürfen aus An—
aß des Inkrafttretens dieser Tarifordnung in ihrer
derzeitigen absoluten Höhe nicht vermindert werden.
Hierbei gelten als bisherige tarifliche Zeitlöhne die
Sätze des „Lohnabkommens für die rhein-pfälzische
Metallindustrie vom 30. November 1931 in der
Fassung vom 1. Januar 1932“ (Ecklohn des Fach—
arbeiters 67 Apf). Uebersteigen die bisherigen tat—
ächlichen Verdienste die entsprechenden tariflichen Zeit—
öhne um 30 v. H. und mehr, so ist eine anderweitige
»etriebliche Regelung zulässig, die jedoch bei gleicher
Arbeit und Leistung nicht zu einer Kürzung der bis—
jerigen Verdienste führen darf.
Die Tarifordnung tritt mit dem 15. April 1936
in Kraft.
Böhm

8 5.
Sozialzulagen.
Neben dem Lohn werden für jeden Arbeitstag, ohne
Rücksicht auf die Dauer der Arbeitsstunden, Familien—
zulagen gezahlt, und zwar:
an Verheiratete eine Frauenzulagevon 16Npy je Tag
und eine Kinderzulage für jedes Kind
unter 14 Jahren vonn... 85
Voraussetzung ist, daß das Familienmitglied, für
das die Zulagen gewährt werden, von dem Zulage
empfangenden Gefolgschaftsmitglied unterhalten wird.
Um Härten zu vermeiden, können andere Personen
mit den Verheirateten hinsichtlich der Zuschläge durch
eine Regelung in der Betriebsordnung gleichgestellt werden.

Gemäß 8 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934,
RGBl. J Seite 45 ff. erlasse ich nach Beratung im
Sachverständigenausschuß folgende
Tarifordnung
für das Schlosser- und Maschinenbauerhandwerk
im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.

81.
Geltungsbereich.
1. Diese Tarifordnung gilt für alle Betriebe des
Schlosser und Maschinenbauerhandwerks im Wirt
schaftsgebiet Saarland-Pfalz und für die darin beschäf—
tigten gewerblichen Gefolgschaftsmitglieder.
2. Als handwerkliche Betriebe geilten alle, die in
der Handwerksrolle eingetragen sind.

86.
Entschädigung für eigene Werkzeuge.
1. Soweit die erforderlichen Werkzeuge nicht von
dem Betrieb gestellt werden, erhalten Gußformer, Kern—
macher und Handformer als Entschädigung für die
Benutzung eigener Werkzeuge ausschließlich der Haar—
pinsel 83 Npf, einschließlich der Haarpinsel 5 Nöf je
Arbeitstag. Unter eigenen Werkzeugen sind zu verstehen:
Streichbleche, Lanzetten, Sandhaken, Polierknöpfe.
Brausen, Zirkel, Taster, Zollstöcke.
Von den Betrieben sind in jedem Fall zu stellen:
Pinsel, einschließlich Haar- oder Biberpinsel,
Spaten, Siebe, Stampfer, Staubsäcke, Handfeger,
Blasbälge, Wassertöpfe, Hämmer, Modellschrauben.
Luftspieße. Petroleumlampen.
2. Den Schlossern, Drehern usw. wird eine Ver—
gütung für Sonderwerkzeuge, wie Schieblehren und
Maßstäbe nicht gewährt.

82.
Arbeitszeit.
—DDDDD
ausschließlich der Pausen 48 Stunden. Miehrarbeit ist nur
in Ausnahmefällen im Rahmen der Arbeitszeitordnung
ↄom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 8083) zulöässig.
Lehrlinge dürfen zur Mehrarbeit nur herangezogen
werden, wenn diese für die Mehrarbeit der Gehilfen
vom Betriebsführer angeordnet ist. Nachtarbeit, das
ist die in der Zeit zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr
morgens geleistete Arbeit, darf nur in besonders
dringenden Fällen gefordert werden.
2. Die Pausen für die Mahlzeiten müssen der
Arbeitszeit und den Betriebsverhältnissen angepaßzt
werden und dürfen im Höchstfalle 2 Stunden betragen.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der
Pausen bestimmt der Führer des Betriebes nach Be—
ratung mit dem Vertrauensrat oder der Gefolgschaft.

8
Allgemeine und Schlußbestimmungen.
Für die Regelung der übrigen Arbeitsbedingungen
gelten die Bestimmungen der „Tarifordnung für die
eisenerzeugende und eisen- und metallverarbeitende
Industrie im Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz“ vom
31. Januar 1936.

7

83.
Mehrarbeit.
Für jede über 48 Wochenarbeitsstunden hinaus ge—
leissete Mehrarbeitsstunde ist neben dem tariflichen
Stundenlohn an Lohnzuschlägen zu zahlen:
            
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