Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 10

15. Mai 1936

Seite 110

im 10. bis einschließlich 14. Jahre
der Betriebszugehörigkeit
ab 15. Jahr der Betriebszuge⸗
hörigkeit..—

7 Werktage Urlaub

Tarifregister Nr. 1283/2.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Sachsen.

Dresden, den 20. April 1936.
R.Arb.⸗Bl. Nr. 13
vom 5. Mai 1936.

8

2. Wird die Urlaubsdauer in Anwendung der
tariflichen Bestimmungen (8 37 Abs. 4 und 5)
herabgesetzt, so darf, abgesehen von der in Ziffer 5
dieser Tarifordnung vorgesehenen Ausnahme, diese
Verkürzung folgende Urlaubszeiten nicht unterschreiten:
im 1. bis einschließlich 2. Jahre der
Betriebszugehörigkeit. 2 Werktage
im 3. bis einschließlich 4. Jahre der
Betriebszugehörigkeit..3
im 5. bis einschließlich 7. Jahre der
Betriebszugehörigkeit . .
im 8. bis einschließlich 9. Jahre der
Betriebszugehörigkeit. . ..
im 10. bis einschließlich 14. Jahre der
Betriebszugehörigkeit.
m 15. bis einschließlich 24. Jahre der
Betriebszugehörigkeit.. .
über 24 Jahre der Betriebszugehörig⸗
keit

Gemäß 88 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 des Gesetzes
uur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar
1934 (Reichsgesetzbl. J S. 45) erlasse ich nach Be—
ratung in einem Sachverständigenausschuß folgende
Tarifordnung.
81

8 2 der Tarifordnung vom 3. Januar 1936 für
das deutsche Lederhandschuhgewerbe — Tarifregister
Nr. 1283/1 — erhält folgende neue Fassung:
„8 2. Ergänzung des Shnittlohntarifes.
Der Schnittlohntarif vom 28. April 1932 erhält
iachstehenden Zusatz:
Schnittlöhne für Schlupfhandschuhe und lange Hand—
chuhe.

IJ. Es sind für das Zuschneiden von je 1 Paar
Handschuhen zu zahlen:

I. Für Schlupfhandschuhe:
1. Glacéleder, 7 bis 83 Zoll obere Weite, wie
sie sich bei der Ablieferung der Handschuhe durch den
Handschuhmacher ergibt,
Stüdteklasse
La 1 11
A D 8
Ruf Rnf Ruf Ruf kRof —D
a) bis 3 Zoll Rebra 39 41 38 40 35,5 37,5
D) über 3 bis 384 Zoll
Rebra.. . 41 43 40 42 37,5 39,5
für jeden weiteren angefangenen Zoll größere Rebra—
länge in jeder Städteklasse 2 / mehr.
2. Für Schlupfhandschuhe unter 71 Joll obere
Weite erfolgt für jeden angefangenen Zoll weniger
ein Abschlag von 2 Npf.
Für Schlupfhandschuhe über 8 Zoll obere Weite
erfolgt für jeden angefangenen Zoll mehr ein Zu—
schlag von 2 Nypf.

3. Schwerbeschädigte erhalten einen zusätzlichen Urlaub
von jeweils 2 Werktagen.

4. Jugendliche Gefolgschaftsangehörige einschließlich
Lehrlinge erhalten:
im 14. Lebensjahre .. 12 Werbtage Urlaub
15. J n
16. 7 .
17.
18

4

5. Sofern Betriebe nachweislich nicht in der
Lage sind, den gewerblichen Gefolgschaftsmitgliedern
den in Ziffern J und 2 festgesetzten Urlaub zu ge—⸗
währen, ist eine anderweitige Regelung des Urlaubs
nach Beratung im Vertrauensrat und mit Zustimmung
des bezirklich zuständigen Treuhänders der Arbeit
zulässig, hierbei darf jedoch die bisher bestandene tarif⸗
liche Riotregelung (F 37 Abs. 4 und 5) nicht unter⸗
schritten werden.
6. Diese Tarifordnung gilt für das Jahr 1936.
7. Diese Arlaubsregelung gilt auch für das
Wirtschafisgebiet Nordmark.

3. Für Nappa- und Wildlederhandschuhe sind die
Löhne nach Ziffern 1 und 2 mit den im Schnittlohn⸗
tarif vorgesehenen Zuschlägen für Nappa- und Wild—
leder zu zahlen. Handschuhe aus imitiertem Schweins—
leder werden wie die aus Nappa bezahlt.

Für Schlupfhandschuhe aus echtem Schweinsleder
sind die Schnitilöhne betrieblich zu regeln. Sie dürfen
aber nicht unter den Sätzen für Nappa liegen.
4. Auf Grund der Ziffern 1 bis 3 ergeben sich
die in den anliegenden Tabellen verzeichneten Stück—
söhne (Anlagen 1 bis 3).

Kurt Frey

5. Die Löhne für Formenschneiden sind betrieblich
u regeln.

1)y DDamen 2) H — Herren.
            
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