Full text : 2.1936 (0002)

Nr. 1

1. Januar 1936

Seite 2

II. Bekanntmachung von Tarifordnungen und von Richtlinien des Treuhänders
der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Saarland-Pfalz.

IIII Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien der Sondertreuhänder.

Tarifregister Nr. 174/9.
Der Treuhänder der Arbeit
für das Wirtschaftsgebiet
Sudwest
als Sondertreuhänder für
die deutsche Zigarren⸗
herstellung.

Karlsruhe, den 10. Oktober 19365.

R.Arb.⸗Bl. Nr. 36
vom 25. Dezember 19385.

Gemäß 88 32 und 33 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit erlasse ich nach Beratung in
einem Sachverständigenausschuß folgende
Reichstarifordnung für die deutsche Zigarrenher⸗
stellung.
IJ. Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich dieser Tarifordnung umfaßt alle
gewerblichen Gefolgschaftsangehörigen in den Betrieben,
die Zigarren, Zigarillos und Stumpen innerhalb des
Deutschen Reiches herstellen.
II. Arbeitszeit.
Mehr-, Schicht⸗, Sonntags- und Nachtarbeit.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
grundsätzlich 48 Stunden ausschließlich der Pausen.
Ausnahmen hieroon können für die Arbeiten der
Sortiererei und Fertigmacherei, gemäß 8 9 der Arbeitseitordnung
 vom 26. Juli 1934, nicht aber für die
Zigarrenmacherei selbst gewährt werden.
2. Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen regelt
der Führer des Betriebes nach Beratung im Vertrauens—
rat. Es muß jedoch die Arbeitszeit am Sonnabend
und an dem Vortage des Weihnachtsfestes spätestens
um 2 Uhr nachmittags, an den anderen Werktagen
spätestens um 7 Uhr abends beendet sein. Abweichung
bdon dieser Vorschrift ist möglich, soweit es sich um
Arbeit in mehreren Schichten handelt.
3. Gefolgschaftsmitglieder, die zu dem Führer eines
Betriebes in einem festen Arbeitsverhältnis stehen,
dürfen keine weitere Arbeit in der Zigarrenherstellung
ausführen.
4. Für die gesetzlich oder gemäß Ziffer 2 zulässige
Mehrarbeit sind folgende Zuschläge zu gewähren: für
die 49. bis 54. Stunde 15 v. H. für die über 54 Stunden
hinaus geleistete Mehrarbeit 25 v. H. für Nachtarbeit, die
wischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens liegt,
soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt, 50 v. H.
und für Arbeiten an Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertagen
100 v. H. Für die 3. Schicht ist ein Zuschlag von
15 v. H. zu zahlen.
5. Als Mehrarbeit gelten in jedem Falle die nach
/ Uhr abends oder am Sonnabend bzw. am Vortage
des Weihnachtsfestes nach 2 Uhr geleisteten Arbeitstunden.

III. Urlaub.
. Alle Gefolgschaftsmitglieder, die vom 1. November
eines Jahres añ in der Zigarrenherstellung beschäftigt
sind, haben im folgenden Jahr Anspruch auf Urlaub

an 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen unter Fort—
zahlung des Lohnes und unter Weitergewährung der
zustehenden Rauchzigarren an die männlichen Gefolg—
schaftsmitglieder.
Für Jugendliche beträgt der Urlaub:
im 14. und 15. Lebensjahr .. 12 Arbeitstage
Lebensjahr..1)
J .... 8 F
160. J ß J

114—

Der Urlaubsanspruch wird durch die Gefolgschafts—
nitglieder mit Ausnahme der vorbezeichneten Jugend—
ichen erworben für je einen Beschäftigungsmonat in
Höhe von einem halben Urlaubstag. Der Urlaubs—
anspruch ist so zu berechnen, daß für jeden Beschäf—
tigungsmonat seit dem 1. November jedes Vorjahres
und für jeden weiteren Monat bis zum 31. Oktober
des jeweils laufenden Jahres je ein halber Urlaubstag
gewahrt wird.
Gefolgschaftsmitglieder, die erst nach dem 1. November
in die Zigarrenherstellung eingetreten sind, haben
Anspruch auf so viele Zwölftel des Gesamturlaubs,
wie zwischen dem Tage ihres Arbeitsantritts und dem
kommenden 31. Oktober noch volle oder angefangene
Monate liegen.
2. Der Urlaub wird in der Zeit vom 1. Mai bis
31. Oktober in der Regel betriebsweise gewährt. Die
Feststellung der Urlaubszeit bestimmt der Führer des
Betriebes nach Beratung im Vertrauensrat.
3. Alle Gefolgschaftsmitglieder erhalten grundjätzlich
dort ihren Urlaud, wo sie bei Beginn des Urlaubs des
betreffenden Betriebes in Arbeit stehen. Scheidet ein
Hefolgschaftsmitglied, das den ihm zustehenden Urlaub
noch nicht hatte, aus einem Betriebe aus, so hat ihm
dieser so viele Zwölftel des Gesamturlaubs sofort zu
zewähren, als seit dem verflossenen 1. November bzw.
seit dem Arbeitsantritt des Arbeiters in dem betreffenden
Betriebe Monate vergangen sind. Trilt ein Gefolg—
chaftsmitglied, das seinen zuständigen Urlaub ganz oder
eilweise noch nicht hatte, bei einem Betriebe ein, so
hat ihm dieser so viele Zwölftel des Gesamturlaubs zu
zewähren, wie zwischen dem Arbeitsantritt und dem
dommenden 31. Oktober volle oder angefangene Monate
niegen.
4. Treten Gefolgschaftsmitglieder, welche den vollen
oder einen Teil des Urlaubs für das laufende Jahr
schon hatten, in einen Betrieb ein, der den Urlaub erst
päter gibt, dann dürfen diese, auch wenn der Urlaub
in diesem Betriebe geschlossen gegeben wird, während
der Urlaubszeit weilerbeschäftigt werden. Liegt eine
Möglichkeit zur vollen Beschästigung dieser Gefolgschafts—
nitglieder nicht vor, so muß ihnen gleichwohl der volle
Lohn während der Urlaubszeit vergütet werden.
Das gleiche gilt für Gefoigschaftsmitglieder, die nur
Anspruch auf einen Teil der sechstägigen Urlaubszeit
haben.
            
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