Nr. 10
15. Mai 1936
Seite 113
Tarifregister Nr. 1283/3.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Sachsen.
Dresden, den 21. April 1936.
„Die nach den vorstehenden Bestimmungen er—
rechneten Stücklöhne ermäßigen sich
in Städteklasse Ia. . .. um 13v. H.
J. . 16,
11J 14 22 14
Die sich so ergebenden Stücklöhne werden auf
halbe Reichspfennige aufgerundet.“
R.⸗Arb.⸗Bl. Nr. 13
vom 5. Mai 1936.
Gemäß 8 32 Abs. 2, 8 33 Abs. 1 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934
(Reichsgesetzbl. JI S. 45) erlasse ich nach Beratung in
einem Sachverständigenausschuß folgende
Tarifordnung.
Inkrafttreten.
Die Tarifordnung tritt mit Beginn der Lohn—
voche in Kraft, in die der 15. Mai 1936 fällt.
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2
Geltungsbereich.
Die Tarifordnung gilt als Ergänzung zu dem
als Tarifordnung belassenen Schnittlohntarif für
das deutfche Lederhandschuhgewerbe vom 28. April
1932 sowie zu dem Naht- und Stepplohntarif,
bereinbart bei den Verhandlungen im Marz 1931 in
Leipzig und Johanngeorgenstadt, gültig ab 1. April 1931.
Im Auftrag
Dr. Hoppe
8 2.
Aenderungen im Saqnittlohntarif.
l. Im Schnittlohntarif werden in allen drei Städte—
klassen die hinter Ziffer 17 angefügten Nachsätze „bei
geschliffenem Leder 4 Rp (bei Städteklasse II3 pf')
pro Paar weniger“ gestrichen.
2. Der Satz hinter 200 „für maschinendolliertes
Leder (geschliffen) und undolliert zu verarbeitendes
Veder werden 6 Rpf pro Paar in Abzug gebracht“
wird durch nachstehende neue Bestimmung ersetzt:
„Wird maschinendolliertes Leder (geschliffenes
und undolliertes Leder) verarbeitet, so ermäßigen
sich die errechneten Gesamtlöhne um 121. v. H.
Diese Bestimmung gilt nicht für Handschuhe
aus Wildleder.“
Tarifregister Nr. 461/6. Dresden, den 22. April 1936.
Der Sondertreuhänder der R.Arb.⸗Bl. Nr. 13
Heimarbeit in der deutschen vom 5. Mai 1936.
Kunstblumenindustrie.
Verichtigung.
In der in Nr. 11 des Reichsarbeitsblattes vom
15. April 1936 S. VI 855 unter Tarifregister Nr. 461/5
veröffentlichen Abänderung der Tarifordnung über
die Entgelte für die Heimarbeit in der deutschen
Kunstblumenindustrie ist folgendes zu berichtigen
Auf S. VIJ 356 muß unter d) die Maßbezeichnung
mm, statt em lauten.
J
83.
Aenderungen im Schnitt- und Nahtlohntarif.
Im Schnittlohntarif wird der vorletzte Absatz, be—
ginnend mit „Die Tarifkommissionen“ und endend mit
Nahtlohntarif“, im Naht- und Stepplohntarif wird
der letzte Absatz der die Städtezuschläge regelt, durch
folgende gleichlautende neue Bestimmung ersetzt:
1. Besetze — Verordnungen — Erlasse
V. Sonstige Mitteilungen.